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BSG B 5 R 37/21 R

Obsah (6)§ 58§ 74§ 247§ 72§ 71§ 56

KSRE188900206 ECLI:DE:BSG:2022:101122UB5R3721R0 BSG 5. Senat 20221110 B 5 R 37/21 R Urteil § 50 Abs 4 Nr 2 SGB 6, § 51 Abs 3 SGB 6, § 54 Abs 3 SGB 6, § 54 Abs 4 SGB 6, § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6, § 58

§ 58Nr 1, Rd

Nr 23 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 4. Euro-EinfG, BT-Drucks 14/4375, Teil B, S 53 zu Art 6 Nr 2). Der Kläger hat während seiner Hochschulausbildung nicht zeitgleich Wehrdienst geleistet oder parallel eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt. 19 bb) Dass die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 jeweils auch mit Pflichtbeiträgen belegt sind, lässt ihre Qualifizierung als Anrechnungszeit unberührt. Das SGB VI enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei zeitgleicher Erfüllung von Tatbeständen unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten eine Zeit der anderen Zeit stets und in jeder Hinsicht vorgeht, letztere also vollständig verdrängt. Vielmehr stehen grundsätzlich die zeitgleich erfüllten Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten gleichwertig nebeneinander. Sie sind in ihrer jeweiligen Ausprägung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern nicht gesetzliche Ausschlusstatbestände oder die Grundsätze der Gesetzeskonkurrenz die Anrechnung nur einer Art der an sich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigungsfähigen Zeit anordnen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R -

§ 74Nr 4 Rd

Nr 20 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.1.2003 - B 4 RA 49/02 R -

§ 247Nr 1 Rd

Nr 14 mwN). Dies gilt auch, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten nicht gleichzeitig, sondern innerhalb eines Kalendermonats nacheinander erfüllt sind. Das Gesetz setzt in § 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI gerade voraus, dass innerhalb eines Kalendermonats mehrere rentenrechtliche Zeiten verwirklicht sein können und ordnet in § 58 Abs 4a SGB VI nur für bestimmte Konstellationen des Nebeneinanders eine Verdrängung der Anrechnungszeit durch die Pflichtbeitragszeit an. 20 Zeiten wegen Hochschulausbildung wurden im Übrigen bereits vor Inkrafttreten des SGB VI nicht stets durch "stärkere" Pflichtbeitragsmonate verdrängt. Auch nach dem damals geltenden Recht schlossen Beiträge, auch Pflichtbeiträge, das Vorhandensein von Ausfallzeiten wegen Schul- Fachschul- oder Hochschulausbildung für die gleiche Zeit nicht schlechthin aus (s etwa BSG Urteil vom 21.2.1985 - 11 RA 16/84 - SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 241 f; BSG Urteil vom 9.2.1984 - 11 RA 6/83 - BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 226 f). Nur Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden, konnten keine Ausfallzeiten sein (vgl auch BSG Urteil vom 18.9.1991 - 8 RKn 17/90 - BSGE 69, 224, 226 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 8 S 30). 21 c) Aufgrund der Hochschulausbildung in der Zeit vom 1.1.1982 bis zum 11.7.1984 sind keine zusätzlichen beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) zur Entstehung gelangt, die gemäß § 51 Abs 3 SGB VI auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 Nr 2 SGB VI) angerechnet werden können. Über die Höchstgrenze von 96 Kalendermonaten hinausgehende Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeiten, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nicht erfüllen. Die Höchstdauerbegrenzung ist bereits Teil der Begriffsdefinition einer Anrechnungszeit (vgl BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R -

§ 72Nr 3 Rd

Nr 19 ff unter Aufgabe der Rspr des 4. Senats im Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R -

§ 71Nr 1 Rd

Nr 27, 33: Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung). Am 31.12.1981 war die Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) bereits erreicht. Neben 93 beitragsfreien Monaten mit Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zählten als Anrechnungszeiten auch die Monate November 1975, März 1977 und Juli

  1. 22 aa) Die gleichzeitige Belegung mit Pflichtbeiträgen schließt die Berücksichtigung der Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 für die bei Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung geltende Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nicht aus. Zwar haben dadurch diese Kalendermonate als Anrechnungszeiten neben der Beitragsbelegung keinen selbständigen Einfluss auf die Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die betreffenden Monate sind bereits als beitragsgeminderte Zeiten auf die Wartezeit anzurechnen. Ihre Rechtsqualität als Anrechnungszeiten bleibt aber - wie bereits ausgeführt - unberührt. Eine Ausnahme davon sieht das Regelungskonzept des Gesetzgebers - außer im hier nicht gegebenen Fall des § 58 Abs 4a SGB VI - nicht vor. 23 Der Wortlaut des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI unterscheidet nicht danach, ob die entsprechenden Monate zugleich auch Beitragszeiten sind. Im Gesetzestext heißt es ohne weitere Einschränkung, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung "insgesamt […] höchstens bis zu acht Jahren" berücksichtigungsfähig sind (für die bis zum 31.12.1991 geltende Rechtslage vgl auch BSG Urteil vom 21.2.1985 - 11 RA 16/84 - SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 241). An dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch anlässlich zahlreicher Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten einer schulischen Ausbildung (vgl dazu den Überblick bei Dankelmann in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI,
  2. Aufl 2021, § 58 RdNr 27) festgehalten und keine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Ausnahmen, insbesondere weil ein Kalendermonat zugleich auch mit einer Beitragszeit belegt ist, sieht das Gesetz - von § 58 Abs 4a SGB VI abgesehen - nicht vor (vgl Dankelmann in jurisPK-SGB VI,
  3. Auflage 2021, § 122 RdNr 45.1; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 58 RdNr 123, Stand Februar 2021; soweit ders aaO, § 122 RdNr 13, Stand September 2008, eine Ausnahme für gegeben hält, wenn eine Beitragszeit die Anrechnungszeit „tatbestandsmäßig ausschließt“, dürfte sich dies auf § 58 Abs 4a SGB VI beziehen). 24 Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, Kalendermonate, die sowohl mit Beitrags-zeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind, von der Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI auszunehmen. Anrechnungszeiten zählen nicht nur als rentenrechtliche Zeiten bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Eine eigene Funktion kommt ihnen, soweit sie mit Beitragszeiten zusammenfallen, auch bei der Rentenberechnung zu. Als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI) können sie sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI auf die Rentenhöhe auswirken. Das LSG hat insofern zu Recht auf die Regelungen des § 71 Abs 2 SGB VI zur Bewertung beitragsgeminderter Zeiten hingewiesen. 25 Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sprechen ebenfalls dagegen, solche Kalendermonate von der Anrechnung auf die Höchstdauer auszunehmen, die zugleich mit Beitragszeiten belegt sind. Zeiten der schulischen Ausbildung werden nur in einem Umfang gewährt, der der üblichen Dauer einer Ausbildung entspricht (vgl bereits Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - Rentenversicherungsgesetz - zu § 1263 RVO BT-Drucks 2/2437 S 74). Durch die Begrenzung solcher Anrechnungszeiten auf eine Höchstdauer von bis zu acht Jahren soll das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Entgeltbezogenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt werden, weil die Berücksichtigung von Ausbildungsanrechnungszeiten nicht auf der Leistung von Beiträgen beruht (zur Verkürzung der anrechenbaren Zeiten vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - BT-Drucks 13/4610 S 23 und Senatsurteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R -

§ 72Nr 3 Rd

Nr 28). Zeiten schulischer Ausbildung werden aber auch zurückgelegt, wenn die Ausbildung nur in einem Teil eines Monats stattfindet. Insoweit sieht das Gesetz in § 122 SGB VI den Kalendermonat als kleinste zeitliche Einheit für die Berechnung rentenrechtlicher Zeiten vor. 26 bb) Es besteht kein Raum dafür, anstelle der Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 später liegende Monate mit Ausbildungszeiten zu berücksichtigen. Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden gemäß § 122 Abs 3 SGB VI zunächst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt. Diese Regelung findet auch im Rahmen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI Anwendung (vgl bereits BSG Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R -

§ 71Nr 1 Rd

Nr 36; ohne dies abschließend zu entscheiden vgl auch Senatsurteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R -

§ 72Nr 3 Rd

Nr 26). Das Gesetz gibt ein chronologisches Vorgehen vor, das sich leicht handhaben lässt und Rechtssicherheit gewährleistet. Dass bei einer zeitlich begrenzten Berücksichtigung von Zeiten die Kalendermonate in der Anfangszeit "von Bedeutung sind", wird in § 122 Abs 3 SGB VI nach den Gesetzesmaterialien "eindeutig bestimmt" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 180). Für eine teleologische Reduktion besteht kein Raum (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl etwa BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 RS 1/19 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 10 RdNr 20 mwN). Das LSG hat zu Recht vor allem in Anbetracht der Gesetzeshistorie keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Vorschrift planwidrig zu weit gefasst ist. 27 cc) Der Kläger kann auf die in den Monaten November 1975, März 1977 und Juli 1977 zurückgelegten Anrechnungszeiten auch nicht verzichten, um an ihrer Stelle eine Berücksichtigung der Monate Januar bis März 1982 als Anrechnungszeit zu erreichen (insoweit dem LSG zustimmend Dankelmann in jurisPK-SGB VI,

  1. Auflage 2021, § 122 RdNr 45.1). Dabei kann dahinstehen, ob ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente der Rente schon daran scheitert, dass § 46 SGB I nur den Verzicht auf Sozialleistungen, nicht aber auf Berechnungsgrundlagen zulässt (vgl BSG Urteil vom 16.11.1995 - 4 RA 48/93 - BSGE 77, 77, 86 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1 S 11). Jedenfalls sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit des Verzichts auf rentenrechtliche Zeiten nicht vor (vgl BSG Urteil vom 8.12.1970 - 11 RA 160/68 - BSGE 32, 136, 139 = SozR Nr 9 zu Art 2 § 15 ArVNG Aa 9 und BSG Urteil vom 29.10.2002 - B 4 RA 6/02 R - SozR 3-2600 § 71 Nr 3 S 31 f). 28
  2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) ist nicht verletzt. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (vgl BVerfGE 138, 136, 180 RdNr 121; 139, 285, 309 RdNr 70 mwN zum Bereich der Alterssicherung BVerfG - Beschluss 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69 mwN). Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl aus jüngster Zeit ua BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen - juris RdNr 239). 29 Die Regelungen in § 51 Abs 3, § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und § 122 Abs 3 SGB VI behandeln alle Versicherten gleich. Nach dem Monatsprinzip (§ 122 Abs 1 SGB VI) zählt für die Wartezeiterfüllung jeder auch nur zeitweise mit Zeiten der schulischen Ausbildung belegte Kalendermonat als voller Monat einer rentenrechtlichen Zeit (Anrechnungszeit). Durch die Anrechnung der Zeiten schulischer Ausbildung, die mit Beitragszeiten zusammentreffen und beitragsgeminderte Zeiten bilden, auf die Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI wird die anerkannte Zeit schulischer Ausbildung auch nicht verkürzt. Ebenso wenig verändert sich hierdurch die Zeit, die für die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für eine Rente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt wird. Soweit der Kläger noch im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er werde hinsichtlich der Wartezeit schlechter gestellt als Versicherte, die 96 Kalendermonate ausschließlich mit Zeiten einer schulischen Ausbildung belegt und erst im Anschluss daran Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung zurückgelegt hätten, fehlt es schon an vergleichbaren Sachverhalten. 30 Die vom Kläger begehrte unterschiedliche Behandlung von "reinen" Anrechnungszeiten und solchen, die mit Beitragszeiten zusammentreffen (beitragsgeminderte Zeiten), ist aus Gründen des Verfassungsrechts nicht geboten. Dass je nach der Art des Zusammentreffens von Zeiten schulischer Ausbildung und Beitragszeiten - zeitlich parallel oder sukzessiv - Anrechnungszeiten in unterschiedlichem Umfang entstehen können, folgt bereits aus der individuellen Gestaltung der jeweiligen Erwerbsbiographie. Diese bestimmt auch, wie sich beitragsgeminderte Zeiten auf die Rentenhöhe auswirken. Etwaige Lücken in den für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten können vielfach durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen geschlossen werden (vgl auch BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 =

§ 56Nr 11, Rd

Nr 41). Diese Möglichkeit hat auch der Kläger wahrgenommen und damit die Wartezeit für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.12.2016 erfüllt. 31 Der allgemeine Gleichheitssatz wird auch nicht etwa dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber eine der Regelung in § 58 Abs 4a SGB VI entsprechende Vorschrift für den Fall des sukzessiven Zusammentreffens von schulischer Ausbildung und beitragspflichtiger Beschäftigung in einem Monat nicht getroffen hat. Die Fallkonstellation des § 58 Abs 4a SGB VI unterscheidet sich deutlich von derjenigen des zeitlich sukzessiven Zusammentreffens und wurde vom Gesetzgeber als Sonderfall gesehen (so die Ausführungen unter 2 b) aa)). Dem Gesetzgeber steht im Übrigen insbesondere bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten, für die keine eigenen Beiträge geleistet werden, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 =

§ 56Nr 11 <vorgesehen>, juris Rd

Nr 34 und zur rentenrechtlichen Neubewertung ersten Berufsjahre BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 =

§ 58Nr 7 Rd

Nr 67). Dazu zählen auch die Anrechnungszeiten, die nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhen, sondern lediglich auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken (zu den früheren Ausbildungs-Ausfallzeiten vgl BVerfG Beschluss vom 1.7.1981 - 1 BvR 874/77 - BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 20; BVerfG Beschluss vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - juris RdNr 26). Hinzu kommt, dass bei einem sukzessiven Wechsel zwischen schulischer Ausbildung und Pflichtbeitragszeit typischerweise - wie auch beim Kläger - nur Randmonate betroffen sind, in denen von Ausbildungs- zu Pflichtbeitragszeiten oder umgekehrt gewechselt wird. Sie haben deshalb als beitragsgeminderte Zeiten kein wesentliches Gewicht im Rahmen der Rentenberechnung. 32 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Hannes Körner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE188900206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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