BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 31.1.2023 - B 5 R 184/22 B - juris RdNr 6; Meßling in Krasney/Udsching/ Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
B auch BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 5 R 51/17 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 19). Die Frage, ob "Beanstandungen" eines Sachverständigen gegenüber Feststellungen im Gutachten eines anderen Sachverständigen zutreffen oder unbegründet sind, gehört nicht dazu. Ob Aussagen eines Gutachtens, das vom Gericht zur Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen eingeholt wird, zu überzeugen vermögen oder nicht, kann selbst nicht Gegenstand eines Beweisantrags zur Sachaufklärung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sein. Diese Frage muss vielmehr das Gericht im Rahmen einer sachgerechten Würdigung der vorhandenen Beweismittel beantworten (
BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 14). 12 Mit ihrem Vortrag beanstandet die Klägerin im Kern vielmehr, das LSG habe seine Beweiswürdigung ohne erneute Befragung des Sachverständigen L vorgenommen, der erstinstanzlich ein für sie günstiges Gutachten erstellt hatte. Zu einer solchen Befragung - sei es schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung - wäre das Berufungsgericht allerdings gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 ZPO verpflichtet gewesen, wenn die Klägerin bzw ihr Prozessbevollmächtigter rechtzeitig einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gestellt und schriftlich an ihn zu richtende Fragen angekündigt hätte, die objektiv sachdienlich sind (
BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148/21 B - juris RdNr 6 ff; BSG Beschluss vom 3.8.2023 - B 5 R 38/23 B - juris RdNr 9 mwN). Es kann offenbleiben, ob die Ansicht des LSG zutrifft, ein Fragerecht hinsichtlich eines bereits in der Vorinstanz eingeholten Gutachtens sei im Berufungsrechtszug generell ausgeschlossen (zu möglichen Ausnahmen
zB BSG Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 6 f; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9; zu erhöhten Anforderungen im Fall der Geltendmachung des Fragerechts erst in der nächsten Instanz
BSG Beschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - juris RdNr 6). Jedenfalls hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das LSG dem Antrag auf Anhörung des L entsprechend § 411 Abs 3 ZPO hätte folgen müssen. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 8.2.2023 und vom 17.4.2023 gegenüber dem LSG konkrete sachdienliche Fragen benannt hat, zu denen noch zusätzlicher Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf durch Nachfragen bei dem Sachverständigen bestand. Dieser hatte, wie die Klägerin selbst darstellt, in einer nach Kritik der Beklagten bereits vom SG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 21.6.2021 über sechs Seiten hinweg ausführlich dargelegt, welche Elemente er zur Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt habe (hauptsächlich die von einer VPN-Analyse - Stressmessung - begleitete Erhebung der biographischen Vorgeschichte der Probandin) und aus welchen Gründen er diese Methodik für aussagekräftig halte. Die Klägerin hatte in dem Schriftsatz vom 17.4.2023 nach ihrem Vortrag zudem ausgeführt, dass L das Ausmaß der Stress-assoziierten chronischen Schmerzstörung in seinem Gutachten aus ihrer Sicht "sehr eingehend, schlüssig und plausibel dargestellt" habe. Welche weiteren Fragen an diesen Sachverständigen zu dem Gutachten und der zugrunde liegenden Methodik noch aufzuklären waren, erschließt sich daraus nicht. Ob die von L bereits gegebenen ausführlichen Erläuterungen zu überzeugen vermochten, hatte das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu beurteilen, die mit einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden kann (
Vm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Soweit das LSG das Gutachten von L für allenfalls eingeschränkt verwertbar gehalten hat, hat es sich im Übrigen wesentlich auf die Äußerungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten bezogen. 13 bb) Weiterhin rügt die Klägerin, ihr Beweisantrag im Schriftsatz vom 27.3.2023 hätte das LSG veranlassen müssen, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufzuklären. Sie habe dort ausgeführt, dass es nach einer kurzzeitigen Verbesserung ihres Gesundheitszustands nach einem Klinikaufenthalt im Jahr 2019 wiederkehrend zu erheblichen und länger anhaltenden Verschlechterungen gekommen sei. Es bestünden seit Monaten extreme Vermeidungshaltungen und Hemmungen, die sie subjektiv nicht überwinden könne. Ihrem deshalb gestellten Antrag, bei Zweifeln am Bestehen einer vollen Erwerbsminderung "eine erneute fachärztliche Begutachtung im Hinblick auf die vorerwähnten Gesundheitsstörungen zu veranlassen", sei das LSG verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen. 14 Damit hat die Klägerin erneut schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO benannt, dem das LSG nicht nachgekommen sei. Im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente muss dazu der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen möglichst genau dargetan werden (
auch BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 105/22 B - juris RdNr 8 mwN). Je mehr Aussagen von Sachverständigen zu diesem Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss ein Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand seines Beweisantrags machen (
BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es bei dem im Schriftsatz vom 27.3.2023 bezeichneten Antrag. Zudem zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass dieser Antrag bis zum Schluss - dh hier auch noch bei Erteilung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (
zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 5 R 120/22 B - juris RdNr 7) in ihrem Schriftsatz vom 17.4.2023 - aufrechterhalten worden sei. 15
Vm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). 18 b) Weiterhin rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (
Das LSG habe bis zum Erlass seines Urteils keinerlei Hinweise dazu erteilt, dass es das Gutachten des L für nicht schlüssig und in Teilbereichen nicht für verwertbar halte, obwohl zuvor das SG diesem Gutachten gefolgt sei. Das Berufungsgericht hätte einen entsprechenden Hinweis geben müssen, um ihr Gelegenheit zu verschaffen, sich zu dieser Bewertung des Gutachtens des L vor Erlass des Berufungsurteils zu äußern und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beantragen. Die Vorgehensweise des LSG sei für sie überraschend gewesen. 19 Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Gehörsverletzung durch das LSG nicht schlüssig aufgezeigt. Im Hinblick auf die - oben unter a) erörterten - zahlreichen Beweisanträge der Klägerin gegenüber dem Berufungsgericht, die ersichtlich darauf abzielten, in dem von der Beklagten geführten Berufungsverfahren die kritischen Äußerungen im Gutachten des vom LSG beauftragten Sachverständigen A gegenüber der Leistungseinschätzung des vom SG gehörten L zu relativieren, ist nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Klägerin von der Beweiswürdigung des LSG tatsächlich überrascht gewesen sein könnte. Ein vorheriger Hinweis ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung lediglich erforderlich, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr;
zB BVerfG Beschluss vom 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341, 345 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.9.2022 - 1 BvR 1807/20 - juris RdNr 40; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 RdNr 28). Dass angesichts des Verlaufs des Berufungsverfahrens ihr prozessuales Vertrauen durch die vom LSG im Urteil vorgenommene Würdigung des Gutachtens des L gravierend enttäuscht wurde (
dazu BVerfG <Kammer> Beschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07 ua - juris RdNr 14), hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen berücksichtigt der Vortrag der Klägerin nicht, dass das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte nur bei Vorliegen besonderer Umstände dazu verpflichtet, die Beteiligten vorab auf die beabsichtigte Beweiswürdigung hinzuweisen (
BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 10.12.2019 - B 9 V 18/19 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 22.3.2021 - B 13 R 63/19 B - juris RdNr 5 f). 20 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
Vm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Körner Gasser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE190520206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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