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BSG B 5 R 190/22 B

KSRE189990206 ECLI:DE:BSG:2023:260523BB5R19022B0 BSG 5. Senat 20230526 B 5 R 190/22 B Beschluss § 124 Abs 1 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG v

BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Das erscheint zweifelhaft, weil die konkret genannte Vorschrift in § 236b Abs 2 Satz 1 SGB VI sich mit der Wartezeit überhaupt nicht befasst und § 38 SGB VI ebenso wie § 236b Abs 1 Nr 2 SGB VI keinerlei Regelungen dazu enthält, welche Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen sind. 10 Soweit es dem Kläger in der Sache darum geht, ob Zeiten des Bezugs beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen wegen Dienstunfähigkeit in entsprechender Anwendung von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (

§ 50

Abs 5 SGB VI) anrechenbar sind, hat er jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser von ihm sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Der Kläger selbst führt eingehend aus, dass § 51 Abs 3a Satz 1 SGB VI eine Anrechnung von Ruhestandszeiten wegen Dienstunfähigkeit auf die Wartezeit für den Fall eines späteren Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht vorsieht. Von den in der Vorschrift aufgeführten rentenrechtlichen Zeiten seien sie nicht erfasst. Es handele sich um keine Pflichtbeitragszeiten nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 1 SGB VI, auch lägen keine solchen Zeiten aufgrund von Nachversicherung vor (§ 55 Abs 1 Satz 2 iVm § 185 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Der Kläger stellt zudem fest, auch andere gesetzliche Bestimmungen, aus denen sich die Anrechnung von Ruhestandszeiten auf die Wartezeit ergeben könnten, "bestehen ersichtlich nicht". Aus welchen rechtlichen Gründen sich die Frage nach einer die gesetzlichen Regelungen (

§ 2

Abs 1 Satz 2 SGB I) überschreitenden analogen Anwendung der Bestimmung zur Anrechnung von Zeiten des Bezugs von "Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" ernsthaft stellen könnte, erörtert der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit nicht. Zwar führt er im Kontext seiner Verfahrensrüge aus, das LSG hätte "Erwägungen zu den rentenrechtlichen Grundsätzen und dem verfassungsgemäßen Gleichheitsgrundsatz" berücksichtigen müssen. Darlegungen, die in substanzieller Argumentation und unter Auswertung vorhandener Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 Abs 1 GG (s zu diesen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - juris RdNr 7, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 160a Nr 42 vorgesehen) die Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bei Dienstunfähigkeit bei der Wartezeit für eine besondere Art der Altersrente aufzeigen würden (

auch BSG Beschluss vom 29.4.2020 - B 5 R 281/19 B - juris RdNr 10 mwN), enthalten auch diese Begründungselemente indes nicht. Ebenso wenig untersucht der Kläger näher, inwiefern die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die von ihm geforderte Rechtsfortbildung durch die Gerichte im Wege einer Analogie vorliegen (

zB BVerfG Beschluss vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 11 f; s auch BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 166 f, zur Notwendigkeit einer sorgfältigen Begründung für eine Rechtsfortbildung "praeter legem" sowie allgemein zu den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 209 f). 11 2. Der Kläger hat auch einen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend bezeichnet. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG vorzugehen, ermessensfehlerhaft war. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein solches Vorgehen steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen ("kann"). Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass das Berufungsgericht von seinem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, weil seiner Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr;

BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 45; BSG Beschluss vom 23.3.2018 - B 1 KR 80/17 B - juris RdNr 8). 12 Zu Recht hebt der Kläger allerdings die Bedeutung der mündlichen Verhandlung hervor, aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig entscheiden (§ 124 Abs 1 SGG). Sie bildet gleichsam das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens und verfolgt den Zweck, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung ist nach dieser Konzeption des Gesetzes nicht lediglich dann "erforderlich", wenn nach Ansicht des Gerichts Aussicht auf Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels besteht. Ob von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG verfahren werden kann, ist anhand aller zu berücksichtigenden Umstände des Falles zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen relevant (

bereits BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG Beschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - juris RdNr 13). Nur wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung unter keinen Umständen zu rechtfertigen war, liegt ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 1 SGG vor (

auch BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 9 V 38/18 B - juris RdNr 10). Dass dies hier der Fall war, hat der Kläger nicht aufgezeigt. 13 Der Kläger macht geltend, das LSG habe die Schwierigkeit des Falles und die Komplexität der zu treffenden Entscheidung falsch eingeschätzt. Er gibt die wesentlichen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts wieder, wonach Zeiten der Dienstunfähigkeit für die Erfüllung der Wartezeit nicht berücksichtigt werden könnten. Außerdem trägt er vor, das LSG habe eine "Lücke" im System des gesetzlich normierten Rentenversicherungsrechts und "die damit eventuell erforderlich werdende richterliche Rechtsfortentwicklung" verkannt, weil ein später ausgeschiedener Beamte während der Dienstunfähigkeit Leistungen erhalten habe, die auch im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG wie Entgeltersatzleistungen rentenbegründend berücksichtigt werden müssten, um eine "systemwidrige Versorgungslücke" zu vermeiden. Damit wiederholt er die im Berufungsverfahren von seinem Prozessbevollmächtigten bereits schriftlich vorgetragene Rechtsauffassung, zeigt aber nicht auf, inwiefern im Hinblick darauf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend geboten war. Soweit der Kläger zudem anführt, das LSG habe seine Rechtsauffassung geändert und entgegen früherer Aussagen nicht nur auf die fehlende Nachversicherung, sondern zusätzlich auf weitere "Gerechtigkeitserwägungen" abgestellt, ergibt sich daraus ebenfalls keine grobe Fehleinschätzung des LSG bei der Entscheidung, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung abzuschließen. 14 Schließlich wird auch nicht ausreichend erläutert, inwiefern die Verfahrensdauer und die "soziale Bedeutung" der beantragten Rente für den Verbleib des Klägers in seinem Lebenskreis sowie für den Erhalt seines Lebensstandards eine mündliche Verhandlung als zwingend geboten erscheinen lassen musste. Allerdings kann es angesichts einer besonders langen Verfahrensdauer nahe liegen, die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abschließend zu erörtern (zu einer Verfahrensdauer in der Berufungsinstanz von mehr als sechs Jahren

BSG Beschluss vom 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B - juris RdNr 14). Dass hier nach dem konkreten Verlauf des Berufungsverfahrens eine vergleichbare Situation vorlag, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er behauptet lediglich pauschal eine "außergewöhnlich lange Dauer des Verfahrens" und führt aus, die Aufhebung des vom LSG für den 2.8.2022 bereits anberaumten Erörterungstermins wegen eines bis dahin unbekannten Wohnsitzwechsels des Klägers sei unbeachtlich, zumal wegen der Beschränkung auf zu klärende Rechtsfragen auch dessen Anwesenheit bei einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen wäre. Daraus wird nicht erkennbar, dass eine mündliche Verhandlung zwingend geboten war, weil noch weitere Tatsachen hätten ermittelt bzw erörtert werden müssen oder weil bis dahin noch keine ausreichende Gelegenheit bestand, sich im Berufungsverfahren zu den rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (

hierzu auch BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris RdNr 6). 15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (

§ 160aAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 i

Vm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Gasser Hahn Körner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE189990206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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