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BSG B 4 AS 30/20 R

KSRE189280205 ECLI:DE:BSG:2020:081220UB4AS3020R0 BSG 4. Senat 20201208 B 4 AS 30/20 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11a Abs 3 S 1 SGB 2, § 1 Abs 2 S 1 SGB 2, § 2

§ 11Nr 78 Rd

Nr 14 f). 13 Die 1984 geborene Klägerin gehörte zum leistungsberechtigten Personenkreis iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn sie war erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Insbesondere war die Klägerin nicht als Studentin eines im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums iS von § 7 Abs 5 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Das von ihr absolvierte (Master-)Studium war nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) berufsbegleitend konzipiert und nahm ihre Arbeitskraft nicht voll in Anspruch. Eine Förderung nach dem BAföG war deshalb nach § 2 Abs 5 Satz 1 BAföG ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich wegen der generellen Konzeption dieses Studiums um einen Ausschluss schon der abstrakten Förderfähigkeit; individuelle "Versagensgründe" waren für den Ausschluss nicht von Bedeutung (vgl zur Abgrenzung BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R -

§ 7Nr 26 Rd

Nr 15 ff). 14 Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin im Juni und Juli 2013 auch hilfebedürftig. Ihr monatlicher Bedarf betrug 694,50 Euro, der sich zusammensetzte aus dem Regelbedarf in Höhe von 382 Euro (Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs 4 und Abs 5 SGB II iVm der "Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013" vom 18.10.2012 - BGBl I 2175) und einem Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) in Höhe der tatsächlichen monatlichen Kosten von 312,50 Euro. Dieser Bedarf war weder durch Vermögen noch durch Einkommen gemindert. 15 Die im Juni und Juli 2013 ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit in Höhe von jeweils 800 Euro stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Einkommen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (stRspr; vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -

§ 11Nr 17 Rd

Nr 23; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 =

§ 11Nr 15, Rd

Nr 18; zuletzt etwa BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R, zur Veröffentlichung in

§ 11Nr 88 vorgesehen, Rd

Nr 24). Ein "wertmäßiger Zuwachs" liegt dann vor, wenn die Einnahme eine Änderung des Vermögensstandes bewirkt. Nach Sinn und Zweck der Regelungen zur Einkommensberücksichtigung muss der Zuwachs an Mitteln dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =

§ 11Nr 30, Rd

Nr 16; BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -

§ 11Nr 45 Rd

Nr 16; BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R -

§ 11Nr 48 Rd

Nr 18). 16 Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =

§ 11Nr 30, Rd

Nr 16, zum Darlehen von Verwandten). Dies gilt zum einen unabhängig davon, ob es zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden kann. Zum andern ist, anders als vom BVerwG für die Sozialhilfe angenommen, nach der Rechtsprechung des BSG im Regelungszusammenhang des SGB II auch ohne Bedeutung, ob es sich bei dem Darlehen um eine sog "Nothilfeleistung" im Falle nicht rechtzeitiger Leistung durch den Grundsicherungsträger handelt (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =

§ 11Nr 30, Rd

Nr 17 mwN). 17 Dieses Ergebnis wird gesetzessystematisch gestützt durch § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II aF (seit 1.8.2016 § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II), wonach "auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen", als Einkommen zu berücksichtigen sind. Mit dieser zum 1.4.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung anderer Vorschriften des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) eingefügten Regelung sollte nach den Gesetzesmaterialien klargestellt werden, dass zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen Einnahmen darstellen (BT-Drucks 17/3404 S 94). Eine entsprechende Regelung für Privatdarlehen ist seinerzeit - obwohl das Urteil des BSG zum Verwandtendarlehen vom 17.6.2010 (B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 =

§ 11

Nr 30) bekannt war - im Rahmen dieser Reform und im Übrigen auch bei der späteren Änderung des § 11 Abs 1 SGB II zum 1.8.2016 durch das sog Rechtsvereinfachungsgesetz vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) unterblieben, was im Rückschluss für die Nichtanrechenbarkeit solcher Darlehen spricht (vgl Geiger in LPK-SGB II,

  1. Aufl 2020, § 11 RdNr 59; Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  2. Aufl 2020, § 11 RdNr 57, Stand 26.6.2020; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 217, Stand XII 2019). Denn die besondere Erwähnung nur darlehensweise erbrachter Sozialleistungen wäre, worauf das LSG zur Recht hinweist, überflüssig, wenn ohnehin alle darlehensweisen Zuflüsse Einkommen darstellen würden. 18 Daran gemessen sind die Zahlungen der Bank an die Klägerin kein Einkommen. Rechtsgrundlage dafür war der Vertrag vom März 2012 über einen Studienkredit. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG zu dessen Inhalt handelt es sich um einen Darlehensvertrag, wonach die monatlich bis Dezember 2013 ausgezahlten Darlehensleistungen von der Klägerin zuzüglich Zinsen und Bearbeitungskosten zum 30.12.2014 zur Rückzahlung fällig waren. Die Auszahlungen an die Klägerin waren daher nicht geeignet, ihr Vermögen dauerhaft zu vermehren, also nach den aufgezeigten Maßstäben kein Einkommen. Der Darlehensvertrag war zudem zwischen Privatrechtssubjekten abgeschlossen worden, der Klägerin und der als AG errichteten Bank, die nicht mit öffentlichen Aufgaben betraut ist. Dem weiteren Inhalt lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie der Beklagte vorbringt, für den Vertrag von Bedeutung wären. Ob andere Kredite auf einer abweichenden rechtlichen Grundlage - etwa ein Förderkredit der als Anstalt des öffentlichen Rechts begründeten Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank) - öffentlich-rechtlichen Charakter haben können, war vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden. Die hier zu beurteilenden Zahlungen sind jedenfalls keine öffentlich-rechtlichen Leistungen und damit auch keine darlehensweise gewährte Sozialleistungen iS von § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II aF. 19 Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des Senats zur Berücksichtigung des Darlehensanteils des Unterhaltsbeitrags nach dem AFBG, dem sog "Meister-BAföG" ( BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 94/11 R -

§ 11Nr 48 ).

Denn bei dieser Leistung handelt es sich unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Leistung, deren Berücksichtigung als Einkommen das BSG aus der besonderen Zielrichtung der Förderung abgeleitet hat. Mit einem privatrechtlichen Darlehen der vorliegenden Art ist der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG nicht vergleichbar. 20 Anders als der Beklagte meint, kommt der Zweckbestimmung des Bankdarlehens auch unter Berücksichtigung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II keine entscheidungserhebliche Relevanz zu. Die Vorschrift bestimmt allein für öffentlich-rechtliche Leistungen bei einer dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II abweichenden Zweckbestimmung, dass solche nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Abgesehen davon, dass die Zahlungen hier schon keine öffentlich-rechtlichen Leistungen sind, setzt die Anwendung von § 11a Abs 3 SGB II systematisch voraus, dass es sich bei der Leistung überhaupt um Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II handelt, was nicht der Fall ist. 21 Die Auffassung des Beklagten zur Berücksichtigungspflicht von zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehener Darlehen als Einkommen widerspricht im Übrigen Aufgabe und Ziel der Grundsicherung. Nach § 1 Abs 2 Satz 1 SGB II soll ua die Eigenverantwortung von Leistungsberechtigten gestärkt werden. Davon ist nach § 20 Abs 1 Satz 4 SGB II ausdrücklich umfasst, eigenverantwortlich zu entscheiden, wie Grundsicherungsleistungen konkret verwendet werden, was wiederum mit dem Regelungskonzept des SGB II korrespondiert, nach dem einzelne Bedarfe - anders als noch als nach dem Bundessozialhilfegesetz - pauschal befriedigt werden (vgl nur Lenze in LPK-SGB II,

  1. Aufl 2020, § 20 RdNr 23 ff; Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  2. Aufl 2020, § 20 RdNr 27 ff, Stand 2.7.2020). Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind. In einem gewissen Umfang geschieht dies etwa bezogen auf höhere (iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II "unangemessene") Bedarfe für Kosten der Unterkunft. So betrug im Jahr 2018 nach Auskunft der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag die Differenz von tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung bundesweit etwa 538 Millionen Euro und betraf ca 546 000 Bedarfsgemeinschaften (vgl BT-Drucks 19/13029 S 3). 22 Gelingt es dem Leistungsempfänger Darlehen zur Finanzierung weitergehender Bedarfe zu erhalten, was insbesondere bei einer günstigen Eingliederungsprognose nicht fernliegend ist, darf dies nicht den Grundsicherungsträger entlasten. Wäre das der Fall, würde sich die Aufnahme eines Darlehens in der Regel für Leistungsempfänger als wirtschaftlich sinnlos erweisen. Diese setzen sich persönlich einer Rückzahlungspflicht aus, ohne letztlich mehr Mittel zur Verfügung zu haben. Dementsprechend vermögen auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger zu entlasten, weil es dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widersprechen würde. 23 Schließlich reicht auch der in § 2 Abs 2 SGB II verankerte sog Selbsthilfegrundsatz (dazu letztens BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R, zur Veröffentlichung in

§ 11Nr 88 vorgesehen, Rd

Nr 33) nicht so weit, dass es den Leistungsberechtigten faktisch untersagt ist, ungedeckte Bedarfe durch Verbraucherdarlehen zu finanzieren. Vielmehr ist es ihnen trotz des Bezugs von Grundsicherungsleistungen gestattet, ihren Lebensstandard - wie es die Klägerin hier getan hat - für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, die alleine sie selbst irgendwann zurückzuzahlen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB ist. Eine unausgesprochene "Deckelung" des Lebensstandards auf diese Höhe ist dem SGB II insofern nicht zu entnehmen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE189280205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.