bzw § 373 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit ihrem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat. Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlangung einer Erwerbsminderungsrente muss dazu der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 5.11.2019 - B 13 R 40/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Der Beschwerde lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die angeführten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme von K, Frau St und J auf die Ermittlung konkreter Leistungseinschränkungen aufgrund bislang nicht berücksichtigter Erkrankungen gezielt hätten. Der Kläger macht zwar geltend, es liege eine "dramatische Verschlechterung" seiner Leiden vor. Woraus sich diese im Einzelnen ergeben soll, zeigt er jedoch nicht auf. Die bloßen Hinweise auf eine neu begonnene Behandlung bei J, auf eine Verschlimmerung der Wirbelsäulenbeschwerden und der psychischen Situation sowie eine "vorgehabte Schmerztherapie" genügen in dieser pauschalen Form nicht. Auch welche neuen Erkenntnisse eine Zeugenbefragung von K und Frau St vor dem Hintergrund hätte erbringen können, dass von beiden bereits Befundberichte und ärztliche Unterlagen im gerichtlichen Verfahren beigezogen worden waren, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, zumal der Kläger selbst auf eine Mitteilung von St vom 29.12.2020 verweist. Aus seinem weiteren Vorbringen, das Berufungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen Zweifel an dem Ergebnis der Begutachtung von Sch1 geäußert, erschließt sich dem Senat nicht, aus welchem Grund sich das LSG deshalb "einer weiteren Ermittlung von Amts wegen einer Anhörung von K und St nicht verschließen" hätte dürfen. Soweit der Kläger damit im Ergebnis auch die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht rügt (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), kann nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden. 9 Mit seinem Vortrag, er habe beantragt, zum Beweisthema "anspruchsbegründende Erwerbsminderung" den Sachverständigen Sch1 nebst Zusatzgutachterin Frau Sch2 "als sachverständige Zeugen" zu laden und zu vernehmen, rügt er sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf Befragung der Sachverständigen (vgl § 116 Satz 2, §
Nr 6 ff). Sollte der Kläger zunächst eine unterbliebene Rückfrage nach §
Abs 3 ZPO rügen wollen und damit eine Verletzung der tatrichterlichen Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), wird auch insoweit kein prozessordnungsgemäß gestellter Beweisantrag vorgetragen. Auch hat der Kläger eine Verletzung seines eigenen Fragerechts aus § 116 Satz 2 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht aufgezeigt. Dafür hätten noch erläuterungsbedürftige Punkte hinreichend konkret bezeichnet, zB auf Lücken oder Widersprüche hingewiesen werden müssen. Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§ 411 Abs 4 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt jedoch nicht vor, seinerseits alles getan zu haben, um sich mit zumutbarer Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl dazu auch BSG Beschluss vom 7.10.2021 - B 5 R 172/21 B - juris RdNr 9). 10 Soweit der Kläger geltend macht, ein (zusätzliches) orthopädisches bzw psychisches Gutachten hätte möglicherweise ein weiteres Herabsinken der Leistungsfähigkeit (auch nach weiteren psychologischen Testverfahren) ergeben, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, dass ein entsprechend konkretisierter Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens vor dem LSG gestellt worden ist. Liegen bereits mehrere Gutachten zum Gesundheitszustand und zum verbliebenen Leistungsvermögen vor und hat sich dadurch schon ein gewisses Leistungsbild manifestiert, bedarf es zudem besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich sein soll. Hierfür muss der Beschwerdeführer gezielt zusätzliche Auswirkungen auf das verbliebene (quantitative und/oder qualitative) Leistungsvermögen durch weitere - oder (ggf auch in ihrem Zusammenwirken) anders zu beurteilende - dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst genau bezeichnen (vgl BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 12 mwN). Auch dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. 11 Mit seinem Vorbringen, der Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 6.4.2022 zum Vorliegen einer schweren Depression sei in dem Berufungsurteil überhaupt nicht bewertet worden, hat er ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hinreichend bezeichnet. Wie die Beschwerdebegründung selbst ausführt, war eine Depression zuletzt im Gutachten von Sch1 vom 17.1.2022 diagnostiziert und leistungsmindernd berücksichtigt worden. 12 Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er erlebe seit mehr als fünf Jahren die im einzelnen angegebenen Beschwerden und sei deshalb nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wendet er sich gegen eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung in der Sache. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 6 mwN). 13 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Gasser Hahn Körner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188770606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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