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BSG B 5 R 79/23 B

KSRE191270606 ECLI:DE:BSG:2024:180424BB5R7923B0 BSG 5. Senat 20240418 B 5 R 79/23 B Beschluss § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 56 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 6, § 56 Abs 3 S 1 SGB 6, § 57 S 1 SGB 6, Art 3 Abs 1 SozSich

§ 1Nr 18 S 70; vgl auch bereits BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 29/96 = Soz

R 3-2500 § 10 Nr 11, juris RdNr 14). Die Beklagte stellt all dies auch nicht in Abrede. 13 Das BSG hat bereits entschieden, inwieweit das DJSVA eine Gebietsgleichstellung für Personen bewirkt, die infolge des jugoslawischen Bürgerkriegs in die Bundesrepublik Deutschland einreisten und hier zunächst lediglich geduldet waren. Nach Art 4 Abs 1 Satz 1 DJSVA gelten, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt, ua die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Art 3 Abs 1 DJSVA genannten Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Nach Art 3 Abs 1 Buchst a DJSVA stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Wie das BSG mit Urteil vom 12.4.2000 entschieden hat, gehen diese Vorschriften als spezielleres Recht dem nationalen Recht vor, insbesondere der Regelung in § 30 Abs 1 SGB I, sodass für Personen im persönlichen Anwendungsbereich des DJSVA die im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung eines Inlandsaufenthalts nicht gilt (vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R - BSGE 86, 115 S 116 =

§ 1Nr 18 S 70).

Die Entscheidung betraf gerade einen Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien, der in der Bundesrepublik Deutschland zunächst nur geduldet war und deswegen - mangels Zukunftsoffenheit - hier noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt iS des § 30 Abs 1 SGB I begründet hatte, gleichzeitig infolge der Flucht keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina besaß. Das BSG hat befunden, dass in einer solchen Konstellation zwar aus § 30 Abs 1 SGB I folgen könne, dass der Betroffene überhaupt keinen gewöhnlichen Aufenthalt iS dieser Vorschrift habe, das DJSVA ein solches Ergebnis jedoch ausschließt (vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 14 KG 3/99 R - BSGE 86, 115 S 119 =

§ 1Nr 18 S 73).

Die Forderung des Art 3 Abs 1 DJSVA nach einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten dient lediglich der Abgrenzung des uneingeschränkt berechtigten Personenkreises zu solchen Personen, die sich außerhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten; das Abkommen geht ersichtlich davon aus, dass jedermann einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und zwar entweder in einem der Vertragsstaaten oder außerhalb ihrer Gebiete; kommen nur die Vertragsstaaten in Betracht, folgt daraus die uneingeschränkte Gleichstellung nach Art 3 Abs 1 DJSVA (ebd). 14 Zwar ging es in dieser Entscheidung nicht um die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten wegen Kindererziehung, sondern um die Gewährung von Kindergeld. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Gebietsgleichstellungsbestimmungen in anderen Sozialversicherungsabkommen, auf die sich das LSG ausdrücklich bezogen hat, lässt sich jedoch deutlich entnehmen, dass auch bezüglich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten der (gewöhnliche) Aufenthalt im anderen Vertragsstaat einem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gleichsteht. So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 12.7.1988 bei einer in den USA lebenden Versicherten, die einen Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung nach Art 27 Abs 1 Buchst c iVm § 28a Abs 1 Satz 1 AVG geltend machte, den Art 5 iVm Art 3 Buchst a Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7.1.1976 (BGBl II 1358) herangezogen (BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282 = SozR 2200 § 1251a Nr 2). Diese Bestimmung des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens ist nahezu wortgleich mit Art 4 Abs 1 Satz 1 iVm Art 3 Abs 1 Buchst a DJSVA. Das BSG hat befunden, aufgrund der Gebietsgleichstellungsbestimmung steht bei Anwendung der nationalen Vorschrift der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt des erziehenden Elternteils mit dem Kind im anderen Vertragsstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich (vgl BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282, 283 f = SozR 2200 § 1251a Nr 2 S 2 f, nachgehend BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.3.1994- 1 BvR 1304/88). Dies hat das BSG mit Urteil vom 15.11.1988 für die mit Art 4 Abs 1 Satz 1 DJSVA sogar wortgleiche Gebietsgleichstellungsbestimmung in Art 4 Abs 1 Satz 1 iVm Art 3 Abs 1 Buchst a Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17.12.1973 (BGBl II 1975, 246) im Fall einer Versicherten mit Wohnsitz in Israel bestätigt (BSG Urteil vom 15.11.1988 - 4/11a RA 58/87 - juris RdNr 15). In beiden Entscheidungen stand es einer Heranziehung der Gebietsgleichstellungsbestimmungen (nur) in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" nicht entgegen, dass bei Abschluss der betroffenen Sozialversicherungsabkommen Kindererziehungszeiten noch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wurden. Kindererziehungszeiten wurden erstmals mit Wirkung zum 1.1.1986 durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) vom 11.7.1985 (BGBl I 1450) in das Recht der gesetzlichen Renten eingeführt (vgl § 1227a RVO und § 2a AVG; § 1251a RVO und § 28a AVG; vgl zur Entwicklung auch BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 6 ff). Ebenso wie das DJSVA waren das deutsch-amerikanische und das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen bereits zuvor abgeschlossen worden. 15 Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist allerdings zugleich geklärt, dass derartige abkommensrechtliche Bestimmungen nur eine Gleichstellung des "gewöhnlichen Aufenthalts" im anderen Vertragsstaat mit einem Inlandsaufenthalt bewirken und nicht das davon zu unterscheidende Merkmal der Erziehung eines Kindes in diesem Gebiet umfassen (vgl BSG Urteil vom 12.7.1988 - 4/11a RA 36/87 - BSGE 63, 282, 283 f = SozR 2200 § 1251a Nr 2 S 2 f; BSG vom 15.11.1988 - 4/11a RA 58/87 - juris RdNr 15; vgl auch BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 121/22 B - juris RdNr 16). Das lag auch nicht im Blick der Abkommensparteien, weil es bei Inkrafttreten des Abkommens nach deutschem Recht noch keine Versicherungszeiten wegen Kindererziehung im Inland gab (vgl BSG Urteil vom 15.11.1988 - 4/11a RA 58/87 - juris RdNr 15 mwN). In Fallgestaltungen, in denen die erziehende Person - anders als die Klägerin - das Kind nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen hat, sondern im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat, werden mithin auch in Anwendung derartiger Gebietsgleichstellungsbestimmungen keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. 16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 17 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Körner Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191270606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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