KSRE191120205 ECLI:DE:BSG:2021:120521UB4AS3420R0 BSG 4. Senat 20210512 B 4 AS 34/20 R Urteil § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU 2004, § 13 FreizügG/EU 2004, § 284 Abs 1 S 1 SGB 3, § 2
§ 7Nr 43, Rd
Nr 13; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - RdNr 11). 13 2. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Alg II/Sozialgeld sind §§ 7 ff, 19 ff SGB II in der Fassung, die das SGB II vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7.5.2013 (BGBl I 1167) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip; vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
§ 11Nr 78 Rd
Nr 14 f). 14 a) Die Kläger erfüllten nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II. Der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 nach § 8 Abs 2 SGB II stand nicht entgegen, dass sie als rumänische Staatsangehörige nach § 284 Abs 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung (im Folgenden aF) zur Aufnahme einer Beschäftigung einer Arbeitsgenehmigung-EU bedurften, weil ihnen als Rumänen trotz der seinerzeit nur eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit als EU-Ausländer (vgl hierzu näher unter b)bb)<3>) die Aufnahme einer Beschäftigung jederzeit hätte erlaubt werden können (vgl BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 =
§ 7Nr 34, Rd
Nr 14 ff; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
§ 7Nr 43, Rd
Nr 15). Die Klägerinnen zu 3 und 4 haben das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet und können als minderjährige, dem Haushalt der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 angehörende Kinder ohne bedarfsdeckendes Einkommen und Vermögen einen Anspruch auf Sozialgeld haben (§ 7 Abs 3 Nr 4, § 19 Abs 1 Satz 2, § 23 SGB II). 15 b) Die Kläger sind jedoch nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen. Hiernach sind "ausgenommen" - also keine Leistungsberechtigten iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs 2 SGB II und ohne Leistungsberechtigung nach dem SGB II - Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Da bereits ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zum Zweck der Arbeitsuche sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" iS von § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst b SGB II hindert bzw den Leistungsausschluss "von vornherein" entfallen lässt (stRspr; vgl BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R -
§ 7Nr 54 Rd
Nr 17 mwN; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) hätten die Kläger Anspruch auf Alg II/Sozialgeld, wenn sie sich auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen könnten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 16 aa) Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 schon in zeitlicher Hinsicht über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder selbstständig Tätige nach § 2 Abs 2 Nr 1 oder 2 FreizügG/EU verfügen konnten (vgl zum Prüfprogramm nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
§ 7Nr 53, Rd
Nr 24 ff). Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin zu 1 zuletzt im Jahr 2010 als Küchenhelferin tätig. Der Kläger zu 2 war während des streitigen Zeitraums weder als Arbeitnehmer beschäftigt noch selbstständig tätig (vgl zur Einordnung unter bb), weil er Tätigkeiten für die T GmbH nur in dem Zeitraum März bis November 2013 tatsächlich ausgeübt hatte. Nur für diesen Zeitraum hat er Nachweise in Gestalt von Rechnungen beigebracht. Die reine Anmeldung eines Gewerbes - vorliegend bis zum 31.12.2013 - vermag eine selbstständige Tätigkeit ohnehin nicht zu begründen (vgl dazu bereits BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 =
§ 7Nr 21, Rd
Nr 19; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
§ 7Nr 43, Rd
Nr 28; BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R -
§ 7Nr 48 Rd
Nr 25). Da der Kläger zu 2 die geplante Beschäftigung bei der T GmbH ab 1.3.2014 tatsächlich nicht aufgenommen hat, vermag diese ebenfalls keinen Arbeitnehmerstatus zu vermitteln. 17
- bb)Die Kläger können sich nicht auf ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht des Klägers zu 2 aus § 2 Abs 3 Satz 2 FreizügG/EU berufen. Danach bleibt "das Recht aus Absatz 1", also auf Einreise und Aufenthalt, bei "unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung … während der Dauer von sechs Monaten unberührt". Der Senat muss nicht darüber befinden, ob sich aus Art 7 Abs 3 Buchst
- c)der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog "Unionsbürgerrichtlinie", ABl EU Nr L 158, 77, berichtigt ABl EU Nr L 229, 35) eine fortwirkende Freizügigkeitsberechtigung auch aus einer selbstständigen Tätigkeit von weniger als einem Jahr ergeben kann (vgl hierzu bereits EuGH vom 11.4.2019 - C-483/19 - Neculai Tarola, EU:C:2019:309 = InfAuslR 2019, 232, RdNr 27 f). Nach den tatsächlichen Gegebenheiten der Tätigkeit kann sich ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht allein aus einer abhängigen Beschäftigung des Klägers zu 2 bei der T GmbH ergeben. 18
(1)Der zugrunde zu legende Begriff des Arbeitnehmers ist europarechtlich zu bestimmen (EuGH vom 23.3.1982 - C-53/81 - Levin, EU:C:1982:105, Slg 1982, 1035 RdNr 11). Um Arbeitnehmer zu sein, muss die betreffende Person eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben und während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
§ 7Nr 43, Rd
Nr 26 mwN; vgl zum Umfang und zur Dauer einer Arbeitnehmertätigkeit sowie zur Höhe des erzielten Entgelts letztens BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - RdNr 17 ff mwN; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - RdNr 19 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist demgegenüber - ebenfalls unter Berücksichtigung der europarechtlichen Implikationen - jede Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, die in eigener Verantwortung und weisungsfrei erfolgt. Die Tätigkeit muss erwerbsorientiert sein. Es werden alle Tätigkeiten erfasst, sofern sie mit einer entgeltlichen Gegenleistung verbunden sind und eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen. Der Selbstständige, der sich auf das Freizügigkeitsrecht der Niederlassungsfreiheit iS der Art 49 ff AEUV berufen kann, muss auch tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit ausüben und damit wirtschaftlich in einen anderen Mitgliedstaat integriert sein (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
§ 7Nr 43, Rd
Nr 26 mwN). 19 Geht es um die Abgrenzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit von der Niederlassungsfreiheit ist insbesondere das Kriterium der Unterordnung maßgebend. Als Selbstständige dürfen Unionsbürger nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses arbeiten und müssen die Verantwortung für ihre Tätigkeit tragen (EuGH vom 8.6.1999 - C-337/97 - Meeusen, EU:C:1999:284, Slg 1999, I-3289, RdNr 15; EuGH vom 20.11.2001 - C-268/99 - Jany ua, EU:C:2001:616, Slg 2001, I-8615, RdNr 34, 70, 71). Wenn sie andererseits im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses arbeiten, werden sie als Arbeitnehmer angesehen (EuGH vom 3.7.1986 - C-66/85 - Lawrie-Blum, EU:C:1986:284, Slg 1986, 2121, RdNr 17; EuGH vom 27.6.1996 - C-107/94 - Asscher, EU:C:1996:251, Slg 1996, I-3089, RdNr 26). 20
(2)Hieran gemessen hat das Berufungsgericht - dem SG folgend - ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers zu 2 bei der T GmbH nur als Arbeitnehmertätigkeit eingeordnet werden konnte. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und den von ihm in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des SG (vgl zu deren Einbeziehung durch das Revisionsgericht BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 69/04 R - BSGE 95, 232 = SozR 4-4300 § 144 Nr 11, RdNr 18 sowie BSG vom 1.8.2017 - B 13 R 179/17 B - RdNr 6) handelte es sich um arbeitnehmertypische, arbeitsteilige Arbeiten. Nicht erkennbar ist, dass der Kläger zu 2 Verantwortung für eigene Beschäftigte oder die Arbeitsausführung hatte oder Kenntnisse für unternehmerische Tätigkeiten mitbrachte. Das LSG hat auch zu Recht gewürdigt, dass er ausschließlich bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der seine Einsatzorte bestimmte. Eine freie Verfügung des Klägers zu 2 über seine Arbeitskraft bzw Arbeitszeit bestand nicht. Auch der Umstand, dass er für seine Tätigkeit einen monatlich weitgehend identischen Betrag im Sinne einer Entlohnung erhalten hat, spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit, die regelmäßig mit schwankenden Arbeitszeiten und Verdiensten verbunden ist. Zudem hat der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben, dass eine Anstellung als "Mitarbeiter" nur aufgrund des damals bestehenden Erfordernisses einer Arbeitserlaubnis-EU nicht stattgefunden habe. 21
(3)Als vormaliger Arbeitnehmer waren der Kläger zu 2 und damit auch seine Töchter (Klägerinnen zu 3 und 4) als Familienangehörige iS von § 3 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU von der Inanspruchnahme einer Freizügigkeitsberechtigung aus § 2 Abs 3 Satz 2 FreizügG/EU zur Begründung eines Anspruchs auf SGB II-Leistungen ausgeschlossen, weil der Kläger zu 2 während seiner Tätigkeit bei der T GmbH nicht über die erforderliche Arbeitsgenehmigung-EU verfügte. Dies folgt aus § 13 FreizügG/EU. 22 Nach § 13 FreizügG/EU (in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung; im Folgenden aF) fand, soweit nach Maßgabe ua des Vertrages vom 25.4.2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl II 2006, 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, "dieses Gesetz" nur Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs 1 SGB III genehmigt wurde. Nach § 284 Abs 1 Satz 1 SGB III aF durften Staatsangehörige der Staaten, die nach dem bezeichneten Vertrag vom 25.4.2005 der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit anzuwenden sind. 23 Übergangsregelungen hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten enthält Art 2 Abs 2 des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien iVm Art 23 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht iVm dessen auf Rumänien bezogenen Anhang VII (vgl Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.6.2005 - ABL EU Nr L 157, 203 ff; zur Bedeutung der Beitrittsakte Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl 2020, § 13 FreizügG/EU RdNr 7 ff). Den "derzeitigen Mitgliedstaaten" wurde zunächst für zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere fünf Jahre gestattet, nationale Maßnahmen anzuwenden, um den Zugang rumänischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln (Anhang VII, 1.2). Gleichzeitig wurde ermöglicht, von der RL 2004/38/EG und damit auch von den hierin enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen abzuweichen, soweit dies zur Umsetzung des eingeschränkten Arbeitsmarktzugangs erforderlich war (Anhang VII, 1.9). Mit der Einbeziehung von bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen in § 284 Abs 1 Satz 1 SGB III aF und § 13 FreizügG/EU aF zum 1.1.2007 durch das Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 7.12.2006 (BGBl I 2814) hat die Bundesrepublik Deutschland von dieser Möglichkeit eines nur eingeschränkten Arbeitsmarktzugangs und abweichenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen während der Übergangszeit bis Ende 2013, also während des Zeitraums der Beschäftigung des Klägers zu 2, Gebrauch gemacht (vgl BT-Drucks 16/2954 S 7 f). 24 Da sich das Genehmigungserfordernis des § 284 Abs 1 Satz 1 SGB III auf die abhängige, durch Weisungsgebundenheit gekennzeichnete Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl Janda in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
- Aufl 2019, § 284 RdNr 39 Stand Januar 2019) erstreckt, und der Kläger zu 2 ohne Arbeitsgenehmigung-EU tätig war, konnte er sich für einen Anspruch auf Alg II nicht auf ein durch eine vorangegangene Arbeitnehmertätigkeit begründetes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs 3 Satz 2 FreizügG/EU berufen. Insofern entfaltet § 13 FreizügG/EU aufenthaltsrechtliche Bedeutung in denjenigen Fallgestaltungen, in denen sich die Freizügigkeitsberechtigung eines Staatsangehörigen aus dem Arbeitnehmerstatus ableitet (vgl Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
- Edition, § 13 FreizügG/EU RdNr 10, Stand Januar 2021; zur Geltung des FreizügG/EU im Übrigen für Unionsbürger aus Beitrittsstaaten und ihre Familienangehörigen BT-Drucks 18/6284 S 36). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU entbehrlich war, weil der Kläger zu 2 einer iS von § 288 Abs 1 SGB III iVm der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung vom 22.11.2004 (BGBl I 2934, BeschVerfV, gültig bis 30.6.2013) oder der nachfolgenden Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern vom 6.6.2013 (BGBl I 1499, BeschV, gültig ab 1.7.2013) genehmigungsfreien Tätigkeit nachgegangen ist. 25 Diese Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund von nationalem Recht unter Berücksichtigung von in Beitrittsverträgen bzw den Beitrittsakten geregelten Übergangsbestimmungen begegnen keinen europarechtlichen Bedenken. Eine Vorlage an den EuGH nach Art 267 AEUV ist nicht geboten. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 13.9.2018 in der Rechtssache Prefeta (C-618/16 - EU:C:2018:719) bezogen auf die auf hier bedeutsame materielle Freizügigkeitsberechtigung als vormaliger Arbeitnehmer nach Art 7 Abs 3 RL 2004/38/EG (= § 2 Abs 3 FreizügG/EU) und die insoweit inhaltsgleichen Übergangsbedingungen der Beitrittsakte von 2003 nach Maßgabe des Vertrages vom 16.4.2003 (BGBl II 2003, 1408) entschieden. Danach war es den Alt-Mitgliedstaaten erlaubt, einen Staatsangehörigen eines neuen Mitgliedstaats, der ein innerstaatliches Erfordernis einer registrierten (erlaubten) Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten während der Übergangszeit nicht erfüllte, durch nationale Regelungen nicht nur von dem Arbeitsmarktzugang, sondern auch von der nachgehenden Freizügigkeitsberechtigung von sechs Monaten nach Art 7 Abs 3 RL 2004/38/EG auszunehmen. Im Sinne der Übergangsbestimmungen zu den Beitrittsverträgen sei eine Trennung der nachgehenden Freizügigkeitsberechtigung von den unmittelbar den Arbeitsmarktzugang einschränkenden Bestimmungen nicht möglich. Art 7 Abs 3 RL 2004/38/EU betreffe Situationen, in denen wegen der Einbindung der Arbeitsverwaltung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit der Wiedereingliederung des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats gerechnet werden könne. Ein solches Aufenthaltsrecht könne der Zielsetzung, eine sofortige "beträchtliche" Zuwanderung und mögliche Störungen des Arbeitsmarktes zu verhindern, zuwiderlaufen (vgl EuGH vom 13.9.2018 aaO RdNr 35 ff), weshalb - wie auch von § 13 FreizügG/EU umgesetzt - bereits der Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft und das dem folgende Aufenthaltsrecht ausgeschlossen werden könne. 26 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen spielt diesbezüglich - anders als im Rahmen von § 8 Abs 2 SGB II (vgl hierzu bereits 2.a) - keine Rolle, dass dem Kläger zu 2 ggf "fiktiv" eine Arbeitsgenehmigung-EU hätte erteilt werden können. Bereits der Wortlaut von § 13 FreizügG/EU aF stellt allein auf das tatsächliche Vorliegen einer solchen Arbeitsgenehmigung-EU ab. 27 cc) Die Kläger konnten sich in dem streitigen Zeitraum auch nicht auf andere Aufenthaltsrechte berufen. Zutreffend hat das LSG ein Daueraufenthaltsrecht der Kläger nach § 2 Abs 2 Nr 7 iVm § 4a Abs 1 Satz 1 FreizügG/EU verneint, weil sich die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 seit September bzw Oktober 2009 und die Klägerinnen zu 3 und 4 seit dem Jahr 2013 und damit in dem hier streitigen Zeitraum noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet aufhielten. 28 Es bestand auch kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht aus Art 10 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (VO <EU> Nr 492/2011, ABl EU Nr L 141, 1). Dieses setzt einen Schulbesuch desjenigen Kindes voraus, von dem die die tatsächliche Sorge wahrnehmenden Eltern ggf ihr Aufenthaltsrecht ableiten können (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 =
§ 7Nr 46, Rd
Nr 30 ff; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - RdNr 15 und BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R - RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, jeweils mit Verweis auf EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - EU:C:2020:794 = ZESAR 2021, 43). Die Klägerin zu 3, die allein den Klägern ein solches Aufenthaltsrecht potentiell vermitteln konnte, ist ausweislich der Feststellungen des LSG erst zum 1.8.2014 und damit nach dem hier streitigen Zeitraum eingeschult worden. 29 dd) Ein Ausschluss der Kläger gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II aF von Leistungen nach dem SGB II ist europarechtskonform (vgl BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R - RdNr 16 mwN). Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) steht nicht entgegen, weil Rumänien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist. 30 Dem Ausschluss von Alg II bzw Sozialgeld steht auch Verfassungsrecht nicht entgegen. Dieser ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip schon deshalb vereinbar, weil für die Kläger grundsätzlich Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII durch die zuständige Sozialhilfeträgerin in Betracht kommen. 31 3. Die Kläger haben Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII. Nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII (in der bis 28.12.2016 gültigen Fassung) kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 32 Einem etwaigen Anspruch der Kläger steht zunächst nicht der Leistungsausschluss des § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII idF des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3155) entgegen. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass es sich eine Geltung für die Zeit vor seinem Inkrafttreten am 29.12.2016 beimisst (vgl BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 31/18 R - RdNr 22). 33 Hinsichtlich der nach § 18 Abs 1 SGB XII (Kenntnisgrundsatz) erforderlichen Kenntnis der beigeladenen Sozialhilfeträgerin ist auf die dieser zuzurechnende Kenntnis des Beklagten zu verweisen (vgl BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - RdNr 35). Diese der Beigeladenen zuzurechnende Kenntnis ist dem Beklagten durch den Antrag der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II vom 23.12.2013 vermittelt worden. Da das SGB XII im Anwendungsbereich des Kenntnisgrundsatzes - anders als zB § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II - eine Antragsrückwirkung auf den Monatsersten nicht vorsieht, können nach dem SGB XII zu erbringende Leistungen erst - wie von den Klägern beantragt - am 23.12.2013 einsetzen. Die Kläger erfüllten darüber hinaus ebenfalls - wie in Bezug auf die Leistungen nach dem SGB II bereits ausgeführt - nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG auch die Leistungsvoraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 19 Abs 1, § 27 Abs 1 SGB XII. 34 Ausgehend von den Feststellungen des LSG liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG ist das Ermessen der Sozialhilfeträgerin dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt im Regelfall auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat. Dies ist regelmäßig ab einem sechsmonatigen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde faktisch geduldet wird, der Fall (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
§ 7Nr 43, Rd
Nr 53; BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R -
§ 7Nr 47 Rd
Nr 45; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R -
§ 7Nr 57 Rd
Nr 42; BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 31/18 R - RdNr 31). 35 Die Kläger zu 1 und 2 hielten sich seit September bzw Oktober 2009, die Klägerin zu 4 seit ihrer Geburt im Mai 2013 und damit jeweils mehr als sechs Monate im Bundesgebiet auf. Tatsächliche Hinweise darauf, dass von einer Ermessensreduzierung trotz des Zeitablaufs ausnahmsweise abzusehen ist, sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Derartige Umstände können insbesondere vorliegen, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird. Gleiches gilt, wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat (vgl BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
§ 7Nr 43, Rd
Nr 58-59). Dafür gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. 36 Im Falle der Klägerin zu 3, die sich nach den Feststellungen des LSG seit November 2013 im Bundesgebiet aufhält, folgt die Ermessensreduzierung auf Null aus dem von ihren Eltern, den Klägern zu 1 und 2, abgeleiteten verfestigten Aufenthalt. Ebenso ist ihr aus der Schutzpflicht des Staats aus Art 6 GG hergeleiteter Anspruch auf Ermöglichung bzw Aufrechterhaltung des familiären Bezugs zu beiden Elternteilen (vgl bereits in anderem Zusammenhang BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 =
§ 7Nr 34, Rd
Nr 35) insoweit zu berücksichtigen. Auch in ihrem Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zuständige Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hatte. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191120205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public