KSRE191260106 ECLI:DE:BSG:2024:220224UB5R722R0 BSG 5. Senat 20240222 B 5 R 7/22 R Urteil § 15 Abs 1 S 1 FRG, § 15 Abs 2 S 1 FRG, § 15 Abs 3 S 3 Buchst c FRG, § 29 Abs 1 S 1 Halbs 1 FRG, § 29 Abs 1 S 1
§ 15Nr 6, Rd
Nr 19). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht festgestellt. 18 2. Die im Zeitraum vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 zurückgelegten Zeiten gelten jedoch gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG nicht als Beitragszeiten. Nach dieser Vorschrift gelten als Beitragszeiten nicht Zeiten, für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden. Einen solchen Fall regelt § 29 Abs 1 Satz 1 FRG. Danach sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 FRG genannte Beschäftigung oder Tätigkeit ua durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen worden ist (Halbsatz 1). Sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt (Halbsatz 2). Das trifft auf die streitbefangenen Zeiten zu, in denen die Klägerin krankheitsbedingt keinerlei Arbeitsleistung erbracht hat. 19
- a)Der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c iVm § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG ist nicht nur auf sog "fiktive" Beitragszeiten nach § 15 Abs 3 Satz 1 und 2 FRG beschränkt. Er findet auch auf die hier streitbefangenen Zeiten der tatsächlichen Beitragsleistung nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG Anwendung. 20
- aa)Der Wortlaut "gelten nicht" scheint zwar sprachlich und aufgrund seiner systematischen Stellung zunächst an die Sätze 1 und 2 des Abs 3 anzuknüpfen, wonach bestimmte Zeiten nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten "gleichstehen" oder als Beitragszeiten "gelten". Dass § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG aber auch auf Zeiten der tatsächlichen Beitragszahlung nach § 15 Abs 1 FRG Anwendung findet, belegt die Gesetzeshistorie. § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG hatte bei seiner Einfügung durch das Rentenreformgesetz (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) zum 1.7.1990 noch den Wortlaut "Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten, für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden oder Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung". Der damals noch enthaltene Ausschluss von Schul- und Studienzeiten als Beitragszeiten betraf Schüler und Studenten in der DDR (vgl Gerhard, LVA Rheinprovinz Mitteilungen 1990, 194, 202). Er bezog sich nur auf Zeiten mit tatsächlicher Beitragsleistung, weil Schüler und Studenten in der DDR rentenversicherungspflichtig waren und mit ihrer Ausbildung grundsätzlich auch eine Beitragszahlung verbunden war (vgl Hoernigk, FRG, § 15 S 162 f, Stand Mai 1986; Gerhard, LVA Rheinprovinz Mitteilungen 1990, 194, 202). Der Besuch einer Schule oder Hochschule konnte auch deshalb keine nur "fiktive Beitragszeit" begründen, weil solche Beitragszeiten gemäß § 15 Abs 3 Satz 1 und 2 FRG lediglich auf eine Beschäftigung oder auf die Leistung des Grundwehrdienstes entfallen können. Die Streichung des Zusatzes zum 1.1.1992 durch das RÜG erfolgte allein aufgrund von praktischen Erwägungen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nach der Wiedervereinigung kein Bedarf mehr für diese Regelung bestand (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, BR-Drucks 197/91 S 162). 21
- bb)Auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG idF des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.3.2001 (BGBl I 403) bestätigen, dass die Vorschrift in Verbindung mit dem Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG bei der Vormerkung von Zeiten der tatsächlichen Beitragsleistung nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG zur Anwendung kommt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte dadurch, dass für Anrechnungszeiten gezahlte Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet keine Entgeltpunkte ermittelt werden, eine Gleichbehandlung der FRG-Berechtigten im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise erreicht werden. Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit sollten bei FRG-Berechtigten "auch dann ausschließlich als Anrechnungszeiten behandelt werden, wenn für diese Zeiten im Herkunftsgebiet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (zB wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen) gezahlt" worden waren (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens, BR-Drucks 764/00 S 180). Hintergrund der Gesetzesänderung waren unterschiedliche Regelungen in den Herkunftsländern zur Beitragszahlung wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen (vgl dazu Linz/Merz/Schmidt/Bönisch/Zahl, Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken 2001, 493, 529). 22
- cc)Schließlich spricht für die Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c iVm § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG auch auf Beitragszeiten iS von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG der sog "Eingliederungsgedanke", der der Anerkennung von Beitragszeiten iS des § 15 FRG Grenzen setzt. Den §§ 14 ff FRG liegt das Prinzip zugrunde, die in die Bundesrepublik zuziehenden Fremdrentenberechtigten rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Dementsprechend ist der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und -anwartschaft würde zB diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden (vgl bereits BSG Beschluss vom 25.11.1987 - GS 2/85 - BSGE 62, 255 = SozR 5050 § 15 Nr 35, juris RdNr 34). Es ist im Übrigen grundsätzlich zulässig, dass die durch das FRG gewährten Begünstigungen für den Personenkreis des § 1 FRG keine volle Gleichstellung mit denjenigen bewirken, die ihr gesamtes Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben (vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369, 398 mwN). 23 Für Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Rumänien, für die ebenfalls durchgehend Beiträge zu einem Zentralfonds entrichtet worden waren, ist bereits entschieden, dass diese den nach Bundesrecht entrichteten Beiträgen dann nicht gleichgestellt werden dürfen, wenn die Versicherten während der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung erbracht haben. Im systematischen Zusammenhang und mit Rücksicht auf das die Struktur des FRG nach wie vor prägenden Eingliederungsprinzips (zu den Einschränkungen in anderem Kontext siehe zuletzt BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 36/21 R - SozR 4-6710 Art 4 Nr 3, juris RdNr 52) sei eine Gleichstellung von Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 FRG mit bundesrechtlichen Zeiten nicht zulässig, wenn der Betroffene keinerlei Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand des SGB VI vergleichbar sei. Wenn § 26 Satz 4 FRG bestimme, dass für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht zu ermitteln seien, und § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG eine Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten ausschließe, könne dies erst recht gelten, wenn überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei (vgl BSG Urteile vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 =
§ 15Nr 6, Rd
Nr 20 ff und - B 5 R 40/08 R - juris RdNr 20 ff). Der 13. Senat hat sich dieser Rechtsprechung zuletzt ausdrücklich angeschlossen (vgl BSG Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R - juris RdNr 28 und - B 13 R 145/08 R - juris RdNr 26). 24 Dass § 15 Abs 3 Satz 3 FRG in der hier zu entscheidenden Konstellation auf einen Fall der Beitragsleistung nach § 15 Abs 1 FRG zur Anwendung kommt, folgt dem Prinzip, Vertriebene in das deutsche Rentenversicherungssystem einzugliedern, als hätten sie ihr gesamtes Versicherungsleben im Bundesgebiet verbracht, andererseits aber auch fremde Beitragszeiten im Vergleich zu nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten nicht besser zu stellen (vgl bereits BSG Urteil vom 18.2.1981 - 1 RA 7/80 - SozR 5050 § 15 Nr 21, juris RdNr 30 und etwa die Gesetzesbegründung zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 217, zu Nr 1 Buchst b (§ 15) sowie den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzentwurf RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 28). Zugunsten von Versicherten, deren Beschäftigung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen war, werden auch nach dem SGB VI grundsätzlich nur Anrechnungszeiten anerkannt (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1 SGB VI). Erst seit dem 1.1.1992 besteht bei Bezug von Krankengeld eine Versicherungspflicht als sonstiger Versicherter (§ 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Nach § 247 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten (damals: Ausfallzeiten) Beiträge gezahlt worden sind. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherte diese ganz oder zumindest teilweise getragen hat. Ohne Beitragszahlung des Versicherten bleibt es - wie im Fall der Klägerin - bei der Berücksichtigung ausschließlich von Anrechnungszeiten. 25 dd) Gegen die Anwendung von § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG lässt sich auch nicht einwenden, dass § 29 FRG ebenso wie etwa § 23 Abs 2 Satz 1 und § 26 Satz 4 FRG die Bewertung, § 15 FRG aber die Gleichstellung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten und damit die Anerkennungsebene betreffe (so wohl auch die Argumentation des Bayerischen LSG Urteil vom 15.11.2012 - L 14 R 577/09 ZVW - juris RdNr 48). Der Gesetzgeber hat durch die Verschränkung der Anerkennungs- mit der Bewertungsebene in § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG gerade selbst zu erkennen gegeben, dass er der systematisch-formalen Trennung von Anerkennung und Bewertung an dieser Stelle keine gesteigerte Bedeutung beimisst (vgl auch BSG Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 =
§ 15Nr 6, Rd
Nr 25). 26 b) Die Voraussetzungen des hier demnach anwendbaren Ausschlusstatbestands in § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c iVm § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG sind erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin in der Kolchose weist die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung auf (vgl dazu BSG Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 19/97 - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 31.3.1993 - 13 RJ 17/92 - juris RdNr 40). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die Klägerin in der Zeit vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 arbeitsunfähig erkrankt. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis war in dieser Zeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen. Das nicht mehr vollzogene Beschäftigungsverhältnis unterbricht grundsätzlich den Tatbestand der entgeltlichen Beschäftigung, und Versicherungsschutz kann nur noch aufgrund besonderer Regelungen bestehen (vgl Zieglmeier in BeckOGK, SGB IV, Stand 15.11.2023, § 7 RdNr 337; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Dezember 2023, § 7 RdNr 95 ff). Die Klägerin war auch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (vgl dazu BSG Urteil vom 25.2.2004 - B 5 RJ 30/02 R - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2, juris RdNr 19 mwN). Soweit das LSG von einem weiterhin bestehenden Weisungsrecht der Kolchosenleitung einerseits und der Verpflichtung zur Arbeitsleistung andererseits ausgeht, betrifft dies allein die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber dessen tatsächlichen Vollzug. 27 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Körner Hannes Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191260106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public