BSG, Urteil vom 18.10.2023 – B 5 R 49/21 R – (Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung nach § 29 Abs 2 AbgG) Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine Altersrente aus der…
KSRE190780206 ECLI:DE:BSG:2023:181023UB5R4921R0 BSG 5. Senat 20231018 B 5 R 49/21 R Urteil § 11 Abs 1 AbgG, § 11 Abs 3 AbgG, § 29 Abs 2 S 1 AbgG, § 29 Abs 2 S 2 AbgG, § 55 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG, § 55 Abs 1 S 2 Nr 4 BeamtVG, § 55 Abs 4 BeamtVG, § 4 Abs 2 SGB 6, § 35 SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 48 Abs 3 S 1 GG vorgehend SG Würzburg, 18. Oktober 2021, Az: S 14 R 93/21, Urteilnachgehend BVerfG, 10. September 2024, Az: 1 BvR 936/24, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung nach § 29 Abs 2 AbgG) Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags neben seiner Abgeordnetenentschädigung bezieht, in Höhe von 50 vom Hundert ruht.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
1 Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1.11.2019 bis zum 30.6.2020 eine höhere Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er wendet sich gegen das Ruhen der Rente in Höhe von 50 vH wegen des gleichzeitigen Bezugs einer Abgeordnetenentschädigung.
2 Der 1954 geborene Kläger ist seit 2005 Mitglied des Deutschen Bundestags und erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung. Seit dem 1.11.2019 bezieht er eine Regelaltersrente. Bei der Berechnung brachte die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum den monatlichen Zahlbetrag der Rente in Höhe von 50 vH (968,03 Euro) zum Ruhen und berücksichtigte zunächst eine Pflichtversicherung des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung (Bescheid vom 19.5.2020). Auf den Widerspruch des Klägers berücksichtigte die Beklagte die freiwillige Krankenversicherung des Klägers und gewährte ihm einen Zuschuss zur Krankenversicherung (Bescheid vom 22.6.2020). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2021). Sie berief sich auf die Regelung in § 29 Abs 2 Satz 2 Abgeordnetengesetz (AbgG), die sie zutreffend umgesetzt habe. Solange der Kläger Abgeordneter sei, ruhe sein Anspruch auf Altersrente in Höhe von 50 vH.
3 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.10.2021 abgewiesen. Die Anwendung des § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG sei rechtmäßig. Eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift sei nicht zu erkennen. Zwar seien Rentenanwartschaften vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG erfasst. Die Ruhensvorschrift im AbgG stelle aber eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Altersrente sei ebenso wie die Abgeordnetenentschädigung eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich Anrechenbarkeit bestehe.
4 Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger, § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG verstoße gegen Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG sowie gegen die grundrechtsgleich durch Art 38 Abs 1 GG geschützte Freiheit des Abgeordneten. Die Regelung sei bereits formell verfassungswidrig, weil die Anforderungen an den Willensbildungsprozess im Parlament hinsichtlich Transparenz und demokratischer Legitimation, die sich aus Art 20 GG ergäben und in besonderem Maße gälten, wenn das Parlament "in eigener Sache" entscheide, nicht erfüllt worden seien. Die von der Ruhensregelung betroffenen Rentenansprüche seien in vollem Umfang von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützt. Mit der Ruhendstellung werde ein bestimmbarer Teil des Anspruchs der privaten Verfügungsbefugnis dauerhaft entzogen. § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG verstoße auch gegen das Übermaßverbot.
Insbesondere bestehe mit der Kürzung der Abgeordnetenentschädigung gegenüber dem Eingriff in die Eigentumsposition der Abgeordneten ein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung. Die Ruhendstellung stehe außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern. Die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung würden durch die Ruhendstellung nur in geringem Umfang reduziert. Unerheblich sei, dass der Lebensunterhalt der rentenbeziehenden Abgeordneten durch die Abgeordnetenentschädigung anderweitig abgesichert sei. § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG verstoße auch gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Kläger werde sowohl gegenüber Abgeordneten mit privaten Rentenbezügen als auch gegenüber Rentnern mit Arbeitseinkommen benachteiligt.
Die Ruhendstellung der Rente erschwere zudem die Mandatsausübung und stelle eine Hürde für die Bewerbung um ein Abgeordnetenmandat dar, sodass auch die durch Art 38 Abs 1 Satz 2 GG verbürgte Freiheit und Gleichheit als Abgeordneter verletzt sei.
5 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Oktober 2021 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2020 in der Fassung des Bescheides vom 22. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2021 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 30. Juni 2020 höhere Altersrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Abs 2 AbgG zu zahlen, hilfsweise, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG einzuholen.
6 Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
7 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung das Ziel, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern. Die Rente des Klägers sei nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Leistung einer öffentlichen Kasse. Es liege innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, die Rente zum Ruhen zu bringen statt die Abgeordnetenentschädigung zu kürzen. Zudem erfolge durch die Ruhensregelung kein Eingriff in das Rentenstammrecht. Eine Ungleichbehandlung gegenüber den von der Revision angeführten Vergleichsgruppen liege nicht vor, weil bei diesen keine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu befürchten sei.
8 Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf höhere Altersrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG besteht nicht. Der Senat kann sich nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugen.
9 I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben der Entscheidung des SG der Bescheid der Beklagten vom 19.5.2020 in der Fassung des Bescheids vom 22.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.2.2021. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Streitgegenstand auf den Zeitraum vom 1.11.2019 bis zum 30.6.2020 beschränkt. Nicht mehr im Streit ist mithin der Bescheid vom 1.7.2020, der die Rentenbewilligung für die Zeit ab dem 1.7.2020 betrifft. Der Kläger macht sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG) geltend. Höhere Altersrente kann er nicht allein mit einer Anfechtung der Festsetzung des Ruhensbetrags erreichen. Der angefochtene Bescheid enthält keinen gesonderten Verfügungssatz zur Anordnung des Ruhens. Der Ruhensbetrag ist hier vielmehr lediglich ein Element der Berechnung der Rentenhöhe. Der maßgebende Rentenzahlbetrag ergibt sich erst nach Anwendung der Ruhensregelung (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 13 R 15/16 R - SozR 4-5050 § 31 Nr 2 RdNr 15).
10 II. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG. Die Beklagte hat die Vorschrift zutreffend angewandt.
11 Gemäß § 29 Abs 2 Satz 1 AbgG (idF vom 20.7.2000, BGBl I 1037 und der Bekanntmachung vom 7.10.2002, BGBl I 4029 mWv 17.10.2002) ruhen Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs 1 AbgG um 80 vH, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs 1 und 3 AbgG. Gemäß Satz 2 (idF vom 11.7.2014, BGBl I 906 mWv 16.7.2014) gilt Entsprechendes in Höhe von 50 vH für Renten iS des § 55 Abs 1 Satz 2 BeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs 2 SGB VI; § 55 Abs 3 und 4 BeamtVG ist sinngemäß anzuwenden.
12 Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum Mitglied des Deutschen Bundestags und bezog durchgehend neben der Abgeordnetenentschädigung eine Altersrente. Die dem Kläger gewährte Regelaltersrente nach § 35 SGB VI (idF vom 20.4.2007, BGBl I 554) ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 55 Abs 1 Satz 2 Nr 1 BeamtVG (idF vom 20.9.1994, BGBl I 2442), der die Minderung von Versorgungsbezügen bei gleichzeitigem Bezug von Renten regelt. Die Rente beruht weder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 4 Abs 2 SGB VI noch auf einer freiwilligen Weiter-, Höher oder Selbstversicherung (vgl § 29 Abs 2 Satz 2, 2. Halbsatz AbgG iVm § 55 Abs 4 Nr 1 und 2 BeamtVG). Der von der Beklagten in Höhe von 50 vH zum Ruhen gebrachte Betrag überschreitet auch nicht die Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs 1 und 3 AbgG.
13 III. Die Anwendung der Ruhensregelung des § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG auf Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebietet keine Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 Abs 1 GG. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG zur konkreten Normenkontrolle liegen nicht vor. Der Senat kann nicht die für eine Vorgehensweise nach Art 100 Abs 1 GG notwendige Überzeugung (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 RdNr 71, 75; BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 - 1 BvL 3/18 ua - BVerfGE 161, 163 - juris RdNr 218) gewinnen, dass die Ruhensregelung formell oder materiell verfassungswidrig ist.
14 1. Mängel im Gesetzgebungsverfahren, die zu einer formellen Verfassungswidrigkeit führen könnten, lassen sich nicht erkennen. § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG ist im Einklang mit den Regelungen des GG zum Gesetzgebungsverfahren (Art 48 Abs 3 Satz 1 und 3 iVm Art 76,77 GG) zustande gekommen. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Gesetzgeber dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art 20 GG) nicht genügt haben könnte, weil, wie der Kläger meint, die Regelung nicht auf einem eigenen Willensbildungsprozess des Parlaments beruhe. Dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 29 Abs 2 AbgG an der Rechtsprechung des BVerfG (BT-Drucks 14/2660 S 9 f: Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296, 329 f und Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 343) und den Empfehlungen der vom Ältestenrat des Deutschen Bundestags eingesetzten "Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts" (siehe BT-Drucks 17/12500) orientiert hat (BT-Drucks 18/477 S 1; BT-Drucks 18/619 S 6), begründet keinen Mangel der parlamentarischen Willensbildung.
15 2. Der Senat vermag sich auch nicht davon zu überzeugen, dass § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG materielles Verfassungsrecht verletzt.
16
17
BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 32 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 47). Sie sind privaten Rechtsträgern ausschließlich zugeordnet und zu ihrem persönlichen Nutzen bestimmt. Auch können diese im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie Eigentümer darüber verfügen. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung der Versicherten mitbestimmt, wie sie vor allem in den Beitragszahlungen Ausdruck findet. Die Berechtigung steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist. Nicht nur vom Versicherten selbst gezahlte Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung werden den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zugerechnet und stehen unter dem Schutz des Art 14 GG (stRspr; vgl BVerfG Beschluss vom 23.5.2018 - 1 BvR 97/14 ua - BVerfGE 149, 86 RdNr 72 mwN; siehe auch BVerfG Urteil vom 16.7.1985 - 1 BvL 5/80 - BVerfGE 69, 272, 302;
BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 - BVerfGE 100, 1, 35).
18
19
20 (a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG haben sowohl die Abgeordnetenentschädigung als auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltssichernde Funktion. Das BVerfG hat in seinem sog Diäten-Urteil vom 5.11.1975 (2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296, 312 ff) näher ausgeführt, dass es sich bei der Abgeordnetenentschädigung des Art 48 Abs 3 Satz 1 GG nicht länger um eine Aufwandsentschädigung handele. Vielmehr müsse eine Vollalimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse erfolgen, die während der Dauer der Zugehörigkeit zum Parlament eine ausreichende Existenzgrundlage für den Abgeordneten und seine Familie gewährleisten könne (vgl dazu auch BVerfG Urteil vom 4.7.2007 - 2 BvE 1/06 ua - BVerfGE 118, 277, 324 ff). In seiner Entscheidung vom 30.9.1987 zur Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG (2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 341 ff) hat das BVerfG zwar hervorgehoben, dass der Status von Abgeordneten und Beamten grundsätzlich nicht vergleichbar sei. Doch gewähre das Abgeordnetengesetz eine Entschädigung, die eine volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie darstelle.
21 Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat ebenfalls Einkommensersatzfunktion (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 298 ff; 305 f; BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 94 f = SozR 3-2600 § 93 Nr 7; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R - BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 20). Sie gleicht im Versicherungsfall den Ausfall von Erwerbseinkommen aus und sichert damit im Grundsatz ebenfalls den Unterhalt des Versicherten und seiner Familie (vgl auch BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 94 ff = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 58 f).
22 (b) Beide Leistungen stammen aus öffentlichen Kassen. Die Abgeordnetenentschädigung für die Bundestagsabgeordneten wird aus dem Bundeshaushalt finanziert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist ebenfalls eine öffentliche Kasse (vgl dazu näher BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 298 ff). Neben der öffentlich-rechtlichen Organisation und der Ausgestaltung des Finanzierungsverfahrens sprechen hierfür nach der Rechtsprechung des BVerfG vor allem die das System der gesetzlichen Rentenversicherung prägenden Grundsätze der Solidarität ihrer Mitglieder, des Generationenvertrags sowie des sozialen Ausgleichs. Dabei stellt der aus Steuermitteln finanzierte Bundeszuschuss zur Rentenversicherung ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichs dar (BVerfG aaO 301).
23
24 Im Beschluss vom 30.9.1987 zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Renten und der dadurch bewirkten Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 55 BeamtVG argumentiert das BVerfG, dass der Empfänger, würden beamtenrechtliche Versorgung und gesetzliche Rente im vollen Umfang gewährt, (weit) mehr erhielte als ihm die Leistungssysteme von ihrem Grundgedanken her jeweils verschaffen sollten (BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 312). In dem Umstand, dass § 29 AbgG in der damals geltenden Fassung anders als § 55 BeamtVG keine Anrechnungsvorschrift für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Entschädigung der Abgeordneten enthielt, sah das BVerfG angesichts der grundlegenden statusrechtlichen Unterschiede zwischen Abgeordneten und Beamten keine nicht mehr hinnehmbare Ungleichbehandlung. Es erscheine allerdings wenig folgerichtig, dass der Gesetzgeber, wenn er im AbgG die den Abgeordneten zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit gewährte Entschädigung nach dem Alimentationsprinzip bemesse, bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung und Versorgung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen von deren Anrechnung absehe. Es liege daher nahe, dass der Gesetzgeber, sofern er es bei der bisherigen Konzeption von Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten belasse, auch eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehe (BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 298 ff). Das BVerfG hält also die Berücksichtigung der Renten zwar nicht für verfassungsrechtlich geboten, wohl aber für zulässig (vgl auch BVerwG Urteil vom 28.7.1989 - 7 C 91/87 - NJW 1990, 462, 463; Austermann in Austermann/Schmahl, Abgeordnetenrecht, 2. Aufl 2023, § 29 AbgG RdNr 67 ff, 72).
25 (a) Das BVerfG hat in anderem Zusammenhang bereits wiederholt entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozial(versicherungs)rechtliche Ansprüche beschnitten werden. In seiner Entscheidung zum Ruhen von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten bei einem Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld hat es ein beachtenswertes Interesse der Allgemeinheit darin gesehen, dass sozialpolitisch unerwünschte Doppelbezüge abgebaut werden (vgl BVerfG Beschluss vom 15.6.1971 - 1 BvR 88/69 ua - BVerfGE 31, 185, 189 ff = SozR Nr 18 zu Art 14 GG; siehe auch BVerfG Beschluss vom 9.6.1975 - 1 BvR 2261/73 ua - BVerfGE 40, 65, 79 = SozR 2200 § 205 Nr 4).
Hieran hat es in einer weiteren Entscheidung, die das Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei gleichzeitigem Bezug eines Ruhegehalts nach dem Soldatenversorgungsgesetz betraf, festgehalten (vgl BVerfG Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76 ua - BVerfGE 53, 313, 331 f = SozR 4100 § 168 Nr 12). Auch das teilweise Ruhen eines Hilflosenzuschusses zu einer österreichischen Witwenpension neben Hinterbliebenenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat es, auch wenn beide Leistungen nicht in jeder Beziehung deckungsgleich seien, ebenso wie die Anordnung des teilweisen Ruhens von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zur Vermeidung einer Doppelversorgung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl BVerfG Beschluss vom 19.12.1980 - 1 BvR 893/80 - SozR 2200 § 1279 Nr 6 S 4 und BVerfG Beschluss vom 19.7.1984 - 1 BvR 1614/83 - SozR 2200 § 1278 Nr 11 S 28; siehe auch BVerfG Beschluss vom 9.11.1988 - 1 BvL 22/84 ua - BVerfGE 79, 87, 98 = SozR 2200 § 183 Nr 54).
Auch bei der Beamtenversorgung darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums durch Anrechnungs- und Ruhensvorschriften das Ziel verfolgen, eine Doppel- oder Überversorgung eines Beamten zu vermeiden und den Versorgungsberechtigten gegebenenfalls auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweisen, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl BVerfG Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 ua - BVerfGE 55, 207, 239; BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 298, 357; BVerfG Beschluss vom 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - BVerfGE 145, 249, 288 RdNr 82).
26 Das BSG hat die verfassungsrechtliche Rechtsprechung in Bezug genommen und in seiner Entscheidung vom 31.3.1998 (BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 90 ff = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 52 ff) grundlegend dargelegt, dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden darf. Hieran hat das BSG in späteren Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R - BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 15 ff und Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 14/09 R - BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13, RdNr 16 ff).
27 (b) Als Reaktion auf das sog Diäten-Urteil und den Beschluss zu § 55 BeamtVG hat der Gesetzgeber in der Folgezeit Regelungen im AbgG geschaffen (ausführlich zur Geschichte der Norm: Austermann in Austermann/Schmahl, Abgeordnetenrecht, 2. Aufl 2023, § 29 AbgG RdNr 1 ff; Schmahl, ZParl 2017, 186, 188 f). Nachdem das AbgG zunächst Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung weder beim Zusammentreffen mit der Abgeordnetenentschädigung noch mit Versorgungsansprüchen nach dem AbgG berücksichtigt hatte (vgl Art I § 29 des Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18.2.1977, BGBl I 297, 302, 303), wurde dies in der 11. Wahlperiode geändert (Elftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes, Zehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2210). Bei ausgeschiedenen Abgeordneten wurden seit dem 20.12.1990 erstmals Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen nach dem AbgG in Höhe von 50 vH grundsätzlich angerechnet (vgl dazu BT-Drucks 11/5408, S 5 zu Nr 7 <Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP>; BT-Drucks 11/5499, S 11 zu 2.3 <Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung>).
28 Mit dem Einundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 20.7.2000 (BGBl I 1037) wurde dann mit Wirkung zum 17.10.2002 die Ruhendstellung des Anspruchs auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Nach der damaligen Regelung ruhte die Rente in Höhe von 80 vH, höchstens in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs 1 und 3 AbgG. Der Gesetzgeber wollte damit das Verbot der Doppelalimentation, das er auf die Rechtsprechung des BVerfG im sogenannten Diäten-Urteil (BVerfG Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 296, 329 f) zurückführte, wesentlich strenger als bisher umsetzen (vgl BT-Drucks 14/2235, S 6 zu Art 3 <Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen>;
BT-Drucks 14/2260, S 9 zu § 29 Abs 2 <Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung>). Ungeachtet der Frage, inwiefern die Formulierung "wesentlich strenger als bisher" und die weiterhin vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu der Annahme eines "Verbots" passen würden (vgl auch Austermann, DÖV 2013, 187, 189), wird die gesetzgeberische Zielsetzung deutlich. In den Materialien wird ausdrücklich auf den Beschluss vom 30.9.1987 (2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 298 ff, 343) Bezug genommen, mit dem das BVerfG festgestellt habe, dass auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung aus einer öffentlichen Kasse sei und es naheliege, auch ihre Anrechnung vorzusehen (vgl BT-Drucks 14/2260 S 10 zu § 29 Abs 2).
29 Mit Wirkung vom 16.7.2014 wurde der Prozentanteil, um den der Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit einer Abgeordnetenentschädigung ruht, auf 50 vH reduziert (Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetztes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 11.7.2014, BGBl I 906). Dies sollte berücksichtigen, dass die Zahlungen aus der Rentenversicherung keine Leistungen aufgrund des Mandats darstellen, sondern aus einem Arbeitsverhältnis des Abgeordneten stammen. Jedenfalls in Höhe des Arbeitnehmeranteils des Rentenversicherungsbeitrags habe der Versicherte eine eigene Leistung erbracht, sodass ein Ruhen von Renten in Höhe von 50 vH angemessen und geboten sei (BT-Drucks 18/477, S 14 zu Nummer 9). Die Begründung des Gesetzentwurfs bezog sich insofern auf den Beschluss des BVerfG vom 30.9.1987 (2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 299 f), in dem darauf abgestellt wurde, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Teil des Kapitalzuflusses in Form der Rentenzahlung aus dem eigenen Vermögen des Rentenempfängers stamme.
30 (c) Die Regelung des § 29 Abs 2 AbgG dient dem vom BVerfG formulierten legitimen Ziel der Vermeidung von Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen. Dass die Zahlungen aus unterschiedlichen öffentlichen Kassen geleistet werden, steht der Ruhensanordnung nicht entgegen. Das BVerfG betrachtet insofern alle öffentlichen Kassen als Einheit (vgl BVerfG Beschluss vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 ua - BVerfGE 55, 207, 239; BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 298; BVerfG Beschluss vom 23.5.2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 - BVerfGE 145, 249, 288 RdNr 82; siehe auch BVerwG Urteil vom 28.4.2011 - 2 C 39/09 - BVerwGE 139, 357 = juris RdNr 17). Würden sowohl die Abgeordnetenentschädigung als auch die Rente in vollem Umfang gewährt, erhielte der Abgeordnete deutlich mehr als ihm die einzelnen Sicherungssysteme verschaffen sollen (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 312). Die Sicherungsziele beider Leistungen werden im Ergebnis erfüllt und das jeweils höhere Sicherungsniveau garantiert (vgl BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 98 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 62). So ist die soziale Sicherung des Abgeordneten bereits durch die in voller Höhe an ihn zu zahlende Abgeordnetenentschädigung gewährleistet. Hierdurch wird zugleich auch das Leistungsversprechen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl auch BVerfG Beschluss vom 15.6.1971 - 1 BvR 88/69 ua - BVerfGE 31, 185, 191 = SozR Nr 18 zu Art 14 GG; BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 14/09 R - BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13, RdNr 20; OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 2.7.2009 - 2 L 22/09 - juris RdNr 8). Der Abgeordnete erhält insgesamt eine erhöhte Leistung, weil ihm neben der Abgeordnetenentschädigung die Hälfte des Zahlbetrages seiner Altersrente verbleibt.
31
32 (a) Die Ruhensregelung ist geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Infolge des Ruhens steht der Auszahlung der Rente in voller Höhe kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen, solange der Mandatsträger Mitglied des Deutschen Bundestags ist und eine Abgeordnetenentschädigung erhält.
33 (b) Der Gesetzgeber durfte die Ruhensregelung auch als erforderlich ansehen, und zwar selbst dann, wenn ihm mit der Anrechnung der Altersrente auf die Abgeordnetenentschädigung anstelle des teilweisen Ruhens der Rente möglicherweise eine systematisch stimmigere Lösung zur Verfügung gestanden hätte.
34 Das AbgG sieht für bestimmte Konstellationen die Kürzung oder das Ruhen der Abgeordnetenentschädigung bereits vor (zur verfassungsrechtlichen Beurteilung vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 343; Austermann in Austermann/Schmahl, Abgeordnetenrecht, 2. Aufl 2023, § 29 RdNr 73 ff). So wird gemäß § 29 Abs 1 Satz 1 AbgG die Abgeordnetenentschädigung um 50 vH gekürzt, wenn ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hat; der Kürzungsbetrag darf 30 vH des Einkommens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (§ 29 Abs 1 Satz 2 AbgG). Die Abgeordnetenentschädigung ruht in voller Höhe neben einer Entschädigung nach dem AbgG eines Landes (§ 29 Abs 1 Satz 3 AbgG).
35 Wie der Gesetzgeber den Doppelbezug von Leistungen aus öffentlichen Kassen beseitigt, unterliegt allerdings weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit (vgl BVerfG Beschluss vom 15.6.1971 - 1 BvR 88/69 ua - BVerfGE 31, 185, 191 f = SozR Nr 18 zu Art 14 GG; BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 321; BVerfG Beschluss vom 9.11.1988 - 1 BvL 22/84 ua - BVerfGE 79, 87, 98 = SozR 2200 § 183 Nr 54; BSG Urteil vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 97 f = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 61 f; BSG Urteil vom 16.5.2001 - B 8 KN 2/00 R - BSGE 88, 138, 143 = SozR 3-2600 § 93 Nr 10 S 99; BSG Urteil vom 27.8.2009 - B 13 R 14/09 R - BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr 13, RdNr 21). Mit der in § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die Art und Weise bestimmt, in der die an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beseitigung des Doppelbezugs erfolgt. Dass der Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
36 (c) Die Ruhensregelung belastet die Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übermäßig und ist daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Rentenstammrecht (vgl zum Begriff BSG Urteil vom 24.2.1999 - B 5 RJ 28/98 R - SozR 3-2600 § 300 Nr 14 S 64; BSG Urteil vom 2.11.2015 - B 13 R 27/14 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 32 RdNr 32 mwN) wird durch die Anordnung des Ruhens nicht berührt. Die Vorschrift nimmt auf die wertbestimmenden Faktoren der Rente (§ 64 SGB VI) keinen Einfluss: Weder die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte noch der Rentenartfaktor noch der aktuelle Rentenwert sind von der Regelung des § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG betroffen.
37 Der Ruhenstatbestand ist zudem zeitlich begrenzt. Mit dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag wird die Rente wieder in voller Höhe ausgezahlt. Die Mandatszeit stellt lediglich einen begrenzten Lebensabschnitt dar. Die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ist grundsätzlich auf eine Wahlperiode und mithin auf vier Jahre angelegt. Danach ist sie von der Wiederwahl abhängig. In der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestags betrug die durchschnittliche Zugehörigkeitsdauer zum Deutschen Bundestag 5,73 Jahre (vgl Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestags, Kapitel 3.4., 14.6.2022; Stand: 31.3.2022; https://www.bundestag.de/resource/blob/272478/4c9294a9fbc3672a770ab071ae07d3fd/Kapitel_03_04_Dauer_der_Mitgliedschaft_im_Bundestag-pdf-data.pdf - zuletzt abgerufen am 25.1.2024; vgl zur Dauer der Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag auch BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 341 f; Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 9/2022, Art 48 RdNr 185). Dass der Kläger hier deutlich länger dem Abgeordnetenhaus angehörte, ist für die allein gebotene typisierende Betrachtung ohne Belang.
38 Auch ist - jedenfalls im Hinblick auf eine Altersrente - lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten betroffen. Aktuell sind von den 736 Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestags 69 Mitglieder bereits im Renteneintrittsalter bzw werden bis Februar 2026 dieses Alter erreicht haben. Das entspricht einem Anteil von 9,4 vH aller Abgeordneter (vgl Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestags, Kapitel 3.1., Jahrgänge 1940 bis 1959, 9.5.2022; Stand: 25.11.2021; https://www.bundestag.de/resource/blob/272472/e1fa8f4bcb105cbd18aa38493f942231/Kapitel_03_01_Altersgliederung-pdf-data.pdf- zuletzt abgerufen am 25.1.2023). Aufgrund der unterschiedlichen Erwerbsbiographien der Abgeordneten ist davon auszugehen, dass der Anteil derjenigen Abgeordneten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, tatsächlich unter 9,4 vH liegt.
39 Es verbleiben dem Abgeordneten 50 vH des Zahlbetrags seiner Rente und damit immer noch ein substantieller Teil. Dabei kann offenbleiben, ob die Anknüpfung des Prozentsatzes an die hälftige Beitragslast des Versicherten (vgl BT-Drucks 18/477, S 14 zu Nummer 9) vollumfänglich überzeugend ist. Jedenfalls fließt dem Abgeordneten noch ein wesentlicher Teil des wirtschaftlichen Wertes seines jeweils aktuellen Rentenanspruchs zu. Die Abgeordnetenentschädigung erhält der Abgeordnete daneben in voller Höhe. Im streitbefangenen Zeitraum betrug diese monatlich 10 055,84 Euro und übersteigt den monatlichen Rentenanspruch (beim Kläger waren dies im streitbefangenen Zeitraum ohne Anwendung der Ruhensvorschrift monatlich 1936,05 Euro) regelmäßig um ein Vielfaches.
40
41 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; vgl BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121 und aus jüngerer Zeit BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 ua - NJW 2022, 2904 RdNr 155). Ungleichbehandlungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hierfür gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Dessen Inhalt und Grenzen lassen sich nicht abstrakt, sondern nur mit Rücksicht auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.
Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich mithin aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich ergeben, wenn Freiheitsrechte betroffen sind. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachgründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen sollen, je weniger die Merkmale, an die eine gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich den spezifischen Diskriminierungsverboten in Art 3 Abs 3 GG (Geschlecht, Abstammung, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung usw) annähern (stRspr; vgl zB BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 122 und aus jüngerer Zeit BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 ua - NJW 2022, 2904 RdNr 156).
Es ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330, 342; BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - NJW 2022, 2465 RdNr 19).
42 Danach ist § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn, wie der Kläger geltend macht, insbesondere im Hinblick auf den personalen Bezug der Rentenansprüche und ihre Bedeutung für die Ausübung der Freiheitsrechte ein strenger Maßstab angelegt wird. Abgeordnete sind nicht in unzulässiger Weise gegenüber Rentenberechtigten ohne Abgeordnetenmandat benachteiligt. Die Gründe, die unter dem Blickwinkel des Art 14 Abs 1 GG für die Sachgerechtigkeit der Ruhensregelung sprechen (siehe oben III.2.a)), lassen die Vorschrift auch als iS von Art 3 Abs 1 GG sachgerecht erscheinen.
43
44
Sie unterliegen auch einem anderen Finanzierungs- und Leistungssystem (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 300 ff; BayVerfGH Entscheidung vom 6.12.2017 - Vf 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 587 - juris RdNr 50). Leistet die öffentliche Hand keine Beiträge oder Zuschüsse, betrifft die Leistung aus der privaten Versicherung keine von der öffentlichen Hand (mit-)finanzierte Kasse. Die Leistung resultiert dann allein aus der vorherigen Eigenleistung des privat Versicherten bzw seines Arbeitgebers. Zu einer Doppelleistung aus öffentlichen Haushalten iS der Rechtsprechung des BVerfG kann es von vornherein nicht kommen (vgl BayVerfGH Entscheidung vom 6.12.2017 - Vf 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 587 = juris RdNr 52).
Sobald ein Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst wesentlich beiträgt, nämlich mindestens die Hälfte der Beiträge oder des Zuschusses zu der Lebensversicherung leistet, gilt die Ruhensanordnung nach § 29 Abs 2 Satz 2 AgbG iVm § 55 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BeamtVG.
45
46 Eine Berücksichtigung dieser Renten erfolgt nur dann nicht, wenn der Versicherte mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen hat (vgl § 29 Abs 2 Satz 2 iVm § 55 Abs 4 Satz 2 BeamtVG). In diesen Fällen wird, so das BVerfG, vermutet, dass hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistung soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einem privaten Lebensversicherungsvertrag - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Hat hingegen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet, nimmt der Gesetzgeber in § 55 Abs 4 Satz 2 BeamtVG an, dass der Rente tatsächlich eine Arbeitsleistung zugrunde liegt. Diese Konstellation ist im Ergebnis mit der eines Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar, bei dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Beiträge zu gleichen Teilen getragen haben und die den Ruhenstatbestand erfüllt. Bringt der Versicherte jedoch die Beiträge allein oder überwiegend allein auf, steht das freiwillige eigene Vermögensopfer zum Zwecke der Altersvorsorge im Vordergrund. Dies rechtfertigt eine Nichtberücksichtigung im Rahmen des § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 334 f).
47
48 Der Gesetzgeber durfte die Gruppe der Rentenbezieher, deren Altersente auf einer Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs 2 SGB VI beruht, anders behandeln als diejenigen, die eine Altersrente aus einer Pflichtversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Im Gegensatz zu den Pflichtversicherten beruht das den Renten aus einer Pflichtversicherung auf Antrag zugrunde liegende Versicherungsverhältnis auf einer privatautonomen Entscheidung. Auch erfolgte keine Beteiligung der öffentlichen Hand an der Beitragslast, diese wurde vielmehr in voller Höhe von den Selbstständigen allein getragen. Liegt der Rente - wie im Falle des § 4 Abs 2 SGB VI - die freiwillige Entscheidung zugrunde, zum Zwecke der Altersvorsorge ein eigenes Vermögensopfer zu erbringen, beruht die Leistung - ebenso wie bei einer Absicherung durch eine private Versicherung - allein auf einer freiwilligen Entscheidung zur Eigenvorsorge und auf eigenen Mitteln. Eine vergleichbare Situation gibt es im Rahmen der Pflichtversicherung nicht.
49 Das BVerfG hat zu § 55 BeamtVG zwar ausgeführt, dass weder der Gesichtspunkt der Beitragstragung noch die Art der Begründung des Versicherungsverhältnisses den letztlich entscheidenden Differenzierungsmaßstab darstellen. Es sei durchaus sachgerecht, dass Renten aus einer Pflichtversicherung auf Antrag im Rahmen des § 55 BeamtVG wie Renten aus einer gesetzlichen Pflichtversicherung behandelt würden. Dass der Gesetzgeber nach Auffassung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht gehalten war, für die Pflichtversicherung auf Antrag eine Ausnahmeregelung wie in § 55 Abs 4 BeamtVG zu treffen, steht indes der Normierung einer entsprechenden Ausnahme im AbgG nicht entgegen. Das BVerfG hielt es angesichts der grundlegenden statusrechtlichen Unterschiede zwischen Abgeordneten und Beamten für zulässig, dass § 29 AbgG im Vergleich zu § 55 BeamtVG günstigere Anrechnungsregelungen enthielt und zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt nicht vorsah (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 341 f).
Eine an sachgerechten Kriterien ausgerichtete Regelung muss nicht notwendig auf andere Bereiche übertragen werden, sofern diesen ein abweichendes Konzept zugrunde liegt (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 297 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Auf die Frage, ob es gerechter oder zweckmäßiger gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber den Personenkreis des § 4 Abs 2 SGB VI mit in den Ruhenstatbestand einbezogen hätte, kommt es bei einer Prüfung am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 19.3.1968 - 1 BvR 554/65 - BVerfGE 23, 229, 241;
BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 330, 342; BVerfG Beschluss vom 28.4.2022 - 1 BvL 12/20 - NJW 2022, 2465 RdNr 19).
50
51 Zwar lässt sich die berufsständige Versorgung nicht dem privaten Vorsorgesektor zurechnen, sondern ist der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 296 f = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Sie ist ein öffentlich-rechtlich organisierter Teil des Systems der sozialen Sicherung, der für abhängig Beschäftigte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Ihr ist die öffentliche Aufgabe einer übergreifenden Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen übertragen (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318, 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 296 f = SozR 3-2940 § 58 Nr 1, mwN; BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 RdNr 17). Ebenso ist sie vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt, wie er für die Sozialversicherung kennzeichnend ist (vgl BVerwG Beschluss 29.2.2000 - 1 B 82/99 - juris RdNr 10 mwN). Berufsständische Versorgungswerke müssen jedes satzungsmäßige Risiko ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten übernehmen, und die Beitragsberechnung orientiert sich nicht an den individuellen Versorgungsrisiken, sondern an der Leistungsfähigkeit bzw -bereitschaft der Mitglieder (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 - juris RdNr 5; BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 RdNr 17; BayVerfGH vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 588 = juris RdNr 56 mwN).
52 Trotz der zahlreichen Gemeinsamkeiten mit der gesetzlichen Rentenversicherung besteht jedoch ein wesentlicher struktureller Unterschied (so auch BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 RdNr 18; vgl auch BayVerfGH vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 588 = juris RdNr 57). Anders als der gesetzlichen Rentenversicherung fließen den berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine öffentlichen Mittel zu. Sie werden - in unterschiedlichen Finanzierungsverfahren - allein von einer durch die Berufsausübung begrenzten Mitgliederzahl getragen. Der soziale Ausgleich unter den Mitgliedern erfolgt ausschließlich aus selbst finanzierten Beiträgen der Mitglieder (vgl BayVerfGH Entscheidung vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13, NVwZ 2018, 584, 588 = juris RdNr 57 mwN). Hat die öffentliche Hand zum Aufbau der Versorgungsleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung keine Mittel beigetragen und werden auch finanzielle Risiken nicht von ihr aufgefangen, ist eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln von vornherein ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geleistet hat, ist in § 29 Abs 2 Satz 2 AbgG iVm § 55 Abs 1 Satz 2 Nr 4 BeamtVG eine Anrechnungsvorschrift geschaffen.
53
54
55 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Düring Hannes Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE190780206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public