13 Sodann hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 24.6.2011 erneut über den Leistungsanspruch der Klägerinnen (und ihrer Mutter) für Mai 2011 entschieden und mit der im Widerspruchsbescheid erfolgten Bewilligung von 148,58 Euro dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Dass in den Bescheiden nicht der Leistungsanspruch insgesamt für Mai 2011 ausgewiesen ist und die Bescheide nur an die Mutter der Klägerinnen adressiert sind, steht ihrem ändernden Charakter in Bezug auf den Bescheid vom 12.5.2011 nicht entgegen. Denn der Bescheid vom 24.6.2011 ist nach Maßgabe eines verständigen Empfängers, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat und unter Berücksichtigung des § 38 SGB II nicht als (unzulässige, vgl stRspr seit BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 =
Nr 22) isolierte Entscheidung nur über die Übernahme der Heizkosten allein gegenüber der Mutter der Klägerinnen zu verstehen, sondern auch an die Klägerinnen gerichtet. Da die gegen diese Bescheide gerichtete und später als die vorliegend erhobene Klage S 14 AS 2598/11 deshalb wegen anderweitiger Rechtshängigkeit von Anfang an unzulässig war (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG) steht ihre Rücknahme/Erledigung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. 14 2. Ihre Ansprüche machen die Klägerinnen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG) geltend, zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) im Höhenstreit (dazu BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =
Nr 12), in der Sache begrenzt auf die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für Mai
Nr 15 mwN). 16
Nr 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten, im vorliegenden Verfahren aber nicht anzuwendenden Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 26.7.2016 (BGBl I 1824). Von der Regelung erfasst werden nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =
Nr 26), wie die hier im Streit stehende Heizkostennachforderung. Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr; vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 12; BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - BSGE 125, 29 =
Nr 14), gegen dessen Verwendung auch zur Sicherstellung des existenzsichernden Bedarfs für Heizkosten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II allgemein BVerfG vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua - juris und vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - juris). 18 6. Der Anerkennung als Bedarfe steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerinnen nicht mehr in der Wohnung leben, für die Heizkosten nachgefordert werden. Zwar umfasst der Anspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nach Sinn und Zweck (Schutz des persönlichen Lebensraums "Wohnung") grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (stRspr; vgl BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R -
Nr 15 mwN). Besteht das Mietverhältnis noch, gehören danach selbst Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (so BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R -
Nr 15; BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R -
Nr 16) im Monat ihrer Fälligkeit (vgl BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R -
Nr 14). 19 7. Besteht das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nebenkostennachforderung nicht mehr - wie hier - sind von dem vorgenannten Grundsatz jedoch Ausnahmen anerkannt worden, wenn die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu deren Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II steht (BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R -
Nr 92), die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist (BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R -
Nr 17; vgl auch BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R -
Nr 22) oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag (BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R -
Nr 92), weil in diesen Fällen eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf besteht. Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Wohnkosten für die klagenden Kinder durch vorrangig zu beantragendes Kinderwohngeld gedeckt werden. Zwar beendet die Inanspruchnahme vorrangiger (Sozial-)Leistungen (§ 12a Abs 1 SGB II) ggf die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, sodass es sich bei einem späteren SGB II-Leistungsbezug nicht mehr um einen einheitlichen Leistungsfall handelt (vgl BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 15/18 R -
Nr 22). Die mit der verpflichtenden Beantragung vorrangigen Wohngelds beabsichtigte Besserstellung der Kinder kehrte sich aber wegen der grundsicherungsrechtlichen Zuordnung des Kinderwohngelds als Einkommen des Kindes (trotz der Anspruchsinhaberschaft des mietenden Elternteils; zum Ganzen BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 37/17 R - BSGE 126, 70 =
Nr 18 f) in ihr Gegenteil um, würde die Übernahmefähigkeit einer kopfteilig auch ihren Bedarf erhöhenden Heizkostennachforderung mit der Begründung fehlender durchgängiger Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verneint. 20 8. Der Beklagte kann dem Anspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Heizkosten seien unangemessen. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II), soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem oder der alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Zur auch verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs (vgl zur Konkretisierungspflicht im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft BVerfG vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - juris) sind, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Gründen der Praktikabilität die Werte des "Bundesweiten Heizspiegels" heranzuziehen (zum Ganzen BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =
Nr 23; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 22; zur Zulässigkeit eines bundesweit einheitlichen Maßstabs vgl BVerfG vom 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 - juris RdNr 63). Dabei kommt dem daraus ermittelten Wert jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass Heizkosten in jedem Fall nur bis zu dieser Höhe übernahmefähig wären. Erforderlich ist eine Prüfung, orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls (konkrete Angemessenheit). Die Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwerts nach dem Heizkostenspiegel ist jedoch ein Indiz dafür, dass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind, führt also zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten. 21 9. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG liegen die Verbrauchskosten für den Haushalt der Klägerinnen im Jahr 2010 deutlich über dem rechnerischen, abstrakten Grenzwert des "Bundesweiten Heizspiegels", ohne dass die Mutter der Klägerinnen Gründe vorgebracht hätte, die die damit verbundene Indizwirkung hinsichtlich ihrer Unangemessenheit erschüttert hätten (dazu BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 26). Neben der Obliegenheit zur Kostensenkung durch den Leistungsberechtigten (dazu BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 28 ff; BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R -
Nr 13) folgt in stRspr aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bei unangemessenen Kosten aber zugleich die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens durch das Jobcenter, das die leistungsberechtigte Person in die Lage versetzt, ihrer Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
Nr 35). 22
Nr 29) - durch einen Hinweis Rechnung zu tragen, aus dem hinreichend konkret ersichtlich ist, welche Heizkosten der Leistungsträger als angemessen erachtet. Diese Erkenntnismöglichkeit verschafft regelmäßig die Kenntnis vom Inhalt der ersten Nebenkostenabrechnung für die konkret bewohnte Wohnung am Ende der ersten Abrechnungsperiode (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 =
23 Nur ein solches Verständnis des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen Sicherung einer menschenwürdigen Existenz vor dem Hintergrund Rechnung, dass es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen handelt, weil sie die grundlegende Wohn- und Lebenssituation eines Menschen betreffen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 RdNr 64). Zu dem Grundbedürfnis Wohnen gehört nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur (so bereits BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 22 mwN). Für eine Übergangszeit wird also der räumliche Lebensmittelpunkt auch bei unangemessenen Kosten erhalten. 24
Nr 20). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE190600205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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