BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92 c Nr 2 RdNr 10 mwN). 11 2. Der Bescheid vom 23.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.9.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zwar durfte die Beklagte die Klägerin als Erbeserbin grundsätzlich auf Zahlung der gegen die verstorbene Versicherte festgesetzten Rückforderung durch Bescheid in Anspruch nehmen. Der Bescheid kann jedoch keinen Bestand haben, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung fehlt. 12 a) Die Beklagte nimmt die Klägerin auf Zahlung einer ursprünglich gegenüber der Versicherten geltend gemachten Erstattungsforderung in Anspruch. Diese hat ihre Grundlage in dem an die Versicherte gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (Bescheid vom 14.7.2006 in der Fassung des Bescheids vom 27.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2007), der mit Rechtskraft des Urteils des LSG vom 29.1.2016 bestandskräftig wurde. Die Erstattungsforderung fiel als Verbindlichkeit in den Nachlass der Versicherten. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erledigte sich durch den Tod der Versicherten auch nicht im Hinblick auf das Zahlungsgebot (
Vm § 50 Abs 1 SGB X) iS von § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise (so missverständlich rvRecht-Rechtsportal der DRV zu § 50 SGB X 3.2.2.1.). Vielmehr gelangte die darin enthaltene Zahlungsverpflichtung mit dem Tod der Versicherten in das Vermögen ihrer Erben, mithin ihres Ehemannes und der gemeinsamen Tochter. Heranzuziehen sind hier mangels sozialrechtlicher Sondervorschriften (
für fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen die Sonderrechtsnachfolge in §§ 56 ff SGB I; für zu Unrecht erbrachte Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI - BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 25/13 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 13 RdNr 20 ff) die Regelungen des BGB (
auch BSG Urteil vom 15.9.1988 - 9/9a RV 32/86 - SozR 1300 § 45 Nr 40 S 127 = juris RdNr 11: entsprechende Anwendung). Danach gehen in einem Verwaltungsakt konkretisierte und titulierte Verpflichtungen mit dem Tod des Verpflichteten (automatisch) als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs 1 BGB) auf die Rechtsnachfolger über (
BSG Urteil vom 15.9.1988 - 9/9a RV 32/86 - SozR 1300 § 45 Nr 40 S 127 = juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R - BSGE 122, 181 = SozR 4-2500 § 2 Nr 6, RdNr 10; Steinwedel in BeckOGK-Kasseler Kommentar, SGB X, Stand 1.5.2021, § 39 RdNr 26 und Stand 1.3.2021, § 50 RdNr 18 f; Siewert in Diering/Timme, SGB X, 6. Aufl 2023, § 39 RdNr 15). Nach dem Tod des Ehemannes der Versicherten haften die Klägerin und ihre Halbschwester als gemeinsame Erbinnen wiederum nach §§ 1922, 1967, 2058 BGB als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten ihres Vaters. 13 b) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin grundsätzlich zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt. Für das Handeln einer Behörde durch Verwaltungsakt bedarf es nicht stets einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage. Es reicht vielmehr, wenn sich eine solche Berechtigung aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses ergibt (stRspr;
BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 KR 5/20 R - BSGE <vorgesehen> und SozR 4-2400 § 28h Nr 8 <vorgesehen> - juris RdNr 15 ff mwN; BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 <vorgesehen> - juris RdNr 23 mwN; BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R - SozR 4-2700 § 150 Nr 2 RdNr 12 mwN;
auch BFH Urteil vom 12.2.2020 - X R 28/18 - BFHE 268, 218 RdNr 17 mwN). Das war hier der Fall. 14 Zwischen der Beklagten und der Versicherten bestand zu Lebzeiten eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung, in der die Verwaltung sich der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedienen durfte (
auch § 117 SGB VI). Soweit die Beklagte die Bewilligung der Altersrente teilweise gemäß § 48 SGB X aufhob und von der Versicherten die Erstattung der überzahlten Rente gemäß § 50 Abs 1 und 3 SGB X forderte, bedurfte es zwingend des Erlasses eines Verwaltungsaktes. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Erstattungspflicht ändert sich durch den Erbfall nicht (
BSG Urteil vom 17.12.1965 - 8 RV 749/64 - BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr 18 zu § 47 VwVG = juris RdNr 14 ff;
auch Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl 2022, Einl ErbR RdNr 169). Es handelt sich weiter um die Abwicklung der zwischen der Beklagten und der Versicherten zu Lebzeiten bestandenen öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung, die nun in dem für diesen Zweck erforderlichen Umfang mit den Erben fortgesetzt wird (
BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R - SozR 4-2700 § 150 Nr 2 RdNr 14; auch BSG Urteil vom 15.9.1988 - 9/9a RV 32/86 - SozR 1300 § 45 Nr 40 S 127 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 30.9.1966 - 9 RV 338/65 - juris RdNr 8 ff). Dementsprechend darf eine Behörde etwa auch die erstmalige Festsetzung einer Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt festsetzen (
BSG Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 25 RdNr 13). 15
BGH Beschluss vom 25.2.2016 - V ZB 25/15 - juris RdNr 5; BGH Beschluss vom 25.10.2007 - I ZB 19/07 - juris RdNr 9). Da die Zwangsvollstreckung aber die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel oder der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel erfordert (
Abs 1 Satz 1 ZPO), bedarf es einer Vollstreckungsklausel mit Benennung aller Erben, gegen die vollstreckt werden soll (
Soll die Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass nach § 747 ZPO erfolgen, muss die Klausel die Namen aller Miterben enthalten (
auch Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl 2015, § 727 RdNr 30). Ansonsten ist der Gläubiger auf die Anteilspfändung nach § 859 Abs 2 ZPO oder die Vollstreckung in das persönliche, nicht ererbte Vermögen des Miterben beschränkt (
Heßler in Münchener Kommentar zur ZPO,
Heßler in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl 2020, § 747 RdNr 18). 18 Im Vollstreckungsverfahren werden die spezifischen erbrechtlichen Einreden, wie die Einrede der Dürftigkeit bzw Unzulänglichkeit des Nachlasses gemäß § 1990 Abs 1 BGB, geprüft. Eine Verpflichtung, die materielle Berechtigung der Einreden bereits im Erkenntnisverfahren zu überprüfen, besteht grundsätzlich nicht (
BVerwG Beschluss vom 14.6.2011 - 8 B 74/10 - juris RdNr 3). Das Sozialgericht bzw Landessozialgericht kann sich, soweit der Erbe eine derartige Einrede erhebt oder jedenfalls den Vorbehalt gemäß § 780 Abs 1 ZPO begehrt, mit dem Ausspruch eines förmlichen Vorbehalts der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass begnügen (
BVerwG Urteil vom 20.1.1977 - V C 18/76 - BVerwGE 52, 16, 25 f = juris RdNr 19;
auch Steinwedel in BeckOGK, SGB X, 1.3.2021, § 50 RdNr 19). Damit wäre der Erbe in einer anschließenden Vollstreckung nach der ZPO nicht gehindert, gemäß § 785 ZPO Vollstreckungsabwehrklage zu erheben (
auch BSG Urteil vom 15.9.1988 - 9/9a RV 32/86 - SozR 1300 § 45 Nr 40 S 129 f = juris RdNr 17). 19 bb) Soll die Vollstreckung aber - wie im Regelfall - nach dem VwVG erfolgen (§ 66 Abs 1 Satz 1 SGB X; für die Vollstreckung nach landesrechtlichen Vorschriften
Abs 3 SGB X), ist ein gesonderter Bescheid, in dem die Leistungspflicht des Erben als Vollstreckungsschuldner konkretisiert wird, erforderlich. Nach dem Tod des Erblassers kann der Erbe nach § 2 Abs 1 Buchst a) VwVG als Selbstschuldner in Anspruch genommen werden (
Deusch/Burr in BeckOK VwVfG, 1.4.2022, § 2 VwVG RdNr 2; Sadler/Kremer in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG,
Kremer/Sadler in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl 2019, § 3 VwVG RdNr 9;
auch zu einem Fall von § 2 Abs 1 Buchst b) VwVG BSG Urteil vom 3.9.1986 - 9a RV 10/85 - BSGE 60, 209, 213 f = juris RdNr 16). 20 Der Erbe kann gegen den an ihn adressierten Bescheid Widerspruch und Klage erheben. In diesem Verfahren kann er zwar die Berechtigung der Forderung, die in dem gegenüber dem Erblasser erlassenen Bescheid bestandskräftig (
Er kann aber etwa geltend machen, er sei nicht Erbe geworden oder die Forderung bestehe - aufgrund von Zahlungen weiterer Miterben - nicht mehr oder nicht mehr in der angegebenen Höhe. 21 Erfolgt die Vollstreckung gemäß § 66 Abs 1 Satz 1 SGB X nach dem VwVG, ist eine Berücksichtigung von Einreden gegen die Durchsetzbarkeit der Forderung im Erkenntnisverfahren nicht erforderlich. Wie sich aus § 5 Abs 1 VwVG iVm § 265 AO ergibt, sind die §§ 780, 785 ZPO in der Verwaltungsvollstreckung nicht anwendbar, die beschränkte Erbenhaftung mithin nicht abhängig von einem entsprechenden Vorbehalt im Urteil des Erkenntnisverfahrens. Es genügt zur Geltendmachung der Einreden vielmehr eine formlose Erklärung des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde erst im Vollstreckungsverfahren (
BFH Urteil vom 1.7.2003 - VIII R 45/01 - BFHE 203, 5, 7 = juris RdNr 14). 22 Den Erfordernissen für eine Vollstreckung nach dem VwVG hat die Beklagte genügt, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid die Klägerin aufgefordert hat, 2615,22 Euro im Rahmen der Erbenhaftung gemäß §§ 1922, 1967, 2032 ff BGB auf Grundlage des bestandskräftigen Bescheids gegenüber der Versicherten zu zahlen. Damit hat sie die Haftung der Klägerin konkretisiert und sie anstelle der verstorbenen Versicherten auf Rückzahlung der hälftigen Schuld in Anspruch genommen. 23
BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 22; BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 10/15 R - BSGE 123, 35 = SozR 4-2700 § 130 Nr 1, RdNr 15;
auch BVerwG Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr 10, S 99 f = juris RdNr 20 f; BFH Urteil vom 2.12.2003 - VII R 17/03 - BFHE 204, 380, 387 f = juris RdNr 24; BFH Urteil vom 12.2.2009 - VI R 40/07 - BFHE 224, 306, 307 f = juris RdNr 16). Wo die Behörde die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten - hier die Auswahl zwischen mehreren Schuldnern - hat, ist sie iS von § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. Daraus ergibt sich zugleich, dass sie ihr Ermessen "entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten" hat (
BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 10/15 R - BSGE 123, 35 = SozR 4-2700 § 130 Nr 1, RdNr 16). Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 10.7.2012 (SozR 4-2600 § 118 Nr 11) besagt nichts Abweichendes. Dort ging es nicht um eine Auswahlentscheidung, sondern um die Rangfolge der nach § 118 SGB VI in Anspruch zu Nehmenden. Zur Auswahl zwischen den Miterben verhält sich die Entscheidung nicht. 25 bb) Bei der Inanspruchnahme eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft ist das der Behörde eingeräumte Ermessen in der Regel sehr weit und wird nur durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenzt (
BSG Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 2 RdNr 22, einschränkend für die Erbenhaftung nach § 92c BSHG RdNr 23 ff;
auch BVerwG Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91, aaO, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 11/93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr 38, S 16 = juris RdNr 23; Urteil vom 10.9.2015 - 4 C 3/14 - Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr 8 RdNr 17). Ein solch weites Ermessen kann unmittelbar aus dem Zweck einer spezialgesetzlichen Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung folgen, die regelmäßig nicht dem Schuldnerschutz dient (
solche Konstellationen in BVerwG Urteil vom 2.2.2017 - 2 C 22/16 - Buchholz 232.01 § 48 BeamtStG Nr 1 RdNr 32; BVerwG Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 11/93, aaO; BVerwG Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91, aaO, juris RdNr 20 ff; aA LSG NRW Urteil vom 9.12.2015 - L 8 R 935/11 - juris RdNr 166 zu § 118 Abs 4 Satz 4 SGB VI iVm § 50 Abs 2 SGB X). Es entspricht indes generell dem Wesen der Gesamtschuld, dass diese nicht im Interesse des Schuldners besteht, sondern dem Gläubiger durch die Mehrheit der jeweils für die Gesamtforderung haftenden Schuldner eine besondere Sicherung bietet und eine rasche und einfache Befriedigung ermöglicht (
Looschelders in Staudinger, BGB, 2022, § 421 RdNr 2). Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Forderungen. So steht bei der Realisierung einer bestandskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung nach § 50 SGB X gegenüber Erben das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer zügigen Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Vordergrund. 26 Die Auswahl eines von mehreren Miterben aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen ist grundsätzlich zulässig. Die Beklagte ist nicht gehindert, nach ihrer Wahl einen Gesamtschuldner zur Zahlung in voller Höhe heranzuziehen und es ihm zu überlassen, bei dem (oder den) mithaftenden weiteren Erben einen (privatrechtlichen) Ausgleich (
BGB) zu suchen (
BVerwG Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91, aaO, juris RdNr 20; BVerwG Urteil vom 10.9.2015 - 4 C 3/14, aaO, RdNr 17 f;
zum Innenverhältnis der Miterben Marotzke in Staudinger, BGB, 30.11.2022, § 2058 RdNr 80 mwN). Das gilt gleichermaßen für ein Vorgehen, bei dem mehrere Gesamtschuldner - bis zur Erfüllung - jeweils in voller Höhe in Anspruch genommen werden (
BVerwG Urteil vom 2.2.2017 - 2 C 22/16, aaO, RdNr 33). Auch die Inanspruchnahme aller Erben entsprechend der zutreffenden Erbquoten begegnet regelmäßig keinen Bedenken. 27 Einer näheren Begründung wird es in diesen Fällen in der Regel nicht bedürfen, sofern nicht Besonderheiten hinzutreten. Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalles. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss nach § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dabei ist die Verwendung des Begriffs "Ermessen" kein unverzichtbares Element der Begründung eines Verwaltungsakts, der die Ermessensbetätigung und die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte lediglich "erkennen lassen" muss (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 13 R 15/13 R - juris RdNr 22). Aus der Begründung muss aber insbesondere ersichtlich sein, dass die Behörde erkannt hat, dass sie einen Ermessensspielraum hat, also eine Ermessensentscheidung zu treffen ist (zB BSG Urteil vom
BVerwG Urteil vom 10.9.2015 - 4 C 3/14, aaO, RdNr 17). 28 Durch die Annahme eines weiten Ermessensspielraums wird der in Anspruch genommene Gesamtschuldner angesichts der Möglichkeit, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen (
In einem sozialgerichtlichen Verfahren kann der herangezogene Schuldner zudem nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGG eine (einfache) Beiladung der anderen Gesamtschuldner zum Verfahren beantragen, um die Rechtskraftwirkung auf sie auszudehnen und ihnen dadurch Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Gesamtschuldnerauswahl im Rahmen des privatrechtlichen Ausgleichsverfahrens abzuschneiden (
BVerwG Urteil vom 10.9.2015 - 4 C 3/14, aaO, RdNr 17 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 1 BvR 923/95 - juris RdNr 4). 29 cc) Gemessen an den genannten Kriterien kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte erkannt hat, dass sie hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin einen Ermessensspielraum und mithin eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Weder der Bescheid vom 23.6.2016 noch die dazu ergangene Widerspruchsentscheidung vom 1.9.2016 enthalten irgendwelche Ausführungen zur Frage der Ausübung des Auswahlermessens. Die Beklagte hat - nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - lediglich angeführt, sie könne jeden Teilerben nach Belieben zum Ausgleich der Forderung in Anspruch nehmen. Nach der Zahlung des hälftigen Teilbetrages durch die weitere Erbin sei die Klägerin zur Zahlung der verbleibenden Hälfte verpflichtet. Daraus ist nur zu erkennen, dass die Beklagte von einer jeweils hälftigen Zahlungspflicht der Miterbinnen ausging. 30 Ausführungen zum Auswahlermessen waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil von vornherein nur die von der Beklagten getroffene Entscheidung in Betracht gekommen wäre, mithin eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag. Zumindest nach der Einlassung der Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens, sie sei nicht Erbin der Versicherten geworden, bestand für die Beklagte Veranlassung, diesem substantiierten Vortrag nachzugehen. 31 Eine nähere Begründung hatte sich auch nicht deshalb erübrigt, weil die Beklagte die Forderung nach Erbquoten hälftig aufteilte. Mit der Annahme eines hälftigen Anteils orientierte sich die Beklagte allein an dem Erbfall, der mit dem Tod des Vaters der Klägerin eingetreten war. Die Klägerin wurde mit ihrer Halbschwester zu gleichen Teilen Miterbin ihres Vaters (§ 1924 Abs 4 BGB). Dabei ließ die Beklagte aber außer Acht, dass die Klägerin die Versicherte überhaupt nicht beerbt hat. Erben der Versicherten waren vielmehr ihr Vater und ihre Halbschwester mit einer Quote von jeweils 1/2 (
Vor diesem Hintergrund hätte, wie die Klägerin geltend gemacht hat, eine Inanspruchnahme im Umfang von lediglich 1/4 der Erstattungsforderung erwogen werden können. Mit den Besonderheiten der Konstellation hätte die Beklagte sich näher auseinandersetzen müssen. 32
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