Zwar erledigt sich im Grundsatz eine vorläufige Leistungsbewilligung mit Erlass der endgültigen Verwaltungsentscheidung (
BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 = SozR 4-4200 § 11 Nr 75, RdNr 13 mwN; s auch BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 KR 21/18 R - BSGE 130, 277 = SozR 4-2500 § 5 Nr 29, RdNr 15). Das betrifft hier aber nur den Verfügungssatz über die im Bescheid vom 17.6.2020 lediglich vorläufig festgesetzte Höhe der Altersrente. Alle weiteren dort enthaltenen Verfügungssätze sind ohne die Einschränkung einer nur vorläufigen Regelung ergangen (zu den unterschiedlichen Verfügungssätzen eines Rentenbescheids
zB BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1, RdNr 13) und wurden im nachfolgenden Bescheid vom 5.8.2020 lediglich wiederholt (zur wiederholenden Verfügung
Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 31 RdNr 57 f mwN). Insbesondere die (nur) im Bescheid vom 17.6.2020 enthaltene Regelung zur teilweisen Aufhebung der Feststellungen zu den Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im vorangegangenen Vormerkungsbescheid ist aufgrund des weiteren Bescheids vom 5.8.2020 nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt worden. Sie ist vielmehr, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (
15 2. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der 1954 geborene Kläger hat nach Vollendung der für seinen Geburtsjahrgang maßgeblichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren und acht Monaten ab dem 1.9.2020 einen Anspruch auf Regelaltersrente (
Vm § 235 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2 SGB VI). Die Höhe dieser Rente ist in den hier streitbefangenen Bescheiden fehlerhaft bemessen worden. Da sich die im Bescheid vom 17.6.2020 verfügte teilweise Aufhebung der Feststellungen hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung als rechtswidrig erweist, hätte die Beklagte bei der Berechnung der Rente die im Vormerkungsbescheid vom 17.9.2018 ausgewiesenen Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung und wegen Hochschulausbildung im gesamten dort festgestellten Umfang bei der Berechnung der Rente berücksichtigen müssen. Das führt, wie die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Fiktivberechnung belegt, zu einem höheren monatlichen Rentenzahlbetrag. 16 3. Der nach Rücknahme des Widerspruchs für die Beteiligten in der Sache bindend gewordene (
SGG) Vormerkungsbescheid vom 17.9.2018 enthielt verbindliche Aussagen über die bei der Feststellung und Erbringung von (Renten-)Leistungen erheblichen Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung. Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI hat der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen (sog Vormerkungsbescheid). Die Verpflichtung umfasst die tatbestandsmäßige Feststellung aller geklärten, länger als sechs Jahre zurückliegenden Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten (
BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 16 mwN). Festzustellen sind ua Art und Umfang der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (
BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 5/20 R - BSGE 132, 198 = SozR 4-2400 § 26 Nr 5, RdNr 21; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 23/21 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 7 RdNr 13 mwN). Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören auch die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI (
Vm Abs 3 Satz 1, Abs 4 SGB VI). 17 a) Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids ist es, im Interesse der Versicherten bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr;
BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 22). Der Vormerkungsbescheid, der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, stellt rechtserhebliche Tatbestände verbindlich fest mit der Folge, dass diese Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (stRspr;
nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 10 = juris RdNr 16). Inhalt der feststellenden Regelung ist, ob ein vom Versicherten geltend gemachter "Vorleistungstatbestand" nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er in einem künftigen Leistungsfall rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr;
nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 RdNr 11 = juris RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 5 RdNr 22). Die Bindungswirkung der Feststellung umfasst sowohl die Art (den Rechtscharakter) der rentenrechtlich bedeutsamen Zeit als auch deren zeitlichen Umfang. Hingegen ist die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten nicht Gegenstand des Vormerkungsbescheids (
R 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 17 mwN). 18 b) Die in diesem Sinne verbindlichen Feststellungen im Bescheid vom 17.9.2018 zu rentenrechtlich relevanten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung beziehen sich mithin auch auf den jeweils festgestellten zeitlichen Umfang der einzelnen Anrechnungszeit. Die Bindungswirkung dieser Feststellungen entfällt nicht allein deshalb, weil Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach den Vorgaben in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nur bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren berücksichtigt werden dürfen und die tatsächlich vorgemerkten Ausbildungszeiten darüber hinausgingen. Das folgt daraus, dass die Höchstdauerbegrenzung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nicht lediglich eine Regelung zur "Anrechnung" dieser Anrechnungszeiten iS des § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI ist, sondern - ebenso wie die dort ebenfalls enthaltene Festlegung zum frühestmöglichen Beginn (nach Vollendung des 17. Lebensjahrs) - zur Tatbestandsvoraussetzung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gehört (
BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 58 Nr 16 vorgesehen). 19 Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG war für die in einem Vormerkungsbescheid aufgeführten Zeiträume rentenrechtlicher Zeiten "beweissichernd" verbindlich geklärt, dass sie nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen den Tatbestand der genannten rentenrechtlichen Zeit erfüllen (
BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 50 ff = juris RdNr 21 f, 26 am Ende; BSG Urteil vom 30.8.2001 - 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 12 f, 14 f = juris RdNr 21, 26). Der Ansicht des 11. Senats, die Höchstdauerbegrenzung stelle ein Tatbestandsmerkmal der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung dar, sei jedoch nicht zu folgen (
BSG Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 - aaO S 54 = juris RdNr 32). Über die Höchstdauer dürfe im Vormerkungsverfahren nicht entschieden werden; darüber sei als Frage der "Anrechenbarkeit" erst bei Feststellung der Leistung zu befinden. Gleichwohl im Vormerkungsbescheid enthaltene Vermerke des Inhalts "Hochschulausbildung - Höchstdauer überschritten" enthielten keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich ein Datum ("unverbindlicher Bearbeitungsvermerk"), das für die Erteilung von Rentenauskünften und für die denkbare spätere Feststellung von Leistungen erforderlich sei und deshalb im Versicherungskonto gespeichert werden dürfe (s auch BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - juris RdNr 27). Ungeachtet dessen sei die in einem Vormerkungsbescheid über die gesetzliche Höchstdauer hinaus enthaltene Feststellung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) und müsse im Rentenbescheid wirksam aufgehoben werden, wenn dieser davon abweichen wolle (
BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 46/02 R - juris RdNr 29). Hierzu sei der Rentenversicherungsträger "gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI iVm §§ 44 bis 48 Abs 1 Satz 1 SGB X auch hinreichend ermächtigt" (
BSG aaO RdNr 29 am Ende). In dem von ihm entschiedenen Fall hob der 4. Senat allerdings die im Rentenbescheid verfügte Aufhebung der "überschießenden Feststellung" des Vormerkungsbescheids auf Anfechtungsklage hin auf, weil sie nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Der Rentenversicherungsträger wurde verpflichtet, der Rentenberechnung die gesamten Zeiträume der im Vormerkungsbescheid festgestellten Ausbildungs-Anrechnungszeiten zugrunde zu legen, auch soweit sie über die Höchstdauerbegrenzung hinausgehen (
BSG aaO RdNr 31). 20 Ab dem 1.1.2008 war der 4. Senat nicht mehr für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig. Der 5. Senat hat in einem Anfragebeschluss an den 13. Senat (gemäß § 41 Abs 3 Satz 2 SGG) in einer die Gesamtleistungsbewertung betreffenden Streitigkeit (zur Frage der Verringerung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums nach § 72 Abs 3 Nr 1 SGB VI um Zeiten der Hochschulausbildung, die die Höchstdauer überschreiten) die Rechtsprechung des früheren 11. Senats wieder aufgegriffen, dass die Höchstdauerbegrenzung Teil der Begriffsdefinition der Anrechnungszeit sei und nicht lediglich den Umfang ihrer Anrechnung begrenze (Beschluss vom 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R - juris RdNr 17 ff, 35). Nachdem der 13. Senat geantwortet hatte, er halte an der Rechtsprechung des 4. Senats nicht fest (Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - juris RdNr 8 ff), hat der 5. Senat im Urteil vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 14
Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese spätestens "im Rentenbescheid" (
Rechtsgrundlage hierfür ist entweder § 44 Abs 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs 5 Satz 2 Teilsatz 2 SGB VI;
BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 118/08 R - juris RdNr 16). Eine weitere, hiervon losgelöste Aufhebungsbefugnis enthält das geltende Recht weder in den allgemeinen Bestimmungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts noch in spezifischen Vorschriften des SGB VI (
Sie ergibt sich, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, auch nicht aus der Entscheidung des
Diese Problematik betrifft dabei nicht nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, sondern kann auch bei weiteren rentenrechtlichen Zeiten auftreten (zB bei Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Hinblick auf die Zuordnung dieser Zeiten zu den Elternteilen gemäß § 56 Abs 2 SGB VI; s auch Anrechnungszeiten wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bzw bei Ausbildungssuche, die gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1a, 3a SGB VI davon abhängen, dass sie nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind). Ungeachtet dessen muss daran festgehalten werden, dass es sich bei einer Vormerkung von Versicherungszeiten um einen feststellenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der den Versicherten Klarheit über den Stand ihrer Alterssicherung verschaffen soll (
Abs 3 SGB VI; zur Bedeutung vollständiger und verlässlicher Informationen zum Stand der individuellen Altersvorsorge s auch Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz Digitale Rentenübersicht, BT-Drucks 19/23550 S 1, 60). Dessen nachträgliche Änderung oder Aufhebung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Interessen des einzelnen Versicherten nach verlässlichen Informationen über den Stand seiner Alterssicherung und die Interessen der Versichertengemeinschaft daran, dass gleichmäßig allen Versicherten nur dem materiellen Recht entsprechende Leistungen gewährt werden, in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt (
für Beitragszeiten auch § 26 Abs 1 SGB IV bzw § 199 SGB VI). Soweit und solange es im geltenden Recht hierfür an einer bereichsspezifischen Regelung - etwa in § 149 Abs 5 SGB VI - fehlt, stehen dafür allein die allgemeinen sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X zur Verfügung. 24
BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R - NZS 2013, 718 RdNr 15 mwN). Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz der Entscheidung als auch auf den Adressaten des Verwaltungsakts (
BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 16; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 25; BSG Urteil vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 27). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (
BSG Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 23 mwN). 26 Nach diesen Maßstäben bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Aufhebung im Bescheid vom 17.6.2020 in der Fassung des Bescheids vom 5.8.2020 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.
BSG Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - BSGE 131, 128 = SozR 4-1300 § 45 Nr 24, RdNr 24 mwN). 27 bb) Die Vorinstanzen haben aber zu Recht ausgeführt, dass es hier an der für eine rechtmäßige Aufhebung nach § 45 SGB X erforderlichen Ermessensausübung fehlt (
dazu BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 37; BSG Urteil vom 3.2.2022 - B 5 R 26/21 R - BSGE 133, 262 = SozR 4-1300 § 44 Nr 44, RdNr 16; BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2/20 R - juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45 vorgesehen; s auch Padé in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 125, Stand der Einzelkommentierung: 8.3.2023). Die Beklagte ist davon ausgegangen, bei ihrer Rücknahmeentscheidung kein Ermessen ausüben zu müssen. Demnach liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts über die teilweise Aufhebung der vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung führt (
Dass eine Ermessensreduzierung auf Null und damit eine gebundene Entscheidung vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine differenzierte Aufhebungsentscheidung geboten sein könnte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vormerkungsbescheid erst kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze erlassen wurde. Allerdings sind grundsätzlich an die Ermessensausübung im Fall der Rücknahme eines Vormerkungsbescheids nach § 45 SGB X keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Sofern eine Anhörung, die in einer solchen Konstellation - anders als im Fall einer Rechtsänderung gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI - erforderlich ist (
Abs 1 SGB X), keine besonderen Umstände zu Tage treten lässt, dürfte im Regelfall ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Herstellung des gesetzmäßigen Zustands festzustellen sein. 28 c) Steht damit fest, dass die im Rentenbescheid enthaltene Verfügung zur teilweisen Aufhebung der im Vormerkungsbescheid festgestellten Anrechnungszeiten wegen Fachschul- und Hochschulausbildung ihrerseits rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, sind die streitbefangenen Zeiten bei der Berechnung der Altersrente des Klägers zu berücksichtigen. Das betrifft zum einen die weiteren Zeiten einer Fachschulausbildung vom 1.5.1980 bis zum 25.6.1982, die nach Maßgabe des § 74 Satz 3 SGB VI insgesamt für höchstens drei Jahre zu bewerten sind. Zum anderen sind auch die weiteren Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung von Bedeutung. Zwar werden diese gemäß § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs 3 SGB VI (idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791) seit dem 1.1.2009 selbst nicht mehr mit Entgeltpunkten bewertet. Sie verringern aber im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung den Umfang der insgesamt belegungsfähigen Kalendermonate (
Abs 3 Nr 1 SGB VI) und erhöhen damit den Durchschnittswert an Entgeltpunkten für diejenigen beitragsfreien Zeiten, die weiterhin zu bewerten sind (
Vm § 71 Abs 1 SGB VI; s dazu auch Scharf in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 74 RdNr 39). Das LSG hat zu Recht angenommen, dass dem nicht entgegensteht, dass nach der Rechtsprechung Zeiten, die die Höchstdauerbegrenzung für Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung überschreiten, bei der Gesamtleistungsbewertung von der Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht abzuziehen sind (
BSG Urteil vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr 3). Diese Rechtsprechung betrifft nicht den Fall der aus Gründen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts abweichend von der materiell-rechtlichen Rechtslage weiterhin verbindlichen Feststellung in einem Vormerkungsbescheid zum Vorliegen einer Anrechnungszeit. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.