Nr 9). 14 3. Der Bescheid vom 5.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2017 ist rechtswidrig, soweit er die noch streitigen Monate April und Juli 2018 betrifft. In diesen Monaten hatte der Kläger einen Anspruch auf Alg II, weil er die Leistungsvoraussetzungen erfüllte und nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war. 15 a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sind §§ 19 ff SGB II und §§ 7 ff SGB II in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3159; vgl nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 14 f zum Geltungszeitraumprinzip). Der Kläger, der die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2, § 8 SGB II). Angesichts seiner tatsächlich ausgeübten abhängigen Beschäftigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in seinen Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt war. 16 Der Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II). Er war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II), weil er nicht in der Lage war, seinen Bedarf (Regelbedarf gemäß § 20 SGB II sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II) aus eigenem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen vollständig zu decken. Der Gesamtbedarf des Klägers belief sich in den streitigen Monaten April und Juli 2018 auf jeweils 846 Euro (Regelbedarf der Stufe 1 gemäß § 20 Abs 2 SGB II iHv 416 Euro sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II iHv 430 Euro). Sein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung im April 2018 war nicht ausreichend, um diesen Bedarf zu decken. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Das anrechenbare Einkommen belief sich auf 756,23 Euro, weil von dem zugeflossenen Einkommen iHv insgesamt 1056,23 Euro (1026,47 Euro zuzüglich 29,76 Euro) ein Freibetrag iHv 100 Euro nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II und ein Erwerbstätigenfreibetrag iHv 200 Euro nach § 11b Abs 3 SGB II abzusetzen waren. Im Juli 2018 war nach den Feststellungen des LSG kein Einkommen vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass einsetzbares Vermögen (§ 12 SGB II) vorhanden war, bestehen nicht. 17 Soweit der Beklagte unter Hinweis auf § 30 Abs 1 des Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG) Nordrhein-Westfalen, wonach das Land die notwendigen Kosten des Maßregelvollzugs trägt, soweit nicht Sozialleistungsträger oder die Patientinnen und Patienten zur Erstattung der Kosten beizutragen haben, meint, dass die Kosten für das Probewohnen im Maßregelvollzug durch das Land zu übernehmen seien (vgl aber auch OLG Hamm vom 21.7.2016 - III - 1 Vollz <WS> 213/16 juris RdNr 19 ff zur fehlenden Verpflichtung des Trägers des Maßregelvollzugs zur Übernahme der Kosten während der Dauerbeurlaubung in eine eigene Wohnung), steht dies einer Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Der Kläger hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG außer Arbeitsentgelt im April 2018 tatsächlich keine Beträge zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts erhalten. Allein dies stünde jedoch einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II entgegen (stRspr; vgl etwa BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9/20 R -
Nr 28 mwN; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 39/20 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Zuständigkeitskonflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Existenzsicherung von Hilfebedürftigen und der ggf von einem SGB II-Bezug abhängigen Finanzierung der Kosten der Entwöhnungsbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung bei dem Personenkreis, der im Rahmen des Maßregelvollzugs zur Resozialisierung an einem Probewohnen teilnimmt, dürfen nicht zu deren Lasten ausgetragen werden (vgl in anderem Zusammenhang BSG vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R - BSGE 128, 114 =
Nr 30). 18
Nr 7 und B 14/7b AS 60/06 R -
Nr 5>; vgl hierzu und zur Rechtsprechungsänderung BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R -
Nr 13 ff), legte die instanzgerichtliche und die sozialhilferechtliche Rechtsprechung teilweise zugrunde, dass eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung keine (stationäre) Einrichtung iS des § 27b SGB XII bzw des § 13 SGB XII sei, weil eine JVA allein dem wirksamen Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft, nicht jedoch der Deckung sozialhilferechtlich relevanter Bedarfe bzw der Pflege, der Behandlung oder der Erziehung iS des § 13 Abs 2 SGB XII diene (vgl Hammel in ZFSH/SGB 2006, 707, 708 ff; so auch BSG vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr 1 RdNr 17). 24 Ziel der Gleichstellung war es, einen generellen Leistungsausschluss für den Zeitraum des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unabhängig von einer bestimmten (objektiven) Struktur dieser Einrichtung und der konkreten Ausgestaltung des Aufenthalts in derselben vorzusehen (vgl BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R -
Nr 28; BSG vom 28.8.2017 - B 14 AS 91/17 B - juris RdNr 6). Auf eine von der Rechtsprechung des BSG aus der Voraussetzung der "Unterbringung" in § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II abgeleitete Gesamtverantwortung des Trägers einer Einrichtung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen nach Maßgabe seines Konzepts (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R -
Nr 15 mit Verweis auf BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 =
Nr 28 und BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 35/13 R juris RdNr 21) kommt es bei dem Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in einer Einrichtung dagegen nicht an (aA etwa LSG Hamburg vom 24.1.2017 - L 4 AS 66/16 - juris RdNr 18). 25 Die Gesetzgebung hat den Leistungsausschluss bei Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in gleicher Weise wie denjenigen nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II mit dem tatsächlichen Aufenthalt in einer Einrichtung verknüpft. An den Einrichtungsbegriff des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II sind daher im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Einrichtungsbegriff iS des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II. Auch für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II ist daher auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des § 13 SGB XII zurückzugreifen (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R -
Nr 15 ff - zum Rückgriff auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 13 SGB XII für die Zuordnung zum SGB II oder dem SGB XII; in diesem Sinne auch Jüttner in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 7 RdNr 98, Stand August 2019). 26
Nr 26; BSG vom 28.8.2017 - B 14 AS 91/17 B - juris RdNr 4). Soweit Personen dezentral untergebracht sind, ist es für die Bejahung einer Einrichtung erforderlich, dass die dezentrale Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört, der Hilfebedürftige also in die Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers eingegliedert ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist (BSG vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R - SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 19; BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 28 RdNr 23 mwN; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 41/19 R -
Nr 22 zur Prüfung der Zugehörigkeit eines Adaptionshauses zu den Räumlichkeiten des Einrichtungsträgers). 27 Eine derartige räumliche Bindung liegt bei dem hier praktizierten Probewohnen des Klägers in einer selbst angemieteten Wohnung, die keinem Träger zugeordnet werden kann, nicht mehr vor. 28 dd) Anders als der Beklagte meint, ergeben sich aus dem Urteil des 14. Senats vom 24.2.2011 (B 14 AS 81/09 R -
PR-SozR 4/2012 Anm 2), dem sich der 4. Senat angeschlossen hat (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 128/10 R - juris RdNr 15), keine Anhaltspunkte dafür, dass § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II ein von § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II abweichender Einrichtungsbegriff zugrunde liegt, soweit das Erfordernis eines räumlichen Zusammenhangs mit der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers betroffen ist. 29 Das BSG hat betont, dass die ausdrückliche und spezielle Regelung des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II jedenfalls erkennen lasse, dass diese Einrichtungen eine Sonderstellung hätten. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Aufenthalt in einer JVA dem Aufenthalt "in einer stationären Einrichtung" ohne weitere Prüfung des Vorliegens einer solchen gleichzustellen, werde auch durch die Gesetzesbegründung belegt, wonach es Ziel sei, Personen in diesen Einrichtungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II (generell) auszuschließen (BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 81/09 R -
Nr 25 mit Hinweis auf BT-Drucks 16/1410 S 20). Später hat der 14. Senat ergänzt, dass sich sein Bezug auf die Sonderstellung der Einrichtungen nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II allein auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Aufenthalts in Einrichtungen nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II beziehe. Wie vorliegend auch der Senat betont er, dass es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handeln muss, also "die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss" (BSG vom 28.8.2017 - B 14 AS 91/17 B - juris RdNr 4). 30
Nr 16; vgl differenzierend Harich in jurisPR-SozR 4/2012 Anm 2). Eine häufig langwierige und schwierige Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit im Einzelfall gegeben ist, soll nach dem Willen der Gesetzgebung in den Fallgestaltungen des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II vermieden werden (BT-Drucks 16/1410 S 20). Tragender Gesichtspunkt für eine Systemabgrenzung ist die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende ua aufgrund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht (BSG vom 7.5.2009 - B 14 AS 16/08 R - FEVS 61, 241, juris RdNr 14). Bei dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung wird dies typisierend unterstellt, ohne dass eine konkrete Prüfung des Umfangs der Kontrolle und Gestaltung der Lebensführung durch die Vollzugseinrichtung bzw andere Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in den Fallgestaltungen des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II stattfindet. 33 Entsprechend dem Verständnis eines typisierenden Leistungsausschlusses bei einem Aufenthalt im "räumlichen Bereich" einer Einrichtung wurde im Gesetzgebungsverfahren aus Anlass der Anpassung ua des SGB II an das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) die Regelung des § 7 Abs 4 SGB II mit Wirkung vom 1.1.2020 in der Weise ergänzt, dass § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II und § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II "für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend" gelten (§ 7 Abs 4 Satz 4 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, BGBl I 1948). Der Leistungsausschluss gilt nunmehr auch für sogenannte "besondere Wohnformen", die an die Stelle der stationären Einrichtungen treten (BT-Drucks 19/11006 S 34). Auch nach der Neuregelung wird auf das Innehaben eines durch den Träger im Rahmen der Eingliederungshilfe überlassenen Wohnraums abgestellt (vgl Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42a RdNr 24, Stand Mai 2021). Bezogen auf § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II hat eine Modifikation des Einrichtungsbegriffs nicht stattgefunden und wird auch insofern nicht auf eine räumliche Komponente verzichtet. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei dem Leistungsausschluss im SGB II an der für den Einrichtungsbegriff relevanten Organisationsgewalt des Trägers festhalten wollte. 34 gg) Vor diesem Hintergrund kommt der weiterhin bestehenden Verbindung des Klägers zur Vollstreckungsbehörde aufgrund seiner im streitigen Zeitraum noch ausstehenden förmlichen Entlassung aus dem Maßregelvollzug und der Frage, ob und in welchem Umfang er während des Probewohnens weiterhin in seiner Lebensführung durch die Betreuungsvereinbarung vom 20.4.2018 eingeschränkt war, keine Bedeutung zu. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191160205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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