Nr 10) . 9 2. Verfahrenshindernisse, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen, liegen nicht vor. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2015, sowie auf die Erteilung entsprechender Änderungsbescheide und die Zahlung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung (BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 =
Nr 11). 10
Nr 28 f; BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 =
Nr 18 mwN). 14 Es dient zugleich der Abgrenzung der Bedarfe von in einer Wohnung lebenden SGB II-Leistungsbeziehern von den Bedarfen anderer Personen, die dieselbe Wohnung nutzen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 SGB II, wirtschaftlich ggf leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn die Aufwendungen für die Wohnung angemessen oder mangels Kostensenkungsaufforderung als angemessen anzuerkennen sind (vgl BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R -
Nr 14, 22; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 =
Nr 18 mwN). 15 5. Wann von einer gemeinsamen Wohnungsnutzung durch mehrere Personen auszugehen ist, ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse im Rahmen einer die tatsächliche Lebenssituation nachvollziehenden Betrachtung in jedem Einzelfall zu beurteilen. Diese ist allerdings nicht auf die für § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gebildeten grundsicherungsrechtlichen Maßstäbe beschränkt, wonach der Anspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Unterkunft umfasst, wenn diese den aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (stRspr zu § 22 SGB II; vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R -
Nr 15 mwN; BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R -
Nr 16 f; BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R -
Nr 13), während die Nutzung einer Wohnung nur im Rahmen von Besuchszeiten für die Annahme nicht genügt, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R -
Nr 16). Vielmehr sind bei volljährigen Personen auch Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Wohnung zwar nicht den Lebensmittelpunkt in zeitlicher Hinsicht bildet, aber die Nutzung dennoch zur Deckung eines aktuell bestehenden Unterkunftsbedarfs erfolgt und daher die Bewilligung nur kopfteiliger Unterkunftskosten für die nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitbewohner rechtfertigt. 16 Für den hier vorliegenden Fall der internatsmäßigen Unterbringung der Tochter der Klägerin und zeitweiser Nutzung der elterlichen Wohnung insbesondere an Wochenenden und in Ferienzeiten kann eine gemeinsame Nutzung nicht ausgeschlossen werden. Anders als im Fall der internatsmäßigen Unterbringung einer minderjährigen Person während eines von der BA geförderten Berufsvorbereitungslehrgangs (BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr 24) kommt die Annahme einer Mitnutzung bei einer volljährigen Person allerdings nicht typisierend, sondern nur unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls in Betracht. Denn eine volljährige Person ist, anders als ein minderjähriges Kind, berechtigt, selbstständig über ihren Aufenthalt zu entscheiden (vgl § 1631 Abs 1 BGB), und behält daher bei einer internatsmäßigen Unterbringung nicht von vornherein ihren Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung. Zugleich ist die Annahme einer zur Anwendung des Kopfteilprinzips führenden Wohnungsnutzung bei Erwachsenen nicht auf Fälle zumindest zeitweise fehlender Unterkunftsalternativen begrenzt. Es genügt vielmehr, wenn die volljährige Person, aus welchen Gründen auch immer, regelmäßig die elterliche Wohnung zu Wohnzwecken mitnutzt. Denn dann wird auch in dieser Wohnung das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweise als "Mitbewohner" gedeckt, unabhängig davon, ob in dieser Wohnung tatsächlich der Lebensmittelpunkt der erwachsenen Person liegt. 17 Aus der Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft, wonach ein eigener notwendiger Wohnbedarf nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt eines Kindes anzuerkennen ist, folgt nichts anderes. Diese typisierende Annahme setzt voraus, dass durch den zeitweisen Aufenthalt eines minderjährigen Kindes im Wohnraum des umgangsberechtigten Elternteils gerade nicht der Wohnbedarf des Kindes sichergestellt wird (BSG vom 17.2.2016 - B 4 AS 2/15 R -
Nr 20), sondern der Kindesaufenthalt wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts im Rahmen der elterlichen Sorge erfolgt (§§ 1626, 1631 BGB; zum Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 43/18 R - BSGE 129, 72 =
Da diese jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes endet, fehlt es bei Erwachsenen an dem für die Typisierung notwendigen Anknüpfungspunkt. 18 Umstände des Einzelfalls, die noch aufzuklären sind und auf die sich die notwendige wertende Betrachtung, ob eine gemeinsame Wohnungsnutzung vorliegt, stützen kann, sind beispielsweise Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts der Tochter bei der Klägerin, Schließzeiten des Internats oder die Ausstattung, Größe und Anzahl der Bewohner des Zimmers/der Wohnung in dem Internat. Auch der Umstand, ob die Tochter ihre Möbel in der Wohnung der Klägerin belassen oder in das Internat verbracht hat, wie die Klägerin das (frühere) Zimmer ihrer Tochter während deren Abwesenheit nutzte, können als Indizien für die Beurteilung der Wohnungsnutzung herangezogen werden. 19 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und -willigkeit der Tochter, ob diese also im Fall der Mitnutzung der klägerischen Wohnung den auf sie entfallenden Anteil für Unterkunft und Heizung übernimmt, hat keine Bedeutung für die Anwendung des Kopfteilprinzips dem Grunde nach, sondern ist zunächst (bei Anwendung des Kopfteilprinzips) eine Frage des internen Ausgleichs zwischen den in der Wohnung lebenden Personen. 20 6. Abweichungen vom Kopfteilprinzip hat das BSG jedoch schon mehrfach als möglich und notwendig angesehen, beispielsweise dann, wenn für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Sanktion nach §§ 31 ff SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht gezahlt werden. Die übrigen, nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, von dem Dritten dessen Anteil an den Wohnkosten zu verlangen, wenn der Dritte kein Einkommen oder Vermögen hat, aus dem er seinen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten kann (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 =
Nr 20 mwN; BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R -
Nr 27 f). 21 Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip und die aus ihr folgende Erhöhung der Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt aber voraus, dass sie aus bedarfsbezogenen Gründen geboten ist (BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 =
Nr 21 f; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R -
Nr 14), also die Anwendung des Kopfteilprinzips zu einer Bedarfsunterdeckung bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person, hier der Klägerin, führt. Verfügt die weitere Person, für die Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht erbracht werden, hingegen über Einkommen oder Vermögen, aus dem sie ihren rechnerischen Anteil - oder ggf Teile davon - bestreiten kann, ist eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht geboten, denn es ist nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ggf wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten ein kostenfreies Wohnen zu ermöglichen (BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 50/13 R -
Nr 14, 22; BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - BSGE 125, 146 =
Nr 18). 22 Nichts anderes gilt, sollte die dritte Person (hier die Tochter) zwar nicht über Einkommen und Vermögen verfügen, aber Ansprüche auf insoweit bedarfsdeckende Sozialleistungen gegen einen (anderen) Sozialleistungsträger haben, wie sie im vorliegenden Fall nach § 27 SGB II in Betracht kommen können. Ob dies der Fall ist, kann der Senat ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Einen Anspruch nach § 27 SGB II unterstellt, führte die Anwendung des Kopfteilprinzips nicht zu einer Bedarfsunterdeckung bei der Klägerin. Dass Leistungen nach § 27 Abs 4 SGB II als Darlehen gewährt werden, steht einem Verweis hierauf nicht entgegen (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr 24 RdNr 33 ff) und rechtfertigte keine Ausnahme vom Kopfteilprinzip zugunsten der Klägerin. Darlehen sind zur Abfederung von Härten ausreichend (BSG vom 17.2.2015 - B 14 AS 25/14 R -
Nr 43). Da ein Darlehen zudem erst nach Ende der Ausbildung fällig wird (vgl § 42a Abs 5 SGB II), berücksichtigt das Gesetz, dass eine Rückführung des Darlehens im Bedarfszeitraum regelmäßig nicht möglich ist (BT-Drucks 17/3404 S 116). 23 7. Auch wenn nach den Feststellungen des LSG die Tochter der Klägerin ab dem 13.1.2015 wieder ausschließlich in deren Haushalt wohnte, was in Anwendung des Kopfteilprinzips jedenfalls im Januar 2015 einem höheren Anspruch der Klägerin entgegenstehen dürfte, war eine abschließende Entscheidung des Senats hierüber vor dem Hintergrund der Zurückverweisung untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). 24 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE189490205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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