Nr 22 mwN). 16 Im vorliegenden Fall ist § 45 SGB X einschlägig. Bei Bekanntgabe der für Oktober 2012 bis März 2013 maßgeblichen Bescheide vom 13.9.2012 und vom 24.11.2012 war das Einkommen entweder bereits zugeflossen oder dessen Höhe stand noch nicht fest, so dass eine endgültige Bewilligung nicht hätte ergehen dürfen. Da es auf die objektive Sachlage ankommt, ist insofern unerheblich, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide weder von dem bereits erfolgten noch von dem bevorstehenden Einkommenszufluss wusste. § 45 SGB X ist entgegen der Auffassung des LSG auch für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für September 2012 anzuwenden. Leistungen für diesen Monat waren durch Bescheid vom 16.2.2012 und Änderungsbescheid vom 13.9.2012 bewilligt worden. Der Änderungsbescheid vom 13.9.2012 enthielt in Bezug auf September 2012 nicht lediglich eine wiederholende Verfügung, sondern eine neue Regelung, da hierdurch die Leistungen in gegenüber dem Bescheid vom 16.2.2012 geänderter Höhe bewilligt wurden. Für die Anfänglichkeit der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die den Anwendungsbereich des § 45 SGB X eröffnet, kommt es, wenn ein früherer Verwaltungsakt geändert worden ist, auf die Sachlage im Zeitpunkt des letzten Änderungsverwaltungsaktes an (Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 58; Schütze in ders, SGB X, 9. Aufl 2020, § 48 RdNr 5), hier also auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 13.9.2012. 17
Nr 25). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 mwN; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/
Nr 25). 22 cc) Die angefochtenen Rücknahmeverfügungen im Bescheid vom 14.3.2013 in der Fassung des Bescheides vom 18.7.2014 genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. 23 Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz der Entscheidung als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 16; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 25; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/
Nr 22 auch zum Folgenden). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 10/19 R - juris RdNr 18 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). 24 Nach diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.3.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.7.2014 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.5.
Nr 32). Es besteht keine Veranlassung, denjenigen, der für sich durch einen Dritten handeln lässt, besser zu stellen als denjenigen, der selbst handelt. 27 ee) Die Jahresfrist des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Danach muss die Behörde den Verwaltungsakt in den Fällen von Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Nach den Feststellungen des LSG hat der Beklagte am 12.3.2013 Kenntnis vom Zufluss der zwischen September 2012 und März 2013 ausgezahlten Ausbildungsvergütungen erlangt. Die Jahresfrist begann zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14.3.2013, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt der Ansicht war, dass die ihm vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw Aufhebung der Bewilligung genügten (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 64/05 R - juris RdNr 13; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 31). Die Jahresfrist endete damit am 14.3.2014 (§ 26 SGB X iVm § 187 Abs 1, § 188 Abs 2 Var 1 BGB). 28
Nr 33). Die Wahrung der Jahresfrist ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides, die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides ist aber nicht Voraussetzung für die Wahrung der Jahresfrist. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 4.8.1978 (BT-Drucks 8/2034 S 34 f zu § 43 Entwurfsfassung), wo allein darauf abgestellt wird, ob die Behörde innerhalb der Jahresfrist "tätig geworden ist". 29 Auf dieser Prämisse beruht auch das Urteil des BSG vom 25.10.2017 (B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 30): Dort hat das BSG für die Bestimmtheit eines Rücknahmebescheides unter anderem darauf abgestellt, dass dieser spätestens durch den (über ein Jahr nach Erlass des Rücknahmebescheides ergangenen) Widerspruchsbescheid konkretisiert worden sei, ohne insoweit die Wahrung der Jahresfrist des § 45 Abs 4 SGB X zu problematisieren. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob eine Korrektur des mit dem Widerspruch angefochtenen ersten Rücknahmebescheides durch einen gesonderten Bescheid während des Vorverfahrens erfolgt oder im Widerspruchsbescheid selbst. 30 Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Zweck des § 45 Abs 4 SGB X. Die Regelung betrifft die zeitliche Dimension des (subjektiven) Vertrauensschutzes (vgl BSG vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 31; BSG vom 15.5.2019 - B 6 KA 65/17 R - SozR 4-2500 § 106a Nr 24 RdNr 24 mwN) und dient zugleich der (objektiven) Rechtssicherheit (vgl BSG vom 25.1.1994 - 7 RAr 14/93 - BSGE 74, 20, 26 = SozR 3-1300 § 48 Nr 32 S 62 - juris RdNr 28). Auch Personen, die eigentlich keinen Vertrauensschutz genießen, weil sie schuldhaft iS des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X gehandelt haben, erwerben den Vertrauensschutz ein Jahr nach Kenntnis der zuständigen Behörde und müssen dann nicht mehr mit einer Rücknahme der Begünstigung rechnen (Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 110). Diesem Vertrauen ist aber bereits im Zeitpunkt der ersten Rücknahmeentscheidung im Umfang der Rücknahme die Grundlage entzogen (ähnlich BSG vom 23.10.1985 - 9a RV 1/84 - SozR 1300 Art 2 § 40 Nr 8 = juris RdNr 12; BSG vom 26.8.1987 - 11a RA 30/86 - BSGE 62, 103, 108 = SozR 1300 § 48 Nr 39 S 116 f - juris RdNr 23). Für diese Erschütterung des Vertrauens ist eine auf die monatlichen Beträge bezogene Bestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides nicht erforderlich. Aus Sicht des Bescheidadressaten und damit für seinen Vertrauenstatbestand kommt es insofern allein auf den Gesamtaufhebungs- und Erstattungsbetrag an. Soweit die Behörde ihre erste Rücknahmeentscheidung - wie hier - innerhalb dieser betragsmäßigen Grenze korrigiert, kann sich der Bescheidadressat nicht mehr darauf berufen, er habe noch Vertrauen in den Bestand der ursprünglichen Entscheidung gehabt. Der Große Senat des BSG hat bereits ausgeführt, dass ein Bürger kein berechtigtes und schützenswertes Vertrauen darauf habe, dass eine im Zeitpunkt der Klageerhebung begründete Klage nicht durch den Erlass eines in den materiellen Folgen inhaltsgleichen Verwaltungsaktes nachträglich unbegründet werde (BSG vom 6.10.1994 - GS 1/91 - BSGE 75, 159, 167 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7 S 15 f - juris RdNr 19). Diese Erwägung ist auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Dagegen kann auch nicht argumentiert werden, dass nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs 4 SGB X in jedem Fall Rechtssicherheit herrschen müsse, so dass spätere Bescheide außer Betracht zu bleiben hätten. Denn - mit Blick auf § 44 SGB X ohnehin nur relative - Rechtssicherheit tritt nach Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht durch bloßen Zeitablauf ein, sondern erst mit Bestandskraft des jeweils angefochtenen Bescheides. 31 Eine andere Sichtweise würde im Übrigen zu einem Konflikt mit § 41 Abs 1 und 2 SGB X führen, wonach bestimmte Verfahrens- oder Formfehler bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können. Würde die Wahrung der Jahresfrist des § 45 Abs 4 SGB X einen in jeder Hinsicht rechtmäßigen Verwaltungsakt voraussetzen, würde § 41 Abs 1 und 2 SGB X insofern regelmäßig leerlaufen. 32 Der Einwand des Klägers, er stünde besser, wenn er den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.3.2013 hätte bestandskräftig werden lassen und nach Ablauf der Jahresfrist einen Zugunstenantrag nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X gestellt hätte, greift nicht durch. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BSG § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X auch auf Rücknahme- und Erstattungsbescheide entsprechend anwendbar (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 14 mwN). Der Rücknahmeanspruch nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X setzt aber voraus, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind(dazu näher BSG vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38 = juris RdNr 23 f; BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 19 mwN). Im Zugunstenverfahren muss einem Betroffenen (nur) diejenige Leistung gewährt werden, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte ( BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 = juris RdNr 16; ähnlich BSG vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 - SozR 1300 § 44 Nr 38 = juris RdNr 24; BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 19 ). Die Konsequenz hieraus ist, dass auf die leistungsrechtlichen Normen abzustellen ist. Ob überdies auch die Vertrauensschutzvorschriften der §§ 45 ff SGB X erfasst sind, kann hier dahinstehen (zum Streitstand etwa BSG vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 30 f mwN, wo diese Frage ebenfalls offengelassen wird). Jedenfalls die Vorgabe über die Bestimmtheit von Verwaltungsakten ist trotz ihrer Zugehörigkeit zum sonstigen - nicht leistungsrechtlichen - materiellen Recht davon nicht erfasst. § 33 Abs 1 SGB X, der anordnet, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss, bezweckt, dass Behörde und Adressat ihre daraus erwachsenden Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und ggf aus dem Bescheid vollstrecken können (vgl BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 36; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 33 RdNr 1, Stand Dezember 2016). Es handelt sich um eine materielle Norm, die aufgrund ihrer beschriebenen dienenden Funktion eine besondere Nähe zum Verfahrensrecht aufweist, aber keine Aussage über die von § 44 SGB X intendierte "materielle Gerechtigkeit" (BSG vom 4.2.1998 - B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nr 24 = juris RdNr 16 mwN; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 19 mwN; BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 70 RdNr 18 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) enthält. 33 Der Kläger hätte auch keinen Rücknahmeanspruch aus § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X gehabt, wenn er den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.3.2013 hätte bestandskräftig werden lassen. Da dieser Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die Erbringung von Sozialleistungen regelt, ist allein der Anwendungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X eröffnet und der Anwendungsbereich des § 44 Abs 2 SGB X gesperrt (vgl BSG vom 10.12.1985 - 10 RKg 14/85 - SozR 5870 § 2 Nr 44 S 149 = juris RdNr 25; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 RdNr 78, Stand April 2018; für Ausschließlichkeitsverhältnis auch BSG vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr 21 S 40 = juris RdNr 14). Dies gilt auch, wenn der Rücknahmeanspruch im konkreten Fall daran scheitert, dass - wie hier - die Sozialleistungen nicht materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind ( BSG vom 10.12.1985 - 10 RKg 14/85 - SozR 5870 § 2 Nr 44 S 149 = juris RdNr 25). Würde die Nichterfüllung dieses Tatbestandsmerkmals die Anwendbarkeit des § 44 Abs 2 SGB X eröffnen, liefen die einschränkenden Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X weitgehend leer (im Ergebnis ebenso BSG vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 21 , wonach die Einschränkungen des § 44 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X auch bei § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X anzuwenden sind). 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.