Nr 28), weil eine Teilkündigung des einheitlichen Mietvertrags bezogen auf den Stellplatz nicht möglich sei. Die tatsächlichen Aufwendungen seien auch unter Berücksichtigung des "Garagenzuschlags" noch angemessen; im Übrigen sei ein Kostensenkungsverfahren nicht durchgeführt worden. Die Kläger seien nicht verpflichtet, die Kosten der Unterkunft in Höhe der Stellplatzmiete zu senken. Eine solche Obliegenheit folge weder aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II noch aus dem "allgemeinen Nachranggrundsatz" des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom LSG zugelassenen Revision. Er rügt (unter Bezugnahme auf LSG Baden-Württemberg vom 21.9.2018 - L 12 AS 346/18 - juris RdNr 23 und LSG Baden-Württemberg vom 10.12.2014 - L 2 SO 4042/14 - juris RdNr 37 ff) eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 und § 2 Abs 1 SGB II. Bei der Stellplatzmiete handele es sich schon nicht um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung. Im Übrigen seien die Kläger aus dem Nachrangprinzip und der Selbsthilfeobliegenheit zur Untervermietung des Stellplatzes verpflichtet. Entsprechende Bemühungen seien nicht dargelegt. 6 Der Beklagte beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
Nr 10 mwN). 10 2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Die von den Klägern erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), die vom LSG verbunden worden sind, sind statthaft. Die Berufungen sind vom SG zugelassen worden (vgl § 144 SGG). Die - auf die zusätzliche Berücksichtigung der Stellplatzmiete iHv 25,56 Euro als Bedarf für die Unterkunft und Heizung gerichteten - Klagen sind zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =
Nr 11 f). 11 3. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs sind §§ 19, 22 ff und §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II für den streitbefangenen Zeitraum zuletzt durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 14 f). 12
Nr 20 mwN), wobei auf dasjenige abzustellen ist, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
Nr 35 mwN; zu § 35 SGB XII: BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 13/14 R - RdNr 24). 15 b) Danach gilt im Hinblick auf Aufwendungen für eine Garage oder einen Stellplatz, dass sie über § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zwar im Grundsatz nicht zu übernehmen sind, weil sie für ein Ausstattungsmerkmal gezahlt werden, das nicht mehr der Erhaltung eines einfachen Wohnstandards und damit grundsicherungsrechtlichen Wohnzwecken dient (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
Nr 28; vgl auch BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 22 zum Breitbandkabelanschluss). 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist hiervon aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (so bereits BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
Nr 28; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 73/12 R - RdNr 16; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R -
Nr 35; BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 18/16 R -
Nr 16). Entscheidend für die fehlende "Abtrennbarkeit" ist im Sinne eines "Alles-oder-nichts", ob es dem Leistungsberechtigten möglich ist, seinen Wohnraumbedarf mietvertraglich zu decken, ohne zugleich zur Zahlung der Miete für einen Stellplatz verpflichtet zu sein. 17 Danach gilt vorliegend, dass die Kosten iHv 25,56 Euro als Bedarf für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen sind. Es fehlt an einer "Abtrennbarkeit", weil die Wohnung ohne Stellplatz nicht anmietbar ist und der Stellplatz auch nicht separat gekündigt werden kann. Vielmehr sind Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses (vgl hierzu BGH vom 12.10.2011 - VIII ZR 251/10 - NJW 2012, 224). Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mietvertrag über den Stellplatz nicht separat geschlossen worden und sieht der Mietvertrag auch keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor. 18 Die weitere Voraussetzung für die Übernahmefähigkeit der Stellplatzmiete im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II liegt ebenfalls vor, weil der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garagenmiete insgesamt innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält. Das LSG hat insoweit festgestellt, dass die gesamten Kosten der Wohnung einschließlich des Stellplatzes für einen 3-Personen-Haushalt im Bezirk des Beklagten angemessen sind. 19 c) Die Übernahme der Kosten des Stellplatzes hängt nicht in Fortentwicklung der dargestellten Rechtsprechung des BSG davon ab, ob die Kläger sich bemüht haben, die Kosten zu senken, insbesondere durch eine Untervermietung des Stellplatzes. Dies ist keine (weitere) Voraussetzung für die Anerkennung der Stellplatzmiete als Bedarf für die Unterkunft. Für eine hierauf gestützte teilweise Ablehnung von Leistungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage. 20 § 22 Abs 1 SGB II stellt keine solche Rechtsgrundlage dar. Die Untervermietung eines Stellplatzes ist eine mögliche Kostensenkungsmaßnahme nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 30; Bayerisches LSG vom 29.4.2020 - L 11 AS 656/19 - juris RdNr 20; P. Becker, SGb 2021, 1, 9). Voraussetzung hierfür ist die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 74, Stand Januar 2021; Lange, NZS 2020, 721; vgl auch Berlit, info also 2020, 249, 257), an der es vorliegend fehlt. Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen: Nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Obliegenheit der Leistungsberechtigten, Aufwendungen zu senken, knüpft danach an die abstrakte und konkrete Unangemessenheit der Kosten an und setzt grundsätzlich voraus, dass das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren durchführt und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilt (vgl zu den verschiedenen Schritten zur Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft zusammenfassend nur BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 =
Nr 15, 19 mwN). Der Verweis auf die Angemessenheit der Gesamtmiete in der Rechtsprechung des BSG zur Übernahme der Kosten für einen Stellplatz (siehe oben unter b) stellt klar, dass für Wohnungen mit Stellplatz bei fehlender "Abtrennbarkeit" keine höheren Angemessenheitswerte gelten als für Wohnungen ohne Stellplatz. Im Übrigen bleibt es aber bei dem allgemeinen Normprogramm des § 22 Abs 1 SGB II einschließlich der Regelungen über die Kostensenkung bei Unangemessenheit. 21 § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen ("Grundsatz des Forderns"), ist ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Übernahme der Kosten für den Stellplatz abzulehnen. Diese Vorschrift fordert den Nachrang des SGB II ein, wie er für ein Existenzsicherungssystem bestimmendes Wesensmerkmal ist. § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II regelt aber keinen eigenständigen Ausschlusstatbestand; vielmehr handelt es sich um eine Grundsatznorm, die durch die speziellen Regelungen über Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen konkretisiert wird und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfaltet (vgl BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R -
Nr 20; ähnlich bereits BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 19; so im Ergebnis übereinstimmend auch die Kommentarliteratur: Berlit in LPK-SGB II,
Nr 33 und BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - RdNr 28 zu den Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen; BSG vom 20.2.2020 - B 14 AS 52/18 R -
Nr 28 zu § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II; vgl zu § 2 Abs 1 SGB XII, der ebenfalls keine eigenständige Ausschlussnorm darstellt, sondern der Konkretisierung bedarf, zuletzt BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 2/20 R, vorgesehen für SozR). 22 Im Zusammenhang mit den Bedarfen für Unterkunft und Heizung findet eine Konkretisierung des Nachranggrundsatzes durch das ausdifferenzierte Normprogramm des § 22 SGB II statt. Soweit bei der Anwendung dieser Vorschrift ein Auslegungsspielraum besteht, kann § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sein. Ausdruck des existenzsicherungsrechtlichen Nachrangs ist dabei ua die bereits angeführte Rechtsprechung des BSG zur (einschränkenden) Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Aufwendungen für die Unterkunft", wonach Kosten für einen Stellplatz nur dann übernommen werden können, wenn die Wohnung ohne Garage nicht anmietbar und die Gesamtmiete angemessen ist. § 22 SGB II ermöglicht aber - wie dargelegt - keinen Spielraum für die Nichtberücksichtigung von Unterkunftsbedarfen, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt angemessen sind. Das LSG weist zu Recht darauf hin, dass es dem Normprogramm des § 22 Abs 1 SGB II widersprechen würde, auf der Grundlage des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II die Übernahme angemessen hoher Kosten abzulehnen, wenn die Ablehnung der Übernahme unangemessen hoher Kosten nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II grundsätzlich erst die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens voraussetzt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE190700205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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