zB BSG Urteil vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 25/21 R - SozR 4 <vorgesehen> RdNr 21 mwN). Sie erlassen die Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide (§ 44b Abs 1 Satz 3 SGB II). Im sich ggf anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren sind sie beteiligtenfähig iS des § 70 Nr 1 SGG (
BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 90/10 R - juris RdNr 11). Aufgrund ihrer besonderen Stellung partizipieren gemeinsame Einrichtungen an der Kostenfreiheit der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 64 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X, die andernfalls weitgehend leer laufen würde. 7 b) Die Kostenbefreiung der SGB II-Träger gilt unverändert, wenn diese wie hier an Erstattungsstreitigkeiten mit einem anderen Träger beteiligt sind. Abweichendes lässt sich insbesondere § 64 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X iVm § 197a Abs 3 SGG nicht entnehmen. Das entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (
Evers in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG,
zu den Voraussetzungen und Grenzen verfassungskonformer Auslegung im Rahmen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung zB BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - 2 BvR 1447/05 ua - BVerfGE 118, 212, 234 - juris RdNr 91; BVerfG Beschluss vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua - BVerfGE 149, 126 RdNr 73, jeweils mwN;
auch BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 25 f mwN). Für den gesetzgeberischen Willen, in Erstattungsstreitigkeiten eine Ausnahme von der grundsätzlichen Kostenbefreiung der SGB II-Träger in sozialgerichtlichen Verfahren zu machen, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. 9 Die Regelung im heutigen § 64 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X war bereits bei Inkrafttreten des SGB X zum 1.1.1981 im Gesetz enthalten und privilegierte in der Ursprungsfassung die Träger der Sozialhilfe, Jugendhilfe und Kriegsopferfürsorge. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde der Halbsatz 2 angefügt, demzufolge § 197a SGG unberührt bleibt (
G> vom 9.12.2004 - BGBl I 3302). Zugleich wurde der letztgenannten Norm ein Absatz 3 angefügt, wonach die Sozialhilfeträger gerichtskostenpflichtig sind, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind (
G). Regelungsanlass war, dass den Sozialgerichten mit Wirkung zum 1.1.2005 die Rechtswegzuständigkeit für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für Sozialhilfeangelegenheiten übertragen wurde (
Entwurfsbegründung zum 7. SGGÄndG in BT-Drucks 15/3169, S 1 zu A). Die Änderungen gingen auf eine Anregung des Bundesrates zurück (
Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung in BT-Drucks 15/3867 S 2 zu Art 0 und S 3 zu Art 1 Nr 14a). Dieser hatte das Anliegen formuliert, zur finanziellen Entlastung der Kommunen die Sozialhilfeträger in Anlehnung an die bisherige Regelung in § 188 Satz 2 VwGO von Gerichtskosten, insbesondere den Pauschgebühren nach § 184 SGG freizustellen; ausgenommen von der Freistellung sollten lediglich Erstattungsstreitigkeiten sein (
Stellungnahme des Bundesrates zum 7. SGGÄndG in BT-Drucks 15/3169 S 13 zu Art 1 Nr 14a - neu -). Das Zusammenspiel der Regelungen in § 64 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X und § 197a Abs 3 soll damit sicherstellen, dass die Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden (
BSG Beschluss vom 28.1.2016 - B 13 SF 3/16 S - juris RdNr 9). 10 Es spricht nichts dafür, dass eine vergleichbare Inanspruchnahme der SGB II-Träger gewollt war. Die Formulierung der Regelung in § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X zeigt, dass der Gesetzgeber gerade hinsichtlich der Kostenbefreiung zwischen den Trägern der Sozialhilfe und denjenigen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sprachlich klar differenziert. Bei Schaffung des SGB II unterblieb zunächst eine Erstreckung der Kostenbefreiung des § 64 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Entsprechend wurden die SGB II-Träger anfangs als kostenpflichtig in sozialgerichtlichen Verfahren angesehen (
aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zB LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 5.1.2006 - L 2 SF 1028/05 - juris RdNr 5 mwN; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 8.1.2008 - L 5 SF 3/06 - juris RdNr 11 mwN). Mit Wirkung zum 1.8.2006 wurden ua die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Regelung des § 64 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X aufgenommen (
Nr 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706). Erst seitdem sind sie von Gerichtskosten in sozialgerichtlichen Verfahren befreit (aA Groth, SGb 9/07, 536, 536;
aber inzwischen ders in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap XII RdNr 108c). Eine gleichzeitige Anpassung der Regelung in § 197a Abs 3 SGG unterblieb. Sie ist auch seitdem nicht erfolgt, obwohl der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2020 eine anderweitige Änderung des § 197a Abs 3 SGG im Hinblick auf das novellierte Teilhaberecht vorgenommen hat (
Abs 2 Nr 4 Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 - BGBl I 3234: Einbeziehung der Träger der Eingliederungshilfe). 11 Es mag sachlich gerechtfertigt sein, die SGB II-Träger in Erstattungsstreitigkeiten in kostenrechtlicher Hinsicht genauso zu behandeln wie die Träger der Sozialhilfe einschließlich der Teilhabeleistungen nach Teil 2 des SGB IX. Eine solche Änderung, etwa durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 197a Abs 3 SGG auf die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, muss jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. 12 3. Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs 8 GKG. Düring Gasser Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191020106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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