Nr 22; BSG Urteil vom 26.5.1977 - 12/3 RK 29/75 - BSGE 44, 25 = SozR 5800 § 1 Nr 1, juris RdNr 16). Daran ändert das Vorbringen des Klägers nichts, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 26.4.1994 - 1 C 17/92 - BVerwGE 95, 363, juris RdNr 37) die GmbH & Co KG richtigerweise als juristische Person in die Handwerksrolle einzutragen sei. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats auch bereits geklärt. Als Konsequenz aus der Entscheidung des BVerwG ist lediglich die Art der Eintragung in jedem Einzelfall zu prüfen. Welche Gesellschaften im Sinne des § 2 Satz 1 Nr 8 Halbsatz 2 SGB VI zu den in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaften zu rechnen sind, richtet sich - auch bei der GmbH & Co KG - nach der handwerksrechtlichen Zuordnung, für die die Handwerkskammer zuständig ist (vgl BSG Urteil vom 15.6.2000 - B 12 RJ 4/99 R - BSGE 86, 195 =
Nr 22; so auch Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI,
Nr 14). 19 Zudem ist die Entscheidung des BVerwG vom 26.4.1994, nach der eine GmbH & Co KG analog § 7 Abs 4 Satz 1 HwO (idF der Bekanntmachung vom 28.12.1965, BGBl 1966 I 1, aF) als juristische Person einzutragen ist, zur Rechtslage vor der sogenannten großen Handwerksnovelle durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl I 2934) ergangen. Die Eintragungsfähigkeit einer GmbH & Co KG, in der die GmbH der einzige Komplementär ist, war bezogen auf § 7 Abs 4 HwO aF umstritten. Nach § 7 Abs 4 Satz 2 HwO aF war Voraussetzung für die Eintragung einer Personengesellschaft in die Handwerksrolle, dass für die technische Leitung ein persönlich haftender Gesellschafter verantwortlich ist, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Teilweise wurde die Eintragungsfähigkeit der GmbH & Co KG mit der Begründung verneint, dass persönlich haftender Gesellschafter im Sinne dieser Vorschrift nur eine natürliche Person sein könne. Das BVerwG hat deswegen angesichts der für die GmbH & Co KG geltenden Haftungsbeschränkung die entsprechende Anwendbarkeit von § 7 Abs 4 Satz 1 HwO über die Eintragung juristischer Personen bejaht. Die GmbH & Co KG sei handwerksrechtlich wie eine juristische Person zu behandeln (zum Ganzen BVerwG Urteil vom 26.4.1994 - 1 C 17/92 - BVerwGE 95, 363, juris RdNr 37). Seit der Reform des Handwerksrechts wird nach § 7 Abs 1 Satz 1 HwO (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003, BGBl I 2934) als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist seitdem also - unabhängig von seiner Rechtsform - stets nur noch davon abhängig, dass der Betriebsleiter die erforderliche handwerksrechtliche Befähigung besitzt. Die handwerksrechtliche Befähigung eines persönlich haftenden Gesellschafters ist nach der seit 1.1.2004 geltenden Rechtslage auch bei Personengesellschaften nicht mehr Eintragungsvoraussetzung, sodass jedenfalls aus diesem Grund die Eintragungsfähigkeit einer GmbH & Co KG nicht mehr in Zweifel zu ziehen ist. 20 c) Der Kläger ist Gesellschafter der GmbH & Co KG und führt den Betrieb zugleich als handwerksrechtlich befähigter Betriebsleiter. Damit erfüllt er in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle. Es spielt keine Rolle, dass der Kläger als Kommanditist der GmbH & Co KG nicht zur Mitarbeit verpflichtet ist (vgl zur bloßen Wahrnehmung einer gesellschaftsrechtlich eingeräumten Stellung BSG Urteil vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R - BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr 10, RdNr 14). Eine sozialversicherungsrechtlich relevante "Tätigkeit" liegt vor, weil der Kläger die selbstständige handwerkliche Erwerbstätigkeit als handwerksrechtlich befähigter Betriebsleiter der GmbH & Co KG tatsächlich ausübt (zur Tatbestandswirkung der Eintragung in die Handwerksrolle auch hinsichtlich der Handwerkereigenschaft der Person, deren Gesellschafterstellung die Eintragung der Personengesellschaft zur Folge hat vgl BSG Urteil vom 26.5.1977 - 12/3 RK 29/75 - BSGE 44, 25 = SozR 5800 § 1 Nr 1, juris RdNr 16). Der Kläger muss zudem nicht zugleich persönlich haftender Gesellschafter der GmbH & Co KG sein (vgl dazu sowie zum Folgenden bereits BSG Urteil vom 15.6.2000 - 12 RJ 4/99 R - BSGE 86, 195 =
Nr 16 f). Zwar differenziert § 2 Satz 1 Nr 8 SGB VI zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Eine Personengesellschaft ist auf die persönliche Haftung und Mitarbeit der Gesellschafter ausgerichtet. Die Versicherungspflicht erfasst nur Gesellschafter von Personengesellschaften, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wenn sie tatsächlich im Handwerksbetrieb mitarbeiten. Der Betriebsleiter muss den Befähigungsnachweis besitzen und den Betrieb tatsächlich führen. Die Kapitalgesellschaft beruht dagegen auf einer Kapitalbeteiligung und ist nicht auf persönliche Mitarbeit zugeschnitten, sodass ihre Gesellschafter nicht versicherungspflichtig sind (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.