← Deutschland

BSG B 5 R 5/22 R

KSRE190770206 ECLI:DE:BSG:2023:211223UB5R522R0 BSG 5. Senat 20231221 B 5 R 5/22 R Urteil § 46 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 88 Abs 2 S 1 SGB 6, Art 27 Abs 2 S 1 SozSichAbk POL, Art 27 Abs 2 S 2 SozSichAbk P

§ 88Nr 2 Rd

Nr 17 f; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/

§ 88Nr 3 Rd

Nr 19 ff; vgl auch BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 28). 28 b) Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Besitzschutzregelung, sämtliche persönlichen EP des verstorbenen Versicherten für Folgerenten zu schützen. Bereits die Vorgängervorschriften zu § 88 SGB VI (§ 1253 Abs 2 Satz 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 Satz 2 und § 1290 Abs 3 Satz 3 Reichsversicherungsordnung) sahen für Folgerenten einen Zahlbetragsschutz vor. Die Neuregelungen im SGB VI für Folgerenten des Versicherten (§ 88 Abs 1) und für Hinterbliebenenrenten (§ 88 Abs 2) brachten eine weitere Verbesserung für Versicherte und ihre (zukünftigen) Hinterbliebenen, indem der Besitzschutz auf die persönlichen EP erstreckt wurde, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags geleistet werden kann (vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 173). Auf diese Weise sichert § 88 SGB VI das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe (vgl bereits BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/

§ 88Nr 2 Rd

Nr 18). Speziell mit den Regelungen in § 88 Abs 2 SGB VI wird wegen des Versorgungscharakters der Hinterbliebenenrente an den Zuschnitt der vom Versicherten zu Lebzeiten bezogenen Rente angeknüpft. Das beruht auf der Erwägung, dass die Höhe einer Rente nicht nur die Einkommensverhältnisse des Rentenbeziehers mitprägt, sondern auch diejenigen der zukünftigen Hinterbliebenen; diese haben sich hierauf eingerichtet (vgl bereits BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/

§ 88Nr 3 Rd

Nr 27). 29

  1. c)Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung gebietet nichts Abweichendes. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise auszulegen, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-523/13 <Larcher> SozR 4-6050 Art 3 Nr 2 RdNr 44; zum Anwendungsvorrang des europäischen Rechts s auch BVerfG Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286, 301 ff; BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 2 BvR 2728/13 ua - BVerfGE 134, 366 RdNr 17 ff). Europarechtliche Vorgaben stehen einer wortgetreuen Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI hier nicht entgegen. 30 Europäisches Koordinierungsrecht ist nicht beeinträchtigt. Unter Geltung der VO 883/2004 zieht der Mitgliedstaat zur Berechnung der Höhe von Alters- und Hinterbliebenenrenten seine nationalen Berechnungsvorschriften heran (s oben A.II.3.a.aa.<1>). Hierzu zählt die Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Das europäische Koordinierungsrecht enthält keine besondere Regelung zum Besitzschutz für Folgerenten (vgl auch Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 4. EL 2023, § 88 RdNr 31 in Bezug auf die VO (EWG) Nr 1408/71 und Nr 574/72), die durch Anwendung der nationalen Besitzschutzregelung berührt sein könnte. 31 Die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 ist auch mit den allen Unionsbürgern garantierten Grundfreiheiten vereinbar. Insbesondere ist der Grundsatz der Freizügigkeit (Art 20 Abs 2 Satz 2 Buchst a iVm Art 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union <AEUV>; s auch Art 45 iVm Art 52 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU) schon nicht berührt. Das europäische Primärrecht verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (Art 21 Abs 1 AEUV). Die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI knüpft keine nachteiligen Rechtsfolgen daran, dass ein Rentenberechtigter von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Die Vorschrift regelt einen für die Hinterbliebenen grundsätzlich vorteilhaften Besitzschutz. Dabei wird weder unmittelbar noch mittelbar daran angeknüpft, ob der Hinterbliebene sich aus einem anderen Mitgliedstaat in die Bundesrepublik begeben hat. Ebenso wenig wird danach differenziert, ob die Vorrente auch auf rentenrechtlichen Zeiten in anderen Mitgliedstaaten beruht. Der Klägerin die soziale Vergünstigung der Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI nur in eingeschränktem Umfang zuzugestehen, wäre hingegen eine Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen mit rein innerstaatlichen Rentenbiografien, die sich nur schwerlich vor dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG; Art 45 Abs 2 AEUV) und dem Freizügigkeitsgrundsatz (Art 20 Abs 2 Satz 2 Buchst a iVm Art 21 AEUV) rechtfertigen ließe. 32
  2. d)Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung. Nach diesem Grundsatz sind die Gericht gehalten, Gesetze im Rahmen geltender methodischer Standards im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind (vgl zB BVerfG Beschluss vom 26.3.1987 - 2 BvR 589/79 ua - BVerfGE 74, 358, 370 = juris RdNr 35; BVerfG Beschluss vom 22.12.2006 - 2 BvR 1526/04 - BVerfGK 10, 116, 123 = juris RdNr 30). Dies ermöglicht die Auflösung einer Kollision zwischen den innerstaatlichen Gesetzen und den völkerrechtlichen Verträgen, die grundsätzlich den Rang von einfachen Bundesgesetzen haben (vgl zB Vöneky in Handbuch des Staatsrechts, Bd XI, 3. Aufl 2013, § 236 RdNr 26 mwN). Es sei dahingestellt, inwiefern hier eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommt, obwohl der streitbefangene Hinterbliebenenrentenanspruch keinem völkerrechtlichen Vertrag unterliegt. Die Rentenansprüche der Klägerin bestimmten sich gerade nicht nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht (s oben A.II.2.b). Die von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Republik Polen und ihrer Rechtsvorgängerin eingegangenen Verpflichtungen stehen jedenfalls einer wortgetreuen Anwendung der Besitzschutzregelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf den streitbefangenen Sachverhalt nicht entgegen. 33 Zwar lässt sich dem deutsch-polnischen Abkommensrecht der Grundsatz entnehmen, dass bei Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrenten von Personen, die ihren Wohnsitz nach dem Stichtag 31.12.1990 von Polen nach Deutschland oder von Deutschland nach Polen dauerhaft verlegt haben, nur die im Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass eine Fortgeltung des noch vom Eingliederungsprinzip geprägten DPSVA 1975 davon abhängt, dass der Wohnsitz des Hinterbliebenen nach dem 31.12.1990 unverändert bleibt, wie eine an Art 31 Wiener Vertragsrechtskonvention orientierte Auslegung des insoweit zentralen Art 27 Abs 2 Abk Polen SozSich ergibt (vgl grundlegend BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 5 R 36/17 R - SozR 4-6715 Art 27 Nr 1 RdNr 23 ff). Diese Übereinkunft hat auch Eingang in das europäische Koordinierungsrecht gefunden (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - SozR 4 (vorgesehen) RdNr 17 ff mwN; vgl auch Knospe, NZS 2020, 206, 208 f). Daraus lässt sich ableiten, dass nach dem Willen der Vertragspartner Rentenanwartschaften und -ansprüche von Personen, die, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1990 ihren Wohnsitz verändert und im neuen Wohnsitzstaat beibehalten haben, nur dem europäischen Koordinierungsrecht unterliegen sollen. Für die sich daraus ergebenden Alters- und Hinterbliebenenrenten gilt dann der Grundsatz des Leistungsexports der autonom berechneten (Teil-)Renten (vgl hierzu zB Hauschild in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Stand März 2015, Art 52 EGV 883/2004 RdNr 6; Oppermann in Enzyklopädie Europarecht, Bd 7: Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, 2. Aufl 2021, § 27 RdNr 89). 34 Dieser Wille wird jedoch unter keinem Gesichtspunkt missachtet, wenn die Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI auf grenzüberschreitende Sachverhalte wie den vorliegenden unverändert zur Anwendung kommt. Hierdurch werden weder Art noch Umfang der Zeiten verändert, die vom Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind. Das zeigt gerade der hier entschiedene Fall, in dem die große Witwenrente der Klägerin im ersten Schritt auf Grundlage der (fiktiven) EP des Versicherten berechnet wird, die sich für die Versichertenrente bei Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts ergeben hätten. Zwar finden in diesem Einzelfall ausnahmsweise auch polnische Zeiten Berücksichtigung. Das hat seinen Rechtsgrund aber allein in den Regelungen des FRG (s oben A.II.3.a.aa.<2>). Es bleibt dabei, dass das DPSVA 1975 bei Berechnung der Hinterbliebenenrente der Klägerin nicht zur Anwendung kommt. 35 Erst in einem zweiten Schritt sind der streitbefangenen Rente in Anwendung der Regelung in § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI die höheren tatsächlichen persönlichen EP des Versicherten zugrunde zu legen. Wenn die Klägerin hierdurch wirtschaftlich so gestellt wird, als wären die vom Versicherten in Polen zurückgelegten Zeiten bei Festsetzung ihrer Hinterbliebenenrente nach dem Eingliederungsprinzip berücksichtigt und wie inländische Zeiten bewertet worden, folgt dies allein aus dem Besitzschutz, den das innerstaatliche Recht Beziehern einer Folgerente gewährt. Dieser beruht auf der Erwägung, dass die Höhe einer Rente nicht nur die Einkommensverhältnisse des Rentenbeziehers mitprägt, sondern auch diejenigen der Hinterbliebenen; diese haben sich hierauf eingerichtet (vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/

§ 88Nr 3 Rd

Nr 27). 36 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 Satz 1 sowie § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Körner Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE190770206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.