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BSG B 14 AS 19/20 R

Obsah (6)§ 27§ 21§ 22§ 40§ 11§ 11b

KSRE190580205 ECLI:DE:BSG:2021:190521UB14AS1920R0 BSG 14. Senat 20210519 B 14 AS 19/20 R Urteil § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 4 S 1 SGB 2, § 26 AsylDV BY, § 96 Abs 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB 10, § 31 S 1

§ 27Nr 2 Rd

Nr 13), was vom Revisionsgericht als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten ist (vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 8/14 R - BSGE 119, 7 =

§ 21Nr 22, Rd

Nr 10 mwN). Das Schreiben vom 9.5.2017 war ein Verwaltungsakt iS von § 31 Satz 1 SGB X, weshalb die Wirkungen des § 96 Abs 1 SGG eintreten konnten. Dies ergibt sich nach Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts, zu der das BSG als Revisionsgericht berufen ist (dazu eingehend BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 24). Ausgehend hiervon lassen die vor dem Bekanntwerden der Gebührenbescheide beim Beklagten durch diesen erlassenen Bescheide über das Alg II den Schluss nicht zu, in ihnen seien auch Regelungen zu Leistungen für Unterkunft und Heizung verfügt (vgl zur Eigenständigkeit von Leistungen und Verfügungen über den Regelbedarf einerseits und Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R -

§ 22Nr 78).

Vielmehr hat der Beklagte erstmals am 9.5.2017 Regelungen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung getroffen und darauf bezogene Leistungen abgelehnt. Der Streitgegenstand ist nach dem Inhalt der angefochtenen Verwaltungsakte auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt, was dem Antrag der Kläger im Berufungsverfahren entspricht. 12 2. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Das Verfahren ist nicht wegen einer doppelten Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes unzulässig, weil die vorliegende Klage vor derjenigen zum Aktenzeichen S 35 AS 964/18 erhoben worden ist. Die Kläger verfolgen ihre Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Gebühren zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Dagegen ist nicht auf die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl dazu BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 42/17 R - RdNr 9; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 =

§ 40Nr 10, Rd

Nr 11) zu entscheiden. Über das Verfahren nach § 44 SGB X zu beseitigende Regelungen zu Leistungen für Unterkunft und Heizung hat der Beklagte vor Erlass des Bescheids vom 9.5.2017 nicht getroffen. Das beim SG unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1368/18 anhängige Klageverfahren hindert eine mögliche Verurteilung des Beigeladenen zur Zahlung der von den Klägern begehrten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht (vgl BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 15 mwN). 13 3. Die Revision des Beklagten ist begründet, weil er den Klägern keine Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen hat. 14 Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil des Alg II sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1.4.2015 (BGBl I 434) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -

§ 11Nr 78 Rd

Nr 14 f). 15 Die wegen der Nutzung der Aufnahmeeinrichtung als Unterkunft in den Monaten März bis Juli 2016 entstandenen Forderungen waren nicht im Nachhinein beim Alg II für diese Monate zu berücksichtigen. Nachträglich für die Nutzung von Wohnraum in Aufnahmeeinrichtungen durch nicht mehr nach dem AsylbLG, sondern nach dem SGB II leistungsberechtigte Ausländer erhobene Gebühren sind bei Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit keine dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung zuzuordnenden Bedarfe (dazu 4.). Sie können unter weiteren Voraussetzungen im Monat der Fälligkeit über zuschussweise Leistungen für Unterkunft und Heizung zu decken sein (dazu 5.). 16 4. Haben nach dem SGB II Leistungsberechtigte Aufwendungen wegen der Nutzung einer Aufnahmeeinrichtung, sind dies grundsätzlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 17 a) Gebühren für das Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung können als unterkunftsbezogene Aufwendungen Bedarfe iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auslösen. 18 Der Begriff der Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist weiter als der Begriff der Wohnung. Unter einer Unterkunft ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbillen des Wetters zu schützen und eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R -

§ 22Nr 39 Rd

Nr 10; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 10, Stand Dezember 2020). Für die Bestimmung der darauf bezogenen Aufwendungen kommt es nicht darauf an, ob sie auf öffentlich-rechtlichen Forderungen beruhen (zB Grundsteuern bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück) oder privatrechtlicher Natur (zB vereinbarte Wohnraummiete) sind. Ob eine voraussichtlich nur vorübergehende Nutzung beabsichtigt oder die Nutzung eines Objekts zu Wohnzwecken im Vergleich mit anderen Leistungsberechtigten nach dem SGB II üblich ist, ist ebenfalls nicht entscheidend (vgl zur Nutzungsentschädigung für eine Obdachlosenunterkunft BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R -

§ 22Nr 14; zu Forderungen der Ordnungsbehörde ua wegen der Einweisung in ein Hotel BVerw

G vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - BVerwGE 100, 136; zum Wohnmobil BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R -

§ 22Nr 39).

Dass die Kläger von März bis Juli 2016 in der Aufnahmeeinrichtung gewohnt und damit das Bedürfnis nach einer Unterkunft faktisch befriedigt haben, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 163 SGG). 19 Abzustellen ist hinsichtlich der Aufwendungen auf die Beträge, die wegen der Nutzung zu Wohnzwecken anfallen (vgl BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 21 mwN), also der Deckung des Grundbedürfnisses Wohnen dienen. Soweit - wovon hier nach den Feststellungen des LSG ebenfalls auszugehen ist - sich die wegen des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung erhobenen Gebühren allein auf die Nutzung als Unterkunft beziehen (vgl zur Kalkulation von Unterkunftsgebührensätzen BayVGH vom 16.5.2018 - 12 N 18.9), sind sie der Sache nach in vollem Umfang von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst. 20 b) Nach den unangegriffenen Ausführungen des LSG zur durch Landesrecht (§ 162 SGG) vorgegebenen Fälligkeit der Gebühren mit der Bekanntgabe der Gebührenbescheide im Mai 2017 sind die Gebühren nicht über Leistungen für Unterkunft und Heizung von März bis Juli 2016 abzudecken. 21 Zeitlich den Bedarfen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuzuordnen sind vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen grundsätzlich alle unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen, denen Leistungsberechtigte im jeweiligen Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum ausgesetzt sind, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen haben. Das gilt für unregelmäßige oder in größeren Zeitabständen anfallende Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich in gleicher Weise wie für laufende Kosten. Auch einmalige unterkunftsbezogene Aufwendungen sind von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst und als tatsächlicher Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (stRspr; letztens BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 =

§ 22Nr 102, Rd

Nr 11 f mwN; ebenso zum SGB XII BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 17 und zuvor zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 52 f) oder anderen Zeiträumen zuzuordnen. 22 Dass gegenüber Leistungsberechtigten erhobene Forderungen vor ihrer Fälligkeit entstanden sind, ändert hieran nichts. Nach der Konzeption des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II löst nicht die faktische Befriedigung des Bedürfnisses nach einer Unterkunft den über das Alg II zu deckenden Bedarf aus, sondern die tatsächliche Aufwendung. 23 Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung sind Geldleistungen, aus denen die Leistungsberechtigten ihre entsprechenden Aufwendungen bestreiten können (so schon zum BSHG BVerwG vom 4.2.1988 - 5 C 89.85 - BVerwGE 79, 46, 50; vgl auch BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R - BSGE 126, 180 =

§ 22

Nr 97: keine Sachleistungsverantwortung der Jobcenter für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung). Von Sonderregelungen abgesehen ist deshalb für den Leistungsanspruch grundsätzlich ausschließlich maßgeblich, inwieweit in dem für die Leistungshöhe maßgebenden Zeitraum die währenddessen fälligen unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen mit dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Das bestimmt sich - wie allgemein im Bereich des SGB II - nach dem Monatsprinzip. Dieses Prinzip hat das BSG in seiner Rechtsprechung mehrfach betont und herausgestellt (eingehend BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R -

§ 22Nr 75 Rd

Nr 27 mwN; siehe etwa BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R -

§ 11Nr 81 Rd

Nr 18; BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R -

§ 11bNr 10 Rd

Nr 31; zuletzt BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 =

§ 22Nr 102, Rd

Nr 13). Danach ist der Leistungsanspruch auf eine kalendermonatsweise Betrachtung angelegt und sind die Bedarfe eines Monats den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenüberzustellen; eine Unterdeckung in diesem Zeitraum begründet den Leistungsanspruch für diesen Monat (BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R -

§ 11bNr 10 Rd

Nr 31; BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 =

§ 22Nr 102, Rd

Nr 13). 24 Unbeachtlich ist hingegen grundsätzlich, für welchen Zeitraum die bedarfsbegründende Aufwendung - hier die Gebührenforderung - jeweils bestimmt ist (vgl schon BVerwG vom 12.12.1995 - 5 C 28.93 - BVerwGE 100, 136, 138 f). Auf diesen Zweck der Mittelverwendung kommt es seit Aufgabe der sog Identitätstheorie durch das BVerwG für die Bedarfsbemessung grundsätzlich ebenso wenig an wie auf den Leistungszweck einer Einnahme für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem bedarfsdeckendes Einkommen zugeflossen ist (vgl grundlegend BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 ff; ebenso stRspr zum SGB II, vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R -

§ 11Nr 17 Rd

Nr 22): Solange abweichende normative Vorgaben nicht bestehen, sind unterkunfts- und heizungsbezogene Zahlungsverpflichtungen allein im Fälligkeitsmonat bedarfsrelevant und so wenig (fiktiv) einem vergangenen Zeitraum zuzuordnen wie für vergangene Zeiten nachgezahltes Einkommen (vgl BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 =

§ 22Nr 102 Rd

Nr 14 mwN). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Fälligkeit durch den Erlass eines Gebührenbescheids oder eine anderweitige Bestimmung der Leistungszeit durch Rechnungslegung (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R -

§ 22Nr 58 Rd

Nr 11) vom Gläubiger gesteuert werden kann. Verfügen Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit über bedarfsdeckendes Einkommen, kommt die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht in Betracht. 25 c) Sonderregelungen, die auf den Zeitpunkt der faktischen Bedarfsdeckung abstellen, bestehen nicht. 26 § 22 SGB II kann keine abweichende ausdrückliche normative Bedarfszuordnung entnommen werden. Aus § 65 Abs 1 SGB II in der Fassung durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824), der erst zum 1.8.2016 in Kraft getreten ist, ergäbe sich nur ein Sachleistungsanspruch hinsichtlich der Leistungen für Ernährung und Haushaltsenergie. Über § 3 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 AsylbLG, der unterkunftsbezogene Sachleistungsansprüche regelt, lässt sich für das SGB II keine Bedarfszuordnung zum Monat der Nutzung ableiten. Soweit das LSG Landesrecht festgestellt hat (§ 24 Abs 1 Satz 1 DVAsyl 2002/2004: "Bei der Berechnung der monatlichen Gebühren nach §§ 22 und 23 wird Einkommen oder Vermögen berücksichtigt, sobald und soweit der Nutzer der staatlichen Einrichtung oder die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen darüber verfügen können."), folgt hieraus keine abweichende Bedarfszuordnung für § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. 27 5. Ob die Kläger nach den für die Berücksichtigung von Nachforderungen aus durch die Nutzung während der Zeit einer Leistungsberechtigung entstandenen und später fällig gewordenen unterkunftsbezogenen Zahlungsverpflichtungen entwickelten Grundsätzen einen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Mai 2017 gegenüber dem Beigeladenen haben, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. 28 Durch Leistungen für Unterkunft und Heizung soll der persönliche Lebensbereich "Wohnung" geschützt werden. Deshalb umfasst der Anspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Unterkunft, die den aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (stRspr; vgl zuletzt BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R -

§ 22Nr 104 Rd

Nr 14). 29 Allein in eng umgrenzten Ausnahmefällen steht der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Unterkunft nicht entgegen, dass diese nicht mehr bewohnt wird. Für Nachforderungen von auf ein beendetes Mietverhältnis bezogene Nebenkosten hat das BSG entschieden, dass diese im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II als Bedarf zu berücksichtigen sind, wenn Mieter durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen und eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von Alg II vorlag ( BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - RdNr 18 f; vgl im Übrigen BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R -

§ 22Nr 83 Rd

Nr 17 ff). Abzustellen ist insoweit auf die Entstehung der Forderung durch faktische Bedarfsdeckung zu einer Zeit, in der ein Jobcenter für die unterkunftsbezogenen Bedarfe der Leistungsberechtigten aufzukommen gehabt hätte (vgl auch BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R -

§ 22Nr 83 Rd

Nr 21). Durch das Zusicherungserfordernis in Verbindung mit dem Abstimmungsmechanismus aus § 22 Abs 4 SGB II sowie den durchgehenden Leistungsbezug bleibt die später fällig gewordene Forderung mit den aktuell anfallenden Aufwendungen grundsicherungsrechtlich relevant verknüpft (BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 12/16 R - RdNr 19). Die Gleichbehandlung der Gebührennachforderung mit den Fällen der Abrechnung von Betriebskosten ist geboten, soweit der Gebührentatbestand durch die Nutzung der Unterkunft entsteht und leistungsberechtigte Schuldner den davon abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenforderung nicht beeinflussen können. 30 Wegen der Zusicherung zum Umzug sind Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 22 Abs 4 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) zu treffen; allein die Bestätigung des Beigeladenen zur Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Wohnung reicht insofern nicht. 31 Ob die Gebührenforderungen in voller Höhe von 1835 Euro (5 x 185 Euro + 14 x 65 Euro) in die Neuberechnung der jeweiligen Ansprüche der Kläger auf Alg II (zum Individualanspruch grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 =

§ 22Nr 1, Rd

Nr 12 ff) im Mai 2017 einzufließen haben, richtet sich nach der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R -

§ 22Nr 104 Rd

Nr 15), die das LSG zu beurteilen haben wird. Anlass für ein Abweichen vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen (vgl BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R -

§ 22Nr 92 Rd

Nr 16; demgegenüber zur Rechtslage bei Schulden iS von § 22 Abs 8 SGB II BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R -

§ 22Nr 80 Rd

Nr 26 ff) bei der Aufteilung der Gesamtforderung auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besteht nicht. 32

  1. Ergänzend wird das LSG bei seiner Entscheidung im Verhältnis von Klägern zu Beklagtem zu berücksichtigen haben, dass der Widerspruchsbescheid vom 8.2.2018 zwar Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (vgl § 95 SGG), der Widerspruch aber unzulässig war (vgl BSG vom 14.12.1994 - 4 RLw 4/93 - BSGE 75, 241, 245 = SozR 3-5850 § 1 Nr 1 S 5 f; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl 2020, § 96 RdNr 11c) und damit jedenfalls einer Sachentscheidung des Beklagten entzogen. 33 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE190580205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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