BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - SozR 4-5531 Nr 31148 Nr 1 RdNr 16 mwN). 12 Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte durfte den Bescheid vom 7.9.2016 über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GRV durch Bescheid vom 21.8.2017 in der Gestalt des Bescheids vom 31.1.2018 sowie des Widerspruchsbescheids vom 9.4.2018 nach § 45 SGB X (in der Fassung <idF> der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) mit Wirkung für die Zukunft ab 6.2.2018 zurücknehmen. 13 Gemäß § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der auf Antrag der Klägerin erteilte und damit aus der hier maßgeblichen Sicht der Klägerin begünstigende Befreiungsbescheid vom 7.9.2016 ist rechtswidrig (dazu 1.) und konnte für die Zukunft wegen fehlenden Vertrauensschutzes (
Abs 2 SGB X) innerhalb der Ausschlussfrist (
Abs 3 Satz 1 SGB X) durch Ermessensentscheidung der Beklagten (dazu 2.) zurückgenommen werden. 14
F der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Sie erbringt als "Director Patent Creation" nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (
F des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017, BGBl I 258). Als gegen Arbeitsentgelt (nicht geringfügig) Beschäftigte unterliegt sie der Rentenversicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926). 15 Die Klägerin ist auch kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer. Sie ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bereits seit dem 24.3.2009 als Patentanwältin (
F des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994, BGBl I 2278) und zusätzlich durch Bescheid der Patentanwaltskammer vom 24.5.2016 als "Syndikuspatentanwältin" nach § 41b PAO (idF des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.5.2017, BGBl I 1121, mit Wirkung vom 1.1.2016) zur Patentanwaltschaft mit Aushändigung der Urkunde am 12.7.2016 wirksam (§ 18 Abs 1 PAO idF des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.8.2009, BGBl I 2827; § 52g Abs 3 PAO <ab 1.8.2022, nF>) zugelassen worden. Mit der Zulassung ist eo ipso die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer verbunden (
F des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der PAO und anderer Gesetze vom 31.8.1998, BGBl I 2600; § 53 Abs 2 Nr 1 PAO nF). Die zugelassene Syndikuspatentanwältin wird rückwirkend zu dem Zeitpunkt (obligatorisches) Mitglied der Patentanwaltskammer, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die ihr zugrunde liegende Tätigkeit erst nach der Antragstellung begonnen hat (§ 41b Abs 4 Nr 2 PAO idF des Gesetzes vom 12.5.2017, aaO). Die zum 1.1.2016 eingeführte Zulassung als Syndikuspatentanwältin nach § 41b PAO gilt nicht als eine nach dem 31.12.1994 eintretende Erweiterung der Pflichtmitglieder in der berufsständischen Kammer (§ 231 Abs 4a SGB VI idF des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517 iVm § 6 Abs 1 Satz 3 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754). 16 Die Klägerin ist wegen der Beschäftigung jedoch nicht aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied der Beigeladenen zu
zB BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 46 zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Versorgungsträgers). Die normative Ausgestaltung der Pflichtversorgung freier Berufe liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Landesgesetzgebers (
dazu BVerfG Beschluss vom 2.5.1961 - 1 BvR 203/53 - BVerfGE 12, 319 - juris RdNr 22; BVerwG Beschluss vom 21.2.1994 - 1 B 19/93 - juris RdNr 5). Nach den bindenden Feststellungen des LSG zum nicht revisiblen Landesrecht (§ 162 SGG,
BSG Urteil vom 19.10.2023 - B 1 KR 22/22 R - juris RdNr 45, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) unterscheidet das hier einschlägige RAVG BW klar zwischen der Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 5 RAVG sowie der Pflichtmitgliedschaft auf Antrag im Sinne des § 6 RAVG. § 6 Abs 2 Satz 1 RAVG BW sieht vor, dass Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen werden, "wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patenanwaltschaft stellen". Noch deutlicher sind die in der Satzung gewählten Überschriften zu § 5 - "Mitgliedschaft kraft Gesetzes" - und zu § 9 - "Mitgliedschaft auf Antrag" -. Dass aufgrund dieser Regelungen nach den Feststellungen des LSG die Mitgliedschaft nicht automatisch mit der Zulassung zur Patentanwaltschaft, sondern erst durch eine eigene Dispositionsentscheidung des Betroffenen ("Antrag") begründet wird, genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI an eine gesetzlich verpflichtende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. 19
BSG Urteil vom 7.12.1962 - 1 RA 4/61 - BSGE 18, 154 = SozR Nr 2 zu Art 2 § 1 AnVNG - juris RdNr 10). Für die Nachfolgevorschrift des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI gilt nichts anderes. Es handelt sich auch insoweit um eine abschließende Ausnahmeregelung, die einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist (BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 50 mwN; zu diesem Aspekt
auch Mey in NZS 2022, 355). 22 cc) Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI wird deutlich, dass Versicherten die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht gerade deshalb eingeräumt wird, weil sie zu einer berufsgruppenspezifischen Alterssicherung gesetzlich verpflichtet sind und deshalb ohne eigenes Zutun einer doppelten Beitragspflicht unterworfen sind, und nicht, um ihnen die Wahl einer für sie gegebenenfalls günstigeren Versorgung zu ermöglichen. 23 Bereits § 7 Abs 2 AVG idF des AnVNG setzte für die Befreiung von der GRV die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung bestehende Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung voraus. Die in 2. Lesung im Bundestag in das AVG eingefügte Vorschrift (BT-Drucks 02/3115 S 5) hatte insbesondere die damals bereits etablierten Versorgungseinrichtungen der Heilberufe im Blick (
den auf Ärzte begrenzten Alternativantrag, Anl 3 zum Sitzungsprotokoll der 184. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 16.1.1957). Derartige Einrichtungen beruhten schon aus wirtschaftlichen Gründen auf einem Beitrittszwang (
BVerfG Beschluss vom 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 - juris RdNr 40ff, 57 zur Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung als einer gerechtfertigten Einschränkung der Freiheitsgarantie des Art 2 Abs 1 GG). 24 Durch das Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25.6.1979 (BGBl I 797) ist die Befreiungsmöglichkeit zusätzlich von Beitragszahlungen an und die Erbringung bestimmter Leistungen durch die berufsständische Einrichtung abhängig gemacht worden. In dieser Fassung ist § 7 Abs 2 AVG zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, 1990 I 1337) inhaltsgleich in § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI übernommen worden. 25 Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.1996 die Voraussetzungen des Befreiungsanspruchs erneut verschärft und - ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (
BVerfG Beschluss <Nichtannahme> vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05, 1 BvR 1753/05 - SozR 4-2600 § 6 Nr 7) - auf Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer beschränkt (unter der weiteren Voraussetzung, dass bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft bestanden hat). Allein die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung sollte nicht mehr ausreichen, um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Gründung von neuen Versorgungseinrichtungen, bei denen eine Pflichtmitgliedschaft bereits mit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufskammer begründet werden konnte. Aufgrund dieser Entwicklung wurde ein Erosionsprozess mit Folgen für die Funktionsfähigkeit der GRV befürchtet. Auch wenn sich die Auszehrung des beitragspflichtigen Personenkreises nur in kleinen Schritten vollziehe, wecke jede Möglichkeit zum Verlassen der Solidargemeinschaft der Rentenversicherung das Interesse auch anderer eventuell größerer Gruppen an einer gruppenspezifischen Alterssicherung. Zu der nunmehr erforderlichen Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer wird ausdrücklich ausgeführt, dass weder eine freiwillige Versicherung noch eine Pflichtmitgliedschaft auf Antrag ausreiche (BT-Drucks 13/2590 S 18 zu A I, S 21 f zu Nr 3 Buchst a). Auch wenn sich die Gesetzesformulierung hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer ("kraft gesetzlicher Verpflichtung") von derjenigen in der Versorgungseinrichtung unterscheidet, wird aus den damaligen gesetzgeberischen Erwägungen ersichtlich, dass der freiwillige Zugang - sei es zur berufsständischen Kammer oder zur Versorgungseinrichtung - keine Befreiungsmöglichkeiten eröffnen soll. Ziel der Regelung war die langfristige Sicherung der Funktionsfähigkeit der GRV (
BVerfG Beschluss <Nichtannahme> vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05, 1 BvR 1753/05 - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16) und die Festigung der "Friedensgrenze" zwischen GRV und berufsständischer Versicherung (BT-Drucks 13/2590 S 1). Sieht das (landesrechtliche) Versorgungsrecht eine obligatorische Mitgliedschaft nicht vor, so ist schon nicht ersichtlich, dass die Interessen der beiden Systeme gleichermaßen betroffen sind. Die auch im Interesse der Versicherten mit der Befreiung angestrebten Ziele, die Belastung einer "doppelten Beitragszahlungspflicht" zu verhindern und eine "geschlossene Versicherungsbiographie" zu ermöglichen (BT-Drucks 13/2590 S 18 zu A I), knüpfen an die gesetzliche Versicherungspflicht im Versorgungswerk an und machen sie nicht entbehrlich. Ansonsten würde den Betroffenen eine nicht zu rechtfertigende Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Art ihrer Altersversorgung eingeräumt, die anderen in der GRV Pflichtversicherten nicht zusteht (
BSG Urteil vom 9.3.2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 3 - juris RdNr 19 mit zustimmender Anm Welti SGb 2006, 104f; nachgehend BVerfG Beschluss <Nichtannahme> vom 5.5.2008, aaO). 26 c) Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der Senat hat vielmehr schon früher bekräftigt, dass für die Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI das Vorliegen einer "Pflichtmitgliedschaft" in der Versorgungseinrichtung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe maßgeblich ist (
zB BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - juris RdNr 22 f; nachgehend BVerfG Beschluss <Nichtannahme> vom 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97). 27 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass bestimmte Antragspflichtversicherte in der GRV (
zB § 2 Abs 1 Nr 11 AVG; § 4 Abs 2 SGB VI) aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich ebenso befreit werden können wie Pflichtversicherte in der GRV (
erstmals BSG vom 28.4.1982 - 12 RK 30/80 - SozR 2400 § 7 Nr 3 - juris RdNr 20 f). Dass auch Selbstständigen, die zunächst der Versicherungspflicht in der GRV nicht unterliegen, im Fall einer Antragspflichtversicherung eine Befreiung gewährt werden kann, stellt die Abgrenzung der Systeme nicht in Frage. Im Übrigen sollen auch Antragsverpflichteten in der GRV nur begrenzte Dispositionsmöglichkeiten eingeräumt werden: Ist die Antragspflichtversicherung erst nach dem Beginn der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk begründet worden, so übt der Versicherte einen Antrag auf Befreiung grundsätzlich rechtsmissbräuchlich aus, weil er bewusst und freiwillig eine doppelte Sicherung geschaffen hat (
BSG Urteil vom 9.12.1982 - 12 RK 15/80 - SozR 2400 § 7 Nr 4 - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 18.5.1983 - 12 RK 73/81 - juris RdNr 12 f). 28 Soweit der
BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 44 ff mwN). Dass § 231 Abs 4b SGB VI seit 2016 gegebenenfalls eine Rückwirkung der Befreiung für Beschäftigungen in der Vergangenheit vorsieht, ändert daran nichts. Denn diese Regelung setzt eine bereits wirksam erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikuspatentanwältin voraus (BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 7 RdNr 24, 36). 31 Ob sich die 2010 begründete Mitgliedschaft im Versorgungswerk auf die der Zulassung von 2016 zugrunde liegende Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin erstreckt, geht aus dem baden-württembergischen Landesrecht jedenfalls nicht mit der für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI gebotenen Klarheit hervor. Der Senat ist an dieser Beurteilung nicht dadurch gehindert, dass es sich bei landesrechtlichen Vorschriften grundsätzlich um nicht revisibles Recht handelt (§ 162 SGG). Denn er ist befugt, den Inhalt des maßgeblichen Landes- und Satzungsrechts selbst zu ermitteln, wenn das LSG dazu keine ausreichenden, in sich widerspruchsfreien Feststellungen getroffen hat (BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr 1, RdNr 23; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 7b). Das LSG hat die Erstreckung der Pflichtmitgliedschaft auf die Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin aber nicht festgestellt, sondern ausdrücklich dahinstehen lassen. 32 Wie die Klägerin selbst einräumt, bezieht sich § 6 Abs 2 RAVG BW auf das bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1985 (GBl 1984, 671) allein existierende Berufsbild der "Patentanwälte". Selbst wenn unter den Begriff des "Patentanwalts" im Wege einer dynamischen Auslegung auch der "Patentanwalt (Syndikuspatentanwalt)" subsumiert würde, bliebe fraglich, ob sich die einmal begründete "Pflichtmitgliedschaft auf Antrag" automatisch auf die weitere tätigkeitsbezogene Zulassung erstreckt oder diese auch nur im Fall eines weiteren fristgemäßen Antrags im Sinne von § 6 Abs 2 RAVG BW umfasst. Insoweit lassen sich auch aus den landesrechtlichen Vorschriften zur Beendigung der Mitgliedschaft keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. Nach § 7 Abs 4 RAVG BW und § 10 Abs 5 der Satzung sind Patentanwälte auf Antrag (erst) aus der Mitgliedschaft zu entlassen, wenn sie ihre Kanzlei in Baden-Württemberg aufgeben. Da mit der zusätzlichen Zulassung als Syndikuspatentanwältin eine weitere Kanzlei verbunden ist (§ 41d Abs 4 PAO: Arbeitsstätte), bleibt auch hier zweifelhaft, ob sich die Norm nur auf den mit der jeweiligen Zulassung verknüpften Kanzleisitz oder automatisch auf beide Tätigkeitsorte bezieht. Aus den landesrechtlichen Regelungen folgt damit nicht hinreichend klar, dass sich eine Pflichtmitgliedschaft für die Klägerin "wegen" ihrer Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin bereits aus ihrer zuvor eingegangenen Mitgliedschaft als Patentanwältin ergibt. § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI erfordert aber eine "leicht und augenfällig nachprüfbare" gesetzliche Regelung zur Versicherungspflicht (
bereits BSG Urteil vom 7.12.1962 - 1 RA 4/61 - BSGE 18, 154 = SozR Nr 2 zu Art 2 § 1 AnVNG, juris RdNr 10: "Unklare oder zu allgemein gehaltene Ermächtigungen sind im System einer gesetzlich streng geordneten Zwangsversicherung unbrauchbar."). 33 e) Selbst wenn sich die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auch auf die Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin automatisch erstrecken würde, könnte hier nicht von einer obligatorischen Pflichtversicherung im Sinne von § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausgegangen werden, weil die frühere Antragstellung wesentliche Ursache für die Mitgliedschaft bliebe. Die Klägerin ist mit ihrer freiwilligen Antragstellung selbst eine "Pflichtmitgliedschaft" neben der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihre alleinige Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu
BT-Drucks 18/6915 S 27), ändert diese für Fälle eines Ortswechsels anwendbare Auslegung nichts an dem grundsätzlichen Erfordernis einer obligatorisch eintretenden Pflichtversicherung. 34 f) Das hier gefundene Ergebnis widerspricht nicht dem Grundrecht der Klägerin aus Art 2 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber darf die Vorsorgefreiheit Beschäftigter durch Versicherungszwang in der GRV begrenzen und bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der GRV berücksichtigen. Dabei darf er insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der GRV zu halten, erhebliche Bedeutung beimessen (
BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 19; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 17 RdNr 49). Es existiert von Verfassungs wegen auch kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (
BVerfG Beschluss <Nichtannahme> vom 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 - BVerfGK 4, 46, juris RdNr 11). Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht nicht an die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen anknüpft (
BVerfG Beschluss <Nichtannahme> vom 31.8.2004 - 1 BvR 1776/97 - BVerfGK 4, 46, juris RdNr 12). 35 Die Ungleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) mit im Versorgungswerk aufgrund Gesetzes pflichtversicherten Rechtsanwälten (
Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht deshalb ersichtlich, weil bei einem Kanzleisitz in einem anderen Bundesland nach dortigen landesrechtlichen Regelungen eine nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI relevante Pflichtmitgliedschaft entstehen könnte. Der Landesgesetzgeber ist nicht durch den Gleichheitssatz gehindert, bei seiner Rechtsetzung von Vorschriften des Bundes oder anderer Bundesländer abzuweichen, die diese für vergleichbare Sachverhalte in ihrem Gesetzgebungsbereich erlassen haben. Die Betroffenen können sich daher zur Begründung eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG nicht auf abweichende Regelungen in anderen Ländern berufen (
BSG Urteil vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - BSGE 127, 11 = SozR 4-2600 § 56 Nr 9, RdNr 33; BVerfG Beschluss vom 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225, juris RdNr 48). 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.