Nr 18); die zuvor erlassenen vorläufigen Bescheide sind daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens (vgl BSG vom 19.3.2020 - B 4 AS 1/20 R - juris RdNr 10 mwN). Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist gemäß § 96 Abs 1 SGG der während des Klageverfahrens erlassene Änderungsbescheid vom 20.3.2017 geworden, der die Leistungsbewilligung für den Monat April 2017 abgeändert und insoweit wiederum den Bescheid vom 10.2.2017 vollständig ersetzt hat (vgl BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 21/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 95 RdNr 9). Streitgegenstand sind allein höhere Leistungen der Kläger für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Februar bis Juli 2017, worauf sie ihre Klage zulässig beschränkt haben (vgl BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 16 mwN - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). 14 2. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden, ob die Kläger die vom LSG zugesprochenen höheren Leistungsansprüche haben. 15
Nr 15). Aufgrund der Feststellungen des LSG bestehen keine Zweifel, dass die Kläger eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung (vgl hierzu BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 41 ff) erhalten haben, so dass es allein darauf ankommt, ob der angemessene Umfang der abgesenkten Kosten der Unterkunft richtig ermittelt worden ist. 18 Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr; vgl etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 19 mwN; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 23 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Nr 23 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 25 mwN - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). 19
Nr 33 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). 23 Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 23). Zu einer eigenen Festlegung des Vergleichsraums ist das Gericht dabei nicht befugt (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 31). Insbesondere ist es, wenn das zuständige Jobcenter von einem Vergleichsraum für den gesamten Landkreis ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht diesen Vergleichsraum unterteilt und zB jede einzelne Kommune im Landkreis als eigenen Vergleichsraum ansieht (BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 31). 24 Soweit das BSG es bei Großstädten für möglich erachtet hat, dass ein gesamtes Stadtgebiet einen Vergleichsraum bildet (für München BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21 f; für Berlin BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 24), ist dies auf (kleinere) Städte in Flächenlandkreisen nicht ohne Weiteres übertragbar (vgl BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris RdNr 17). Für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca 35 000 Einwohnern (BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 15 für Zweibrücken) gilt das Gleiche. Eine kleinteiligere Unterteilung eines Landkreises darf nicht die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil verkehren, weil aus eher großen eher kleinteilige Vergleichsräume werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem Jobcenter aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 33). 25 Das LSG hat seine Annahme, dass nicht der gesamte Landkreis Dithmarschen als Vergleichsraum zugrunde zu legen ist, damit begründet, dass die erforderliche verkehrliche Verbundenheit im gesamten Kreisgebiet nicht gegeben sei. Die Frage der Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets sei bereits im Rahmen der abstrakten Angemessenheit und damit bei der Bildung des Vergleichsraums zu berücksichtigen. Der Landkreis verfüge nämlich - außerhalb der Schülerbeförderung - nicht über einen ausreichend vorhandenen ÖPNV mit hoher Taktfrequenz, der den Kreis insgesamt erschließe und vor allem auch Verbindungsmöglichkeiten am Wochenende und in den Schulferien ohne Weiteres hätte gewährleisten können. Somit könne nicht von einer ausreichenden räumlichen Nähe und hinreichenden verkehrstechnischen Verbundenheit aller Gemeinden im Gebiet des Beklagten ausgegangen und eine Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds gewährleistet werden. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass im Rahmen der Zeitgrenzen des § 140 Abs 4 SGB III auf die Pendelzeiten motorisierter Berufspendler im Kreis abzustellen sei. Die Bestimmung des Vergleichsraums auf der abstrakten Ebene dürfe nicht von der individuellen Verfügbarkeit eines Pkw abhängig gemacht werden. 26 Diese Auffassung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Allein die fehlende hinreichende Erreichbarkeit des Kreisgebiets durch den ÖPNV vermag die Annahme einer fehlenden verkehrlichen Verbundenheit nicht zu rechtfertigen. Wie das LSG unangegriffen und damit für den Senat bindend festgestellt hat, besitzt der ÖPNV im Kreis Dithmarschen einen Verkehrsmarktanteil von unter drei Prozent und bildet damit das Schlusslicht aller Kreise in Schleswig-Holstein. Fast 90 Prozent der Kreisbevölkerung nutzen den ÖPNV selten oder nie. Zudem weist die Bevölkerung des Kreises Dithmarschen nach den Feststellungen des LSG einen hohen Motorisierungsgrad auf. Dies bedeutet, dass der weitaus größte Teil der Kreisbevölkerung, insbesondere auch im Nahverkehr, auf den Individualverkehr zurückgreift, und der ÖPNV dementsprechend für die Bevölkerung im täglichen (Nah-)Verkehr keine oder nur eine völlig untergeordnete Rolle spielt. Aus dieser (Nah-)Verkehrsstruktur folgt jedoch, dass die verkehrliche Verbundenheit im Kreisgebiet vorwiegend durch den Individualverkehr sichergestellt wird. Die alleinige Berücksichtigung des ÖPNV missachtet damit die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die tatsächliche Verkehrsstruktur im Kreis Dithmarschen, und ist daher nicht geeignet, um die verkehrliche Verbundenheit in diesem wiederzugeben. 27 Soweit das BSG auf die Erreichbarkeit des Stadtzentrums von der Peripherie durch den ÖPNV innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 121 Abs 4 Satz 2 SGB III aF (nunmehr § 140 Abs 4 Satz 2 SGB III) abgestellt hat, hat es allein konkret bezogen auf Berlin ausgeführt, dass der ÖPNV dort auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet ist und sich von den Randlagen aus in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten ergeben, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern nach § 121 Abs 4 Satz 2 SGB III aF zugemutet werden (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 18). Unter Berücksichtigung dieses und weiterer Kriterien folgerte das BSG, dass Berlin trotz seiner Größe einen Vergleichsraum darstellt. Diese Ausführungen sind im Zusammenhang mit den konkreten Gegebenheiten, insbesondere der (Nah-)Verkehrsstruktur, in Berlin getroffen worden und daher nicht losgelöst von den örtlichen Verhältnissen verallgemeinerungsfähig. Die Verhältnisse von Großstädten im Allgemeinen sind zudem, wenn überhaupt, nur bedingt auf den ländlichen Raum übertragbar, der im Regelfall nicht über ein annähernd gleich gut ausgebautes ÖPNV-Netz verfügen wird. 28 Das Abstellen allein auf den ÖPNV im ländlichen Raum könnte zudem dazu führen, dass wiederum besonders schlecht angeschlossene Gebiete einen eigenen, sehr kleinen Vergleichsraum bilden, für den nicht ausreichend Mietdaten erhoben werden könnten. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass solche abgelegenen Gebiete sich, ähnlich wie bei mittels einer "Clusteranalyse" zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasste Städte und Gemeinden, wie ein "Flickenteppich" über das gesamte Kreisgebiet zwischen gut über den ÖPNV angeschlossene Gebiete verteilen und für sich genommen keinen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 35). 29 Bei der Vergleichsraumbildung ist nicht zu berücksichtigen, ob und inwiefern generell SGB II-Empfänger entsprechend der örtlichen Verkehrsstruktur in der Lage sind, den gesamten Vergleichsraum zu erreichen. Der Vergleichsraum soll denjenigen Raum darstellen, der "insgesamt" betrachtet einen homogenen Wohn- und Lebensbereich bildet. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten ist daher auf die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung abzustellen. Zudem bilden SGB II-Empfänger an sich auch keine homogene Gruppe: Im Leistungsbezug stehen sowohl Erwerbslose ohne Pkw als auch berufstätige Aufstocker, die einer Berufstätigkeit nachgehen, ggf über einen Pkw verfügen und zB weitere Strecken in ländlichen Gebieten als Pendler zurücklegen können. Insofern können die Anforderungen an die verkehrliche Erschließung des Vergleichsraums sich entsprechend unterschiedlich darstellen. Eine Ausrichtung an den Verhältnissen von SGB II-Empfängern ist auch nicht erforderlich, um diese vor Umzügen in Bereiche eines Vergleichsraumes zu schützen, von dem aus sie ihr soziales Umfeld nicht mehr aufrechterhalten können (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 18). 30 Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass Ausgaben für Pkw und deren Nutzung nicht regelbedarfsrelevant sind, zumal bei unterentwickeltem ÖPNV Umschichtungen im Regelbedarf durch Einsparungen insbesondere in der EVS-Abteilung 7 "Verkehr" denkbar sind. Des Weiteren werden Pendelkosten mit dem Pkw nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 5 Alg II-VO als pauschale Absetzbeträge berücksichtigt und ein angemessenes Kfz ist nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II Schonvermögen. Mithin ist auch bei SGB II-Empfängern die Unterhaltung eines Pkw ohne gesonderte Berücksichtigung im Regelbedarf grundsätzlich denkbar. 31 cc) Aufgrund der Feststellungen des LSG kann der Senat auch nicht abschließend darüber befinden, ob die seitens des Beklagten der Gewährung von Bedarfen für Unterkunft zugrunde gelegten abstrakten Angemessenheitswerte auf einem schlüssigen Konzept beruhen, weil die Repräsentativität der erhobenen Daten dadurch beeinträchtigt ist, dass sie die Vermieterstruktur nicht hinreichend wiedergibt. 32 Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 27 mwN). Nach der Rechtsprechung des BSG soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 18 f; zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 28 mwN). 33 Ob ein solches Konzept die genannten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 29). Das BSG hat aus § 22 Abs 1 SGB II lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe entwickelt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 14; zur Entwicklungsoffenheit zuletzt BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 24). Ob diese generellen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Konzept erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 21, 30; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/
Nr 21; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 29). Revisionsgerichtlich ist diese nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/
Nr 21; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 29). 34 Eine weitere Einschränkung der revisionsgerichtlichen Überprüfung ergibt sich zudem aus der nach der Rechtsprechung des BSG anzunehmenden Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (auch dazu BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 4-4200 § 22 Nr 101, RdNr 26 mwN). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/
Nr 22; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 30 mwN), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/
Nr 30 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Im Übrigen kann es auch ausreichen, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Erstellung schlüssiger Konzepte (vgl insbesondere den Forschungsbericht 478 des BMAS zur Ermittlung existenzsichernder Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Institut Wohnen und Umwelt, 2017) und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen - ggf unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen - zu überprüfen (BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 11/
Nr 32 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger (BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 110 RdNr 27 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). 37 Vorliegend sind neben Bestandsmieten auch Angebots- und Neuvertragsmieten bei der Erstellung des Konzepts erhoben und berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung von Angebotsmieten erfolgte im Rahmen des sog iterativen (Annährungs-)Verfahrens. Dabei hat der Beklagte zunächst in einem ersten Schritt auf Basis der erhobenen Bestandsmieten und unter Berücksichtigung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen (SGB II-Bedarfsgemeinschaften, SGB XII- und Wohngeldempfänger, AsylbLG-Leistungsempfänger und Geringverdiener ohne Leistungsbezug) einen vorläufigen Angemessenheitswert definiert. In einem zweiten Schritt hat er auf Basis der erhobenen Angebotsmieten überprüft, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert angemietet werden könnte. Sofern dies nicht der Fall war, wurde dieser Wert "iterativ" erhöht, um den endgültigen Angemessenheitswert zu ermitteln, zu dem ausreichend Wohnungen angeboten werden. Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (so auch BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 110 RdNr 27 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Dementsprechend durfte der Beklagte auch auf Bestandsmieten zurückgreifen, denen Mietverträge zugrunde lagen, die vor mehr als vier Jahren vor Erstellung des Konzepts 2016 abgeschlossen oder geändert worden waren. 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.