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BSG B 5 R 90/22 B

KSRE188720606 ECLI:DE:BSG:2022:081222BB5R9022B0 BSG 5. Senat 20221208 B 5 R 90/22 B Beschluss § 62 SGG, § 103 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a

§ 116Nr 1 Rd

Nr 11). Zwar hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung insgesamt vier Fragen angeführt, die er dem LSG "unter dem 14.01.2022 … angekündigt" habe. Weitere Ausführungen zur Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung dieser Fragen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht. Das wäre insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass diese Fragen nicht den medizinischen Sachverhalt, sondern ausschließlich die Vorgehensweise des auf Antrag des Klägers gehörten Arztes I bei der Erstattung des Gutachtens vom 18.10.2021 betrafen. Die Beschwerdebegründung lässt deshalb nicht erkennen, dass das LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu entscheidungserheblichen und klärungsbedürftig gebliebenen Fragen übergangen haben könnte (zu den Anforderungen eines solchen Beweisantrags bei Erwerbsminderungsrenten vgl BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7). 9 3. Sollte der Kläger neben dem ausdrücklich benannten vermeintlichen Verstoß gegen § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 411 Abs 3 ZPO auch eine Verletzung seines Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO rügen wollen (zum Verhältnis dieser Vorschriften vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/

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Nr 11), hat er auch einen solchen Verfahrensverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 13 R 37/20 B - juris RdNr 12 mwN). Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl BSG Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 16). Dazu gehört, rechtzeitig den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen und schriftlich Fragen anzukündigen, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 13 R 37/20 B - juris RdNr 12). 10 Es kann offenbleiben, ob sich aus der Beschwerdebegründung die Rechtzeitigkeit einer solchen Antragstellung ergibt. Der Kläger hat das Gutachten von I mit gerichtlichem Schreiben vom 22.10.2021 erhalten. Zwar bezieht er sich auf einen angeblich bereits unter dem 22.11.2021 gestellten Antrag. Erste Fragen "angekündigt" hat er nach eigener Aussage aber erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, nämlich mit Schreiben vom 14.1.2022, das im Übrigen in der Akte des LSG nicht enthalten und auch nicht vom Kläger mit der Beschwerdebegründung vorgelegt worden ist. Soweit er an anderer Stelle in seiner Beschwerdebegründung unter Anführung einzelner Fragen auf einen "bereits mit Schreiben vom 22.5.2021" gestellten Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen Bezug nimmt, konnten diese zu dem deutlich vor der Untersuchung des Klägers am 18.10.2021 liegenden Zeitpunkt kaum gestellt werden. Es ergibt sich aus der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, dass objektiv sachdienlich Fragen gestellt wurden. Dazu muss insbesondere vorgetragen werden, dass die Fragen sich im Rahmen des Beweisthemas hielten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet waren (vgl dazu BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/

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Nr 10). Zur Notwendigkeit einer Erörterung der aufgeworfenen Fragen äußert sich der Kläger - wie bereits ausgeführt - aber in seiner Beschwerdebegründung nicht. Es bleibt nach seinem Vortrag offen, aus welchen Gründen es auf die von ihm aufgeworfenen Fragen ankommen konnte. 11 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Düring Gasser Körner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188720606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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