Nr 14 f). 13 Die 1984 geborene Klägerin gehörte zum leistungsberechtigten Personenkreis iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn sie war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Insbesondere war die Klägerin nicht als Studentin eines im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums iS von § 7 Abs 5 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Das von ihr absolvierte (Master-)Studium war nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) berufsbegleitend konzipiert und nahm ihre Arbeitskraft nicht voll in Anspruch. Eine Förderung nach dem BAföG war deshalb nach § 2 Abs 5 Satz 1 BAföG ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich wegen der generellen Konzeption dieses Studiums um einen Ausschluss schon der abstrakten Förderfähigkeit; individuelle "Versagensgründe" waren für den Ausschluss nicht von Bedeutung (vgl zur Abgrenzung BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R -
Nr 15 ff). 14 Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin im Juni und Juli 2013 auch hilfebedürftig. Ihr monatlicher Bedarf betrug 694,50 Euro, der sich zusammensetzte aus dem Regelbedarf in Höhe von 382 Euro (Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs 4 und Abs 5 SGB II iVm der "Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013" vom 18.10.2012 - BGBl I 2175) und einem Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe der tatsächlichen monatlichen Kosten von 312,50 Euro. Dieser Bedarf war weder durch Vermögen noch durch Einkommen gemindert. 15 Die im Juni und Juli 2013 ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit in Höhe von jeweils 800 Euro stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Einkommen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (stRspr; vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -
Nr 23; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =
Nr 18; zuletzt etwa BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R, zur Veröffentlichung in
Nr 24). Ein "wertmäßiger Zuwachs" liegt dann vor, wenn die Einnahme eine Änderung des Vermögensstandes bewirkt. Nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Einkommensberücksichtigung muss der Zuwachs an Mitteln dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =
Nr 16; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -
Nr 16; BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R -
Nr 18). 16 Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =
Nr 16, zum Darlehen von Verwandten). Dies gilt zum einen unabhängig davon, ob es zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden kann. Zum andern ist, anders als vom BVerwG für die Sozialhilfe angenommen, nach der Rechtsprechung des BSG im Regelungszusammenhang des SGB II auch ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Darlehen um eine sog "Nothilfeleistung" im Falle nicht rechtzeitiger Leistung durch den Grundsicherungsträger handelt (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =
Nr 17 mwN). 17 Dieses Ergebnis wird gesetzessystematisch gestützt durch § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II aF (seit 1.8.2016 § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II), wonach "auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen", als Einkommen zu berücksichtigen sind. Mit dieser zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung anderer Vorschriften des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) eingefügten Regelung sollte nach den Gesetzesmaterialien klargestellt werden, dass zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen Einnahmen darstellen (BT-Drucks 17/3404 S 94). Eine entsprechende Regelung für Privatdarlehen ist seinerzeit - obwohl das Urteil des BSG zum Verwandtendarlehen vom 17.6.2010 (B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =
Nr 30) bekannt war - im Rahmen dieser Reform und im Übrigen auch bei der späteren Änderung des § 11 Abs 1 SGB II zum 1.8.2016 durch das sog Rechtsvereinfachungsgesetz vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) unterblieben, was im Rückschluss für die Nichtanrechenbarkeit solcher Darlehen spricht (vgl Geiger in LPK-SGB II,
Denn bei dieser Leistung handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Leistung, deren Berücksichtigung als Einkommen das BSG aus der besonderen Zielrichtung der Förderung abgeleitet hat. Mit einem privatrechtlichen Darlehen der vorliegenden Art ist der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG nicht vergleichbar. 20 Anders als der Beklagte meint, kommt der Zweckbestimmung des Bankdarlehens auch unter Berücksichtigung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Die Vorschrift bestimmt allein für öffentlich-rechtliche Leistungen bei einer dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II abweichenden Zweckbestimmung, dass solche nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Zahlungen hier schon keine öffentlich-rechtlichen Leistungen sind, setzt die Anwendung von § 11a Abs 3 SGB II systematisch voraus, dass es sich bei der Leistung überhaupt um Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II handelt, was nicht der Fall ist. 21 Die Auffassung des Beklagten zur Berücksichtigungspflicht von zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehener Darlehen als Einkommen widerspricht im Übrigen Aufgabe und Ziel der Grundsicherung. Nach § 1 Abs 2 Satz 1 SGB II soll ua die Eigenverantwortung von Leistungsberechtigten gestärkt werden. Davon ist nach § 20 Abs 1 Satz 4 SGB II ausdrücklich umfasst, eigenverantwortlich zu entscheiden, wie Grundsicherungsleistungen konkret verwendet werden, was wiederum mit dem Regelungskonzept des SGB II korrespondiert, nach dem einzelne Bedarfe - anders als noch als nach dem Bundessozialhilfegesetz - pauschal befriedigt werden (vgl nur Lenze in LPK-SGB II,
Nr 33) nicht so weit, dass es den Leistungsberechtigten faktisch untersagt ist, ungedeckte Bedarfe durch Verbraucherdarlehen zu finanzieren. Vielmehr ist es ihnen trotz des Bezugs von Grundsicherungsleistungen gestattet, ihren Lebensstandard - wie es die Klägerin hier getan hat - für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, die alleine sie selbst irgendwann zurückzuzahlen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB ist. Eine unausgesprochene "Deckelung" des Lebensstandards auf diese Höhe ist dem SGB II insofern nicht zu entnehmen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE189280205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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