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BSG B 4 AS 59/20 R

KSRE190050205 ECLI:DE:BSG:2021:040321UB4AS5920R0 BSG 4. Senat 20210304 B 4 AS 59/20 R Urteil § 16b Abs 1 S 1 SGB 2, § 16d S 1 SGB 2, § 2 Abs 1 S 3 SGB 2, § 16d Abs 5 SGB 2 vorgehend SG Neubrandenburg,

§ 16bNr 1 Rd

Nr 18 und 23) ist von Bedeutung, ob die Eingliederung die Erbringung des Einstiegsgeldes - als ultima ratio - bei der Aufnahme der Tätigkeit erfordert (vgl BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/

§ 16bNr 1 Rd

Nr 23; BSG vom 11.9.2019 - B 14 AS 129/18 B - RdNr 7). Sie dient der Prüfung, ob die Eingliederung nur durch das Einstiegsgeld gewährleistet werden kann oder ob hierzu Alternativen bestehen (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16b RdNr 80, Stand März 2019). Bezugspunkt für diese Prognose ist die letzte Verwaltungsentscheidung (vgl BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/

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Nr 19). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2010 hatte die Klägerin die Arbeitsgelegenheit aber bereits angetreten. 21 Weil der Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld am selben Tag wie die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und nur wenige Tage vor der Arbeitsaufnahme gestellt wurde, ist schließlich fraglich, allerdings nicht mehr entscheidungserheblich, ob hier der zwischen der Förderung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderliche kausale Zusammenhang besteht. Das BSG hat bereits zum Eingliederungszuschuss nach § 217 SGB III (in der vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - Arbeitsförderungs-Reformgesetz - vom 24.3.1997, BGBl I 594, im Folgenden: aF) entschieden, dass ein kausaler Zusammenhang nicht besteht, wenn der Antragsteller auch ohne Förderung eingestellt worden und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt wäre (vgl BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 21). Diese Rechtsprechung ist auf die Prüfung der Voraussetzungen des Einstiegsgeldes zu übertragen (vgl Hannes in Gagel, SGB II, § 16b RdNr 66, Stand Februar 2021, unter Hinweis auf BSG vom 3.4.2008 - B 11b AS 15/07 B). Wäre die Förderung aus der Sicht der Klägerin unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit gewesen, hätte es nahegelegen, den Antrag frühzeitig zu stellen (so auch BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R - SozR 4-4300 § 324 Nr 2 RdNr 21). 22 Liegen somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld schon aus anderen Gründen nicht vor, kommt es auf die Frage, ob aufgrund der nach § 27 Abs 3 Nr 5 b) SGB III in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) bestehenden Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung schon keine "sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit" vorliegt, wie es § 16b Abs 1 Satz 1 SGB II aF verlangt, nicht mehr an. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE190050205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.