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BSG B 4 AS 14/20 R

KSRE188630205 ECLI:DE:BSG:2020:141020UB4AS1420R0 BSG 4. Senat 20201014 B 4 AS 14/20 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11a Abs 1 Nr 1 SGB 2, § 22 Abs 3 Halbs 2 SGB 2 vorgehend SG Dortmund, 30. Oktober 2

§ 11Nr 42 Rd

Nr 10; zuletzt BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - juris RdNr 28, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 12 Das SG hat rechtsfehlerfrei die Zahlung wegen des Wechsels des Stromversorgers als zu berücksichtigendes, einmaliges Einkommen angesehen. Diese Zahlung ist, auch wenn sie als "Sofortbonus" für einen Stromanbieterwechsel erbracht wird, eine Geldeinnahme iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (so auch BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/

§ 11Nr 42 Rd

Nr 13, zur Rückerstattung von Vorauszahlungen). Der Bonus ist dem Kläger durch die Überweisung auf das Konto seiner Ehefrau einige Wochen nach Abschluss des neuen Vertrages zugeflossen. Es handelte sich auch um bereites Einkommen, denn in der Verwendung des Geldes war der Kläger nicht gebunden oder beschränkt, sodass es seine Hilfebedürftigkeit vermindern konnte. Die Berücksichtigung dieses Einkommens ist auch nicht nach § 11a SGB II ausgeschlossen, denn der Bonus unterfällt keinem der dort geregelten Tatbestände. 13 Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Urteil des BSG vom 23.8.2011 (B 14 AS 185/

§ 11Nr 42).

Darin hat das BSG zwar Rückzahlungen von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruhen, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, nach Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 und § 20 SGB II nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen, da "Leistungen nach diesem Buch" anrechnungsfrei bleiben (BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/

§ 11Nr 42 Rd

Nr 15 ff, unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF, jetzt § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II). Bei Zahlungen für Haushaltsenergie handele es sich um die Befriedigung eines dem § 20 SGB II zuzuordnenden Grundbedarfs. Verhalte sich der Betreffende während des Abrechnungszeitraums wirtschaftlich und verbrauche wenig Strom, sei es geboten, Einnahmen, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultierten, von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen (vgl BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/

§ 11Nr 42 Rd

Nr 15 ff). Vorausgesetzt wird nach dieser Begründung also eine wirtschaftliche Konnexität zum Stromverbrauch und den geleisteten Vorauszahlungen, denn nur dann verfängt die Bezugnahme auf erbrachte Aufwendungen aus dem Regelbedarf. An dieser Konnexität fehlt es hier. Nach der vorliegenden Vertragsgestaltung erfolgte die Zahlung bereits wenige Wochen nach Beginn des Vertrages und war unabhängig vom Stromverbrauch. Eine Verrechnung in irgendeiner Form mit Vorauszahlungen oder möglichen Nachzahlungen war ebenfalls nicht vorgesehen. Der Sofortbonus kann deshalb auch nicht als antizipierte Rückzahlung aufgefasst werden. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht also ein Unterschied zur Auskehrung eines Guthabens nach Abrechnung des Verbrauchs. 14 Auch aus der Sonderregelung des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 SGB II folgt - wie das SG ebenfalls zu Recht erkannt hat - kein anderes Ergebnis. Diese ist hier nicht anwendbar, weil sie sich nur auf Rückzahlungen und Guthaben aus Vorauszahlungen für Haushaltsenergie bezieht. Um solche Rückzahlungen und Guthaben handelt es sich bei dem Sofortbonus ersichtlich nicht. 15 Das Einkommen aus dem Sofortbonus wurde auch zu Recht hälftig bei dem Kläger auf seinen ansonsten zutreffend ermittelten Gesamtbedarf in Höhe von 635,10 Euro mit einem Betrag von monatlich 91 Euro angerechnet. Zwar wurde der Betrag dem Girokonto der Ehefrau des Klägers und nicht dem Kläger selbst gutgeschrieben. Wirtschaftlich steht der Bonus aber den Eheleuten als gemeinsamen Vertragspartnern je zur Hälfte, also in Höhe von 121 Euro zu. Davon war jeweils die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V in Abzug zu bringen. Zutreffend hat der Beklagte die am 2.5.2018 zugeflossene Zahlung im Monat Juni 2018 berücksichtigt, weil für Mai 2018 bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden waren (§ 11 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB II). 16 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X, der vorsieht, dass Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt wie hier aufgehoben worden ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG ist auch die Aufrechnung rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt (§ 39 Abs 1 SGB I; § 43 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1 SGB II). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188630205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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