R 102/19 - juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 63 RdNr 14a mwN und zu evtl zulässigen - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen). Gemäß §
ZPO gilt jedoch das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es tatsächlich zugegangen ist, also in die Hände des Adressaten gelangt ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 63 RdNr 21 mwN). Da der Kläger sich selbst mit Schreiben vom 29.11.2023 gegen das Urteil des LSG gewandt hat, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt von einem tatsächlichen Zugang auszugehen. Einer Zustellung an den Betreuer des Klägers (vgl §
FG) vom 22.6.2018 hervorgeht, kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 Abs 1 BGB (bzw bis zum 31.12.2022 § 1903 BGB) angeordnet war und Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr 2 BGB) nicht bestehen. Dass das LSG dem Betreuer des Klägers keine Abschrift des Urteils übersandt hat (vgl §
Nr 18 mwN; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 170a RdNr 4 unter Hinweis auf BT-Drucks 19/2787 29). 3 Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Düring Körner Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191160406&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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