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BSG B 5 R 12/22 R

Obsah (4)§ 10§ 77§ 224§ 148

KSRE191230106 ECLI:DE:BSG:2024:220224UB5R1222R0 BSG 5. Senat 20240222 B 5 R 12/22 R Urteil § 76 SGB 6, § 101 Abs 3 SGB 6 vom 20.04.2007, § 101 Abs 3 SGB 6 vom 03.04.2009, § 268a Abs 2 SGB 6, § 48 Vers

§ 10Vers

AusglG) zulasten des Klägers ein Abschlag iHv 8,7969 Entgeltpunkten mit der Folge, dass die Summe aller Entgeltpunkte nunmehr 37,8411 beträgt. Unter Berücksichtigung des persönlichen Zugangsfaktors (

§ 77

Abs 3 SGB VI) von 0,892 sind der Rentenberechnung demnach 33,7543 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die multipliziert mit dem Rentenartfaktor und dem maßgeblichen Rentenwert in dem streitbefangenen Zeitraum zu einer Erwerbsminderungsrente iHv monatlich 985,96 Euro bzw nach Abzug des Beitragsanteils bzw Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung einem monatlichen Zahlbetrag von 881,95 Euro führen. 15 2. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass § 101 Abs 3 SGB VI in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung Anwendung findet und der Berechnung seiner Rente weiterhin 46,6380 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 268a Abs 2 SGB VI sind nicht gegeben. 16 Nach § 268a Abs 2 SGB VI ist § 101 Abs 3 SGB VI in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1.9.2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat. Die Vorschrift wurde mit dem VAStrRefG vom 3.4.2009 (BGBl I 700) zum 1.9.2009 eingeführt und stellt eine Übergangsregelung zur Abschaffung des Rentnerprivilegs im Zuge der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts dar (

Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drucks 16/10144, S 102 zu Nr 15). 17 a) Das Rentnerprivileg war in § 101 Abs 3 SGB VI in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung wie folgt geregelt: Wurde nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zulasten des Versicherten wirksam, wurde die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wurde (Satz 1). Bei einer unmittelbar anschließenden höheren Rente wurde der Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der vorangegangenen Rente führte (Satz 2). Entsprechendes galt, wenn sich aufgrund einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichsberechtigten minderte (Satz 3). In diesen Fällen war der Rentenbescheid des Leistungsberechtigten bei rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentenleistung aus der Versicherung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns dieser Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches waren nicht anzuwenden (Satz 4). Vergleichbare Vorschriften fanden sich nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage zur Beamtenversorgung in § 57 Abs 1 Satz 2 BeamtVG aF und zur Soldatenversorgung in § 55c Abs 1 Satz 2 SVG aF (sog "Pensionistenprivileg"). 18 Mit dem Rentnerprivileg durchbrach der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs. Dies wurde mit dem Schutz des Besitzstands und damit begründet, dass für den Ausgleichsverpflichteten nicht mehr die Möglichkeit bestand, die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beiträgen auszugleichen (

BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - BVerfGE 53, 257, 302 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 - juris RdNr 172). Nach der Rechtsprechung des BVerfG war die Einführung des Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten (

BVerfG Beschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - juris RdNr 16 unter Hinweis auf BVerfG Kammerbeschluss vom 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 - juris RdNr 20 f, 27). 19

  1. b)Die besonderen Voraussetzungen für eine Fortgeltung der Vorschrift des § 101 Abs 3 SGB VI in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung nach der Übergangsregelung sind nicht erfüllt. Es fehlt an dem Erfordernis, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Das vom Kläger im Juni 2015 eingeleitete Abänderungsverfahren ist keine Fortsetzung des ersten, noch nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführten Verfahrens zum Versorgungsausgleich. Es handelt sich vielmehr um ein eigenständiges Verfahren, das zu einer neuen Gestaltung des Versorgungsausgleichs führte. Für die Frage, wann ein "Verfahren über den Versorgungsausgleich" iS des § 268 Abs 2 SGB VI eingeleitet worden ist, ist daher auf die Einleitung des Abänderungsverfahrens abzustellen. 20
  2. aa)Hierfür sprechen bereits die Formulierung im Gesetzestext "das Verfahren über den Versorgungsausgleich" und systematische Erwägungen. So wird in § 101 Abs 3 Satz 3 SGB VI nunmehr das Abänderungsverfahren als gesondertes Verfahren vorausgesetzt, wenn dort bestimmt wird, dass auf die Abänderung eines Versorgungsausgleichs die Regelungen der Sätze 1 und 2 zum Versorgungsausgleich anwendbar sind und lediglich eine Modifikation hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts erfahren. 21 Die familienrechtlichen Regelungen des FamFG und des VersAusglG zeigen, dass es nicht lediglich "das" eine Verfahren über den Versorgungsausgleich gibt. § 111 FamFG erfasst als Familiensachen unter Nr 7 die "Versorgungsausgleichssachen". Die entsprechenden Regelungen finden sich im 8. Abschnitt des FamFG (§§ 217 ff FamFG). Dessen Überschrift "Verfahren über Versorgungsausgleichssachen" weist bereits auf eine Mehrzahl von möglichen Verfahren hin. § 217 FamFG definiert sodann den Begriff der "Versorgungsausgleichssachen" als Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, und erfasst die Auskunftsverfahren iS des § 4 VersAusglG zur Ermittlung der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte, die Verfahren zum Wertausgleich bei Scheidung und bei Aufhebung der Ehe gemäß den §§ 9 bis 19, 29 VersAusglG, die Verfahren zum Wertausgleich nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG (schuldrechtliche Ausgleichsleistung - Rente und Kapital), die Verfahren zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach Rechtskraft wegen Unterhalt gemäß §§ 33, 34 VersAusglG und schließlich die Verfahren zur Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach den §§ 225, 226, 227 iVm § 48 FamFG sowie nach den Übergangsvorschriften gemäß §§ 51, 52 VersAusglG (

auch die Aufstellung von Borth in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl 2021, § 217 RdNr 2). 22 Wie auch im Falle des Klägers im Jahr 2009 wird der Versorgungsausgleich in erster Linie im Scheidungsverfahren im Rahmen des Zwangsverbundes von Amts wegen durchgeführt (§ 137 Abs 1, Abs 2 Nr 1 FamFG; bis 31.8.2009 §§ 623 Abs 1, 621 Abs 1 Nr 6 ZPO). Der Verbund stellt keine Verfahrensverbindung dar. Trotz gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung bleiben die Verfahren selbstständig. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird durch Endentscheidung, die mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam wird (

§ 224Abs 1 Fam

FG; bis 31.8.2009 § 53g Abs 1 FGG), beendet. In Entscheidungen über den Versorgungsausgleich im Verbund kann lediglich die Rechtskraft nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs eintreten (

§ 148Fam

FG; bis 31.8.2009 § 629d ZPO). 23 Indem der Kläger im Juni 2015 ein Abänderungsverfahren gemäß §§ 51, 52 VersAusglG iVm § 226 FamFG beantragte, leitete er ein selbstständiges Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 111 Nr 7 iVm den §§ 217 ff FamFG ein. Dabei wird im Falle einer wesentlichen Wertänderung eine auf der Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts und damit als Einmalausgleich aller Anrechte über die gesetzliche Rentenversicherung getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich rückgängig gemacht. An ihrer Stelle wird ein sog "Hin- und Her-Ausgleich" nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht durchgeführt.Hiervon ist nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht erfasst, sondern es sind iS einer Totalrevision sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu und innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zu teilen (

BGH Beschluss vom 24.6.2015 - XII ZB 495/12 - juris RdNr 23 = FamRZ 2015, 1688; BGH Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13 - juris RdNr 9 = FamRZ 2016, 697; BGH Beschluss vom 17.1.2024 - XII ZB 140/22 - juris RdNr 22 ff; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl 2023, RdNr 1253 und 1264).Die alte Entscheidung wird mithin durch die neue ersetzt (

auch Ruland, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl 2015, RdNr 1088). 24 So war es auch im Falle des Klägers, bei dem zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 19.8.2009 iS eines Einmalausgleichs allein von seinem bei der Beklagten geführten Versichertenkonto Rentenanwartschaften auf das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau übertragen wurden. Unter Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte aufgrund der zum 1.7.2014 in Kraft getretenen sog "Mütterrente I" (

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014, BGBl I 787) wich der Wert der Rentenanwartschaft der früheren Ehefrau wesentlich von dem Wert ab, der der Erstentscheidung zugrunde lag. Auf den Antrag des Klägers hat das Familiengericht daher die ursprüngliche Entscheidung abgeändert und ab Juli 2015 einen Versorgungsausgleich nach neuem Recht iS eines Hin- und Her-Ausgleichs durchgeführt. Hierdurch wurden im Wege interner Teilung zulasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von 16,1332 Entgeltpunkten auf ihr Konto bei der Beklagten und zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Beklagten zugunsten des Klägers ein Anrecht von 7,3363 Entgeltpunkten auf das Konto des Klägers übertragen. 25 bb) Für das Verständnis, dass die Übergangsvorschrift in § 268a Abs 2 SGB VI allein auf das vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren über den Versorgungsausgleich abstellt, das durch ein Abänderungsverfahren nicht fortgesetzt wird, streitet auch ihr Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte. Danach soll Besitzschutz grundsätzlich nur denjenigen Rentnern gewährleistet werden, deren Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde. 26 Die Bundesregierung begründete in ihrem Gesetzentwurf die Neufassung des § 101 Abs 3 SGB VI damit, dass das Rentnerprivileg als Ausnahmevorschrift bereits seit längerem in der Kritik gestanden habe. Die Regelung habe zu schwer zu rechtfertigenden Belastungen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person geführt, weil diese übergangsweise so behandelt worden sei als wäre der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden. Zusätzlich habe der Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten später die erhöhten Kosten für dessen Versorgung zu tragen gehabt. Mit der vorgesehenen neuen Struktur des Versorgungsausgleichs, insbesondere mit dem mit dem Grundsatz der internen Teilung aller Anrechte, könne das Rentnerprivileg nicht aufrechterhalten werden. Nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht sei es möglich, dass eine Person zwar bezogen auf Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig, im Hinblick auf Anrechte aus anderen Versorgungssystemen jedoch zugleich ausgleichsberechtigt sein könne (Grundsatz der internen Teilung). Die zeitweise Aussetzung einer Kürzung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung dürfe jedoch nicht dazu führen, dass gleichzeitig Leistungen aus anderen Anrechten bezogen werden könnten, die im Versorgungsausgleich erworben worden seien (

Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drucks 16/10144, S 100 zu Nr 5). 27 Vor diesem Hintergrund sollte das Rentnerprivileg grundsätzlich nur zugunsten derjenigen Versicherten beibehalten werden, bei denen ein Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde. Die ursprünglich im Gesetzesentwurf enthaltenen Formulierung des § 268a Abs 2 SGB VI sah vor, das Rentnerprivileg weiterhin anzuwenden, wenn vor Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts die zunächst nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits wirksam, dh rechtskräftig geworden ist (

Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleich, BT-Ducks 16/10144, S 22 und S 102 zu Nr 15). Der Text wurde zwar während des Gesetzgebungsverfahrens geändert und die Fortgeltung des Rentnerprivilegs daran geknüpft, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist. Dies war aber nur dem Umstand geschuldet, dass der Besitzschutz nicht von der von den Beteiligten nur begrenzt beeinflussbaren und oft von Zufälligkeiten abhängigen Verfahrensdauer vor den Familiengerichten abhängig sein sollte (siehe dazu auch Göhde, FamFR 2010, 555, 556). Schließlich erfolgte die Gesetzesformulierung in § 268a Abs 2 SGB VI ausdrücklich "in Anlehnung an die […] Übergangsregelungen zum Versorgungsausgleich in § 48 Abs 1 VersAusglG" (

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 16/11903, S 60 zu Nr 15). Danach ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem Inkrafttreten der Reform eingeleitet worden sind, neben dem bis dahin geltenden Verfahrensrecht das materielle Recht zum Einmalausgleich weiterhin anzuwenden (zur umstrittenen Anwendung des Rentnerprivileg unter Geltung des neuen Rechts in den Sonderfällen des § 48 Abs 2 und 3 VersAusglG

Ruland, FamFR 2009, 37, 38; Borth, FamRZ 2010, 1210, 2013; Kuklok in GK-SGB VI, Stand Oktober 2022, § 268a RdNr 36; Göhde, FamFR 2010, 555, 557; Jenner in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juli 2022, § 268a RdNr 17 ff; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, Stand September 2010, § 268a RdNr 9). 28

  1. c)§ 268a Abs 2 SGB VI schützt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht generell das Vertrauen in den dauerhaften Fortbestand der bisherigen Rentenhöhe. Die durch das Rentnerprivileg gewährte Vergünstigung war seit jeher zeitlich begrenzt und reichte stets nur bis zum Beginn der Rentenleistung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Das Ende lag mithin von vornherein außerhalb des Einflussbereichs des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und hing von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Dies galt auch zunächst im Fall des Klägers, nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung bereits vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden war. Mangels Rentenbezugs der ausgleichberechtigten Ehefrau wurde deshalb bei der Erwerbsminderungsrente des Klägers der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich mit Urteil des Familiengerichts vom 19.8.2009 (rechtskräftig seit 29.9.2009) zunächst noch nicht berücksichtigt, sodass der Kläger sogar noch mehrere Jahre bis zum 30.6.2015 vom Rentnerprivileg profitierte. Erst durch seinen im Juni 2015 beim Familiengericht gestellten Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs hat der Kläger selbst eine neue Rechtslage geschaffen. 29 3. Diesem Ergebnis steht Verfassungsrecht nicht entgegen. 30
  2. a)Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich. Das BVerfG hat bereits entschieden, dass die Abschaffung des Rentner- bzw Pensionistenprivilegs nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG verstößt, weil die Regelungen über den Versorgungsausgleich in mit dem GG grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften bestimmen. Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - juris RdNr 15 f mwN; zum Wegfall des Pensionistenprivilegs im BayBeamtVG siehe auch Bayerischer Verfassungsgerichthof Entscheidung vom 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12). 31
  3. b)Ein vom Kläger geltend gemachter Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot ist ebenfalls nicht gegeben. Mit § 268a Abs 2 SGB VI hat der Gesetzgeber schon nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen, sodass eine sog echte Rückwirkung nicht in Betracht kommt (

zu den Anforderungen die stRspr des BVerfG; zB BVerfG Beschluss vom 7.7.2010 - 2 BvL 14/02 ua - BVerfGE 127, 1, 16 f; BVerfG Beschluss vom 10.2.2021 - 2 BvL 8/19 - BVerfGE 156, 354 = juris RdNr 134). Er hat es vielmehr mit § 268a Abs 2 SGB VI gerade für Altfälle, dh für alle den Versorgungsausgleich betreffenden Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurden und in denen die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hat, bei dem alten Recht belassen. Diese Regelung kam auch dem Kläger zugute, bis er mit seinem im Jahr 2015 beim Familiengericht gestellten Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs selbst eine neue Rechtslage herbeiführte. 32

  1. Der Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 820,08 Euro folgt aus § 50 Abs 1 und 3 SGB X. Die Höhe der Erstattung ergibt sich aus der Differenz des für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.10.2015 ursprünglich geleisteten Rentenzahlbetrags, der monatlich 1086,97 Euro betrug, und des neu berechneten Rentenzahlbetrags in Höhe von monatlich 881,95 Euro. 33
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Körner Hannes Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191230106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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