Nr 28; BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 5 R 256/19 B - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 29; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R -
Nr 19). Der 5. Senat hat den prozesshaften Charakter einer Geschäftsaufgabe betont, an dessen Ende erst der völlige Wegfall der Unternehmensorganisation und damit der Wegfall der Basis von Beschäftigungen steht (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 54). Dabei ist geklärt, dass eine vollständige Geschäftsaufgabe nicht bereits dadurch erfolgt, dass einer von mehreren Betrieben des Arbeitgebers geschlossen wird (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 55; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 29 ff). 11 b) Der Kläger formuliert ferner die Frage: "Verstößt § 51 Abs. 3a Nr. 3a SGB VI (Anmerkung: gemeint ist offensichtlich Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3) dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass mit dem Merkmal der 'vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers' ein Differenzierungsmerkmal gewählt wurde, dass nicht geeignet ist, den gesetzgeberischen Zweck zu verwirklichen?". 12 Er ist der Auffassung, die Beschränkung der Rückausnahme auf Personen, deren Arbeitslosengeldbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), weil auch in anderen Fällen unverschuldeter Arbeitslosigkeit ein missbräuchliches Zusammenwirken von (früherem) Arbeitgeber und Versichertem unwahrscheinlich sei. Der Gesetzgeber habe den Rahmen einer zulässigen Typisierung verlassen, wenn er in allen anderen als den in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI genannten Fällen die Gefahr einer missbräuchlichen Frühverrentung erkenne. Für eine solche Annahme fehle es an tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Es dürfe auch nicht von der Gesellschaftsform des Arbeitgebers und anderen Zufälligkeiten abhängen, ob eine vollständige Betriebsaufgabe bereits durch die arbeitgeberseitige Kündigung aller Beschäftigten herbeigeführt werde. Er, der Kläger, habe bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zudem nicht absehen können, dass der Gesetzgeber in der Folgezeit für besonders langjährige Versicherte die Möglichkeit einer (abschlagsfreien) Rente mit einem Renteneintrittsalter von 63 Jahren schaffen werde. Die vom Kläger damit aufgeworfenen Fragen, ob die Regelungen in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsätze 2 und 3 SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstoßen, bedürfen für die hier zugrunde liegende Konstellation indes keiner weiteren Klärung. 13 Der 5. und der 13. Senat des BSG haben sich in mehreren Entscheidungen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen können (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 =
Nr 41 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 82 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 30 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - juris RdNr 28 ff; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 4,
Nr 49 ff). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen die beiden erstgenannten Urteile, wie erwähnt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die höchstrichterlichen Entscheidungen zu § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsätze 2 und 3 SGB VI sind ua zu Fallgestaltungen ergangen, in denen das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten aufgrund einer durch den Arbeitgeber zur Abwendung einer drohenden Insolvenz ausgesprochenen Kündigung endete (vgl zB BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 =
Nr 1-2, 56). Sie haben auch bereits die Gruppe der Versicherten betroffen, bei denen der Anrechnungsausschluss Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs erfasst, die vor Einführung dieser Ausnahmeregelung zurückgelegt wurden (vgl zB BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 57 f). 14 Nach der Rechtsprechung des BSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (§ 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 2 SGB VI). Das BSG hat es auch als durch angemessene Sachgründe gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber iS eines Begünstigungsausschlusses die Rückausnahme auf Personen beschränkt hat, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI, vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 54 mwN). Dabei hat es die dahinter stehenden Erwägungen gewürdigt, einerseits keine Fehlanreize für eine unerwünschte Frühverrentung zu setzen und andererseits Härtefälle zu verhindern (vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 34). Das BSG hat insbesondere befunden, dass der Gesetzgeber mit Ausgestaltung der Rückausnahmeregelung in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI seinen Gestaltungsrahmen nicht überschritten hat, der bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 48 mwN). 15 Soweit der Kläger auf den inzwischen ergangenen Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) hinweist, ergibt sich daraus kein erneuter Klärungsbedarf (vgl zu den Umständen, unter denen eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsfähig werden kann, zB BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN). Die Entscheidung betrifft in ihrem Kern die aus Art 1 Abs 1 GG abgeleitete Pflicht des Staates, Sozialleistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums fortlaufend realitätsgerecht zu bemessen (vgl dazu grundlegend BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34 RdNr 76 ff mwN). Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Begünstigungsausschluss befasst sie sich nicht. In dem vom Kläger ebenfalls herangezogenen Beschluss des BVerfG vom 28.6.2022 (2 BvL 9/14 ua - BVerfGE 162, 277) wurden zwar die vom Gesetzgeber für einen Begünstigungsausschluss beim Kindergeld gewählten Differenzierungskriterien beanstandet. Die verfassungsrechtliche Bewertung des § 51 Abs 3a Buchst a SGB VI durch das BSG wird damit indes nicht in Frage gestellt. 16 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1.8.2023 erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, die Nichtanrechnung der Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die Wartezeit von 45 Jahren verstoße zugleich gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG, kann er damit von vornherein nicht gehört werden. Die Vorlegung neuer, bisher nicht aufgeworfener Rechtsfragen ist nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) unzulässig (vgl BSG Beschluss vom 13.6.2001 - B 10/14 EG 4/00 B - juris RdNr 13). Im Übrigen ist bereits geklärt, dass § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 2 SGB VI nicht in eine den Versicherten bereits zuerkannte Rechtsposition eingreift (vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 108). 17 Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.4.2023 hilfsweise gestellte Antrag, den Rechtsstreit dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Falls er damit vorbringen will, die Rechtssache habe wegen offener verfassungsrechtlicher Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, gilt, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsgemäßheit von § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsätze 2 und 3 SGB VI, wie ausgeführt, bereits geklärt sind. 18 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 19 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Körner Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE190131006&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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