Nr 16 mwN; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/
Nr 17; BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 22). Der Begriff des Leistungsberechtigten wird auch an anderer Stelle im SGB VI verwendet, ohne dass dort - zB in § 119 Abs 4 Satz 2 SGB VI - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Hinterbliebene davon nicht umfasst sein sollen. § 151a Abs 1 SGB VI spricht ausdrücklich von "Versicherten und anderen Leistungsberechtigten" und erfasst damit als "andere Leistungsberechtigte" auch Hinterbliebene (vgl zB Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 5/2020, § 151a RdNr 14). 17
Nr 18; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/
Nr 23; BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 28). 24 b) Gleichwohl durfte (und musste) die Beklagte die Witwerrente des Klägers gemäß § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 1 und 2 SGB VI um einen entsprechenden Abschlag an EP verändern, nachdem die nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs 1 VersAusglG erfolgt war. 25 Nach § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI bestimmt sich die Höhe des Hinterbliebenenrentenanspruchs nach den bisherigen pEP des verstorbenen Versicherten. Demgegenüber ermöglicht § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 1 und 2 SGB VI eine Anpassung der Hinterbliebenenrente für den Ausnahmefall der Abänderung des Versorgungsausgleichs und der damit verbundenen nachträglichen Änderung der EP des Versicherten, die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen (vgl § 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Die Unterschiede werden auch an den Regelungsstandorten deutlich. Während § 88 SGB VI zu den Vorschriften zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen gehört, die den Fünften Titel des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels bilden, befindet sich § 101 SGB VI bei den Vorschriften zu ua der Änderung von Renten, die den Fünften Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels bilden. Angesichts dieser unterschiedlichen Regelungsbereiche stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob § 101 Abs 3 SGB VI als lex specialis oder als lex posterior der Vorrang gegenüber § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI gebührt. Das LSG hat im Übrigen insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Umgestaltung des Versorgungsausgleichs die Regelung des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI unangetastet gelassen hat (vgl auch BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/
Nr 18). 26 Auch der Sinn und Zweck des § 88 SGB VI steht der Anwendung des § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 1 und 2 SGB VI auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen. Mit der Einführung des § 88 SGB VI sollte nach der Intention des Gesetzgebers die Situation für Hinterbliebene in Abkehr von einem bloßen Zahlbetragsschutz, den noch die Vorgängerregelungen in § 1253 Abs 2 Satz 5, § 1268 Abs 2 Satz 2 und § 1290 Abs 3 Satz 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem Besitzschutz aller pEP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert geleistet werden kann (vgl BT-Drucks 11/4124 S 173 zu § 87 SGB VI). Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/
Nr 18). Der besondere Besitzschutz der Hinterbliebenenrenten geht jedoch nicht so weit, dass eine nachträgliche Änderung der EP des Versicherten, die der Rente zugrunde liegen, und eine Aufhebung der Bewilligung schlechthin ausscheidet. Zwar ist dem Wortlaut des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI keine Aussage zum zeitlichen Umfang des Besitzschutzes zu entnehmen. Die Vorschrift selbst verhält sich auch nicht zu einer Eingriffsermächtigung. In der Entwurfsbegründung zu § 88 SGB VI ist allerdings ausgeführt, dass § 88 SGB VI die Regelungen der §§ 44 ff SGB X unberührt lässt (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung <Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992>, BT-Drucks 11/4124 S 173 zu § 87 SGB VI). Dies bezog sich zwar insbesondere auf die Anwendung der sog Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB X. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene ausdrückliche Erwähnung nur von § 48 Abs 3 SGB X findet sich im Regierungsentwurf aber nicht mehr. Stattdessen verweist die Begründung insgesamt auf §§ 44 ff SGB X. Dass diese allgemeinen Vorschriften im Rahmen des § 88 Abs 2 SGB VI nicht gelten sollen, ist nicht ersichtlich (siehe auch Dünn/Heckenberger in GK-SGB VI, Stand 8/2021, § 88 RdNr 17; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, SGB VI, Stand 6/2020, § 88 RdNr 33 ff). Mit den allgemeinen Aufhebungsvorschriften wird dem rechtsstaatlichen Gebot zur gerechten Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Bestandsinteresse des Versicherten bzw Hinterbliebenen und dem gleichfalls zu schützenden Änderungsinteresse der Versichertengemeinschaft Rechnung getragen (zu § 48 SGB X vgl auch BSG Urteil vom 18.7.1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr 7 S 27 = juris RdNr 32). Tritt eine nachträgliche Änderung ein, ist diese zu berücksichtigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Korrektur gegeben sind. So wird gewährleistet, dass Bezieher einer Folgerente nicht bessergestellt werden als diejenigen, die durchgehend die gleiche Rente beziehen (vgl auch Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, SGB VI, Stand 6/2020, § 88 RdNr 33). 27 Können damit grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X Anwendung finden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum dies nicht auch für die spezielle Aufhebungsvorschrift des § 101 Abs 3 Satz 2 SGB VI gelten sollte. Für die besondere Situation einer Abänderung des Versorgungsausgleichs sieht § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 2 SGB VI die Aufhebung eines Rentenbescheids (Satz 2 Halbsatz 1) ohne die Anwendung von §§ 24 und 48 SGB X vor (Satz 2 Halbsatz 2; siehe dazu Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II, SGB VI, Stand 3/2017, § 101 RdNr 17b). Durch diese Regelung werden die familienrechtlichen Gestaltungen im Rentenversicherungsrecht nachvollzogen. 28 Dass sich dabei - wie hier - erhebliche Einschnitte für die Hinterbliebenen ergeben können, folgt aus der angeführten zivilrechtlichen Rechtsprechung, wonach im Fall eines Antrags des Ausgleichspflichtigen wegen einer wesentlichen Wertänderung eines nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet (siehe II.1.b; vgl BGH Beschluss vom 5.6.2013 - XII ZB 635/12 - juris RdNr 16 ff; BGH Beschluss vom 16.5.2018 - XII ZB 466/16 - juris RdNr 14; BGH Beschluss vom 20.6.2018 - XII ZB 624/15 - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 5.2.2020 - XII ZB 147/18 - juris RdNr 22). Die für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungseinschnitte sind nach der familienrechtlichen Wertung dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handele (vgl BGH Beschluss 5.6.2013 - XII ZB 635/12 - juris RdNr 23 mwN; BGH Beschluss vom 16.5.2018 - XII ZB 466/16 - juris RdNr 30; BGH Beschluss vom 20.6.2018 - XII ZB 624/15 - juris RdNr 25). Die Rechtsstellung des Ausgleichsberechtigten, von der sich der Hinterbliebenenschutz ableite, sei von vornherein mit dem Risiko behaftet, dass sie, im Falle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten und einer wesentlichen Wertänderung eines in den Ausgleich eingezogenen Anrechts, wegfallen könne (vgl OLG Frankfurt Beschluss vom 28.7.2021 - 3 UF 55/21 - juris RdNr 34). Die Friktionen im Einzelfall seien im Interesse des Übergangs auf das neue Recht hinzunehmen (vgl BGH Beschluss vom 20.6.2018 - XII ZB 624/15 - juris RdNr 22; BGH Beschluss vom 16.5.2018 - XII ZB 466/16 - juris RdNr 27; KG Berlin Beschluss vom 22.2.2016 - 13 UF 256/15 - juris RdNr 17). 29 Tatsächlich handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Problem des Übergangs vom bis zum 31.8.2009 geltenden System des Versorgungsausgleichs auf das seit dem 1.9.2009 gültige System. Nur wenn der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt wurde und dieser Ehegatte sodann verstirbt, führt dies dazu, dass im Falle einer wesentlichen Wertänderung der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält. 30 Würde man die im Familienrecht nachträglich vorgenommene Umverteilung der EP im Rentenrecht nicht berücksichtigen, würde die Hinterbliebenenrente einen größeren Schutz genießen als die Versichertenrente im Fall einer Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen einer wesentlichen Wertänderung zu Lebzeiten des Versicherten genossen hätte. Zwar würde in einem solchen Fall der Versorgungsausgleich nicht insgesamt rückgängig gemacht, sodass sich die Änderung nicht so gravierend auf die Rentenhöhe auswirken würde wie das bei einer Änderung nach dem Versterben der Berechtigten der Fall ist. Die Versichertenrente würde aber nach § 101 Abs 3 SGB VI entsprechend der Abänderung des Versorgungsausgleichs mit Zu- oder Abschlägen versehen. Bliebe die Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Hinterbliebenen ohne Auswirkung, würde dies zu einem nicht nachvollziehbaren Wertungswiderspruch im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der beiden Leistungen führen. Für die Versichertenrente des SGB VI ist der Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl zB BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 180 = SozR 4-2600 § 237 Nr 16 RdNr 76 mwN; BSG Urteil vom 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R - juris RdNr 17 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Im Gegensatz hierzu unterfällt die Hinterbliebenenversorgung nicht dem Eigentumsbegriff des Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1, juris RdNr 57 ff; BVerfG Beschluss vom 1.3.2010 - 1 BvR 2584/06 - BVerfGK 17, 120 - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 32). Es handelt sich um eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, die im Rahmen des dem Sozialversicherungssystem eigenen Gedankens des sozialen Ausgleichs der Sicherung von Familienangehörigen dient; sie wird ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt (vgl BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 33 mwN). 31 Ein trotz der Abänderung des Versorgungsausgleichs fortwährender Besitzschutz aus § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI würde auch dem in der Entwurfsbegründung zur Neufassung von § 101 Abs 3 Satz 1 bis 3 SGB VI durch das VAStrRefG genannten Ziel der Kosteneinsparung zuwiderlaufen (vgl BT-Drucks 16/10144 S 100 zu Nummer 5; siehe II.1.a.bb sowie Kuklok in GK-SGB VI, Stand 12/2021, § 101 RdNr 51). Wären die der Hinterbliebenenrente nach § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI zugrunde gelegten pEP der verstorbenen Versicherten auch im Fall einer Totalrevision eines Versorgungsausgleichs "auf Null" unveränderbar, würde eine Doppelleistung aus einem Anrecht eintreten. Im hier zu entscheidenden Fall würde sowohl der frühere Ehemann der Verstorbenen aus dem ihm rückübertragenen Anrecht eine Versorgung erhalten als auch der Kläger im Rahmen der großen Witwerrente. Für die Aufwendungen zugunsten des Klägers könnte der beklagte Rentenversicherungsträger keine Erstattung bei dem anderen Träger der Versorgungslast verlangen (vgl §§ 225, 290 SGB VI). Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist zwar kein übergesetzliches Strukturprinzip und vermag allein eine Einschränkung des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht zu rechtfertigen (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/
Nr 19 f). Für die Frage nach Regelungskonzeption und Zweck eines Gesetzes kommt den Gesetzesmaterialien, in denen sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen finden, aber eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu (BVerfG Urteil vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/21 - juris RdNr 111 mwN). 32 c) Der Senat kehrt damit nicht von der bisherigen Rechtsprechung zu § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich ab (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/
Nr 2; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/
R 4-2600 § 88 Nr 4). Im Gegensatz zu dem hier zu entscheidenden Fall lag diesen Entscheidungen gerade keine (familiengerichtliche) Abänderung des Versorgungsausgleichs in Form einer Totalrevision "auf Null" nach Bewilligung der Hinterbliebenenrente zugrunde. Dort ging es auch nicht um die Höhe einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung eines Versicherten, der nach dem früheren Versorgungsausgleichsrecht ausgleichsberechtigt gewesen war. Vielmehr hatten die verstorbenen (ausgleichsverpflichteten) Versicherten bereits zu ihren Lebzeiten beim beklagten Rentenversicherungsträger aufgrund von Anpassungs- und Härteregelungen des Versorgungsausgleichsrechts erfolgreich die Aussetzung der Kürzung ihres Rentenanrechts aus dem Versorgungsausgleich beantragt (sog Rückausgleich) und eine ungekürzte Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/
Nr 2; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/
Streitig war allein, ob infolge des Rückausgleichs, der bereits den Versicherten zugutegekommen war, auch im Rahmen einer sich an die Versichertenrente anschließenden Hinterbliebenenrente sämtliche pEP zu berücksichtigen waren, die dem betroffenen Versicherten ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs zugestanden hätten. Das ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und des früheren 13. Senats des BSG zu bejahen (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/
Nr 17; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/
Nr 22; vgl auch BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 28). Die Entscheidung vom 20.1.2021 betraf einen Sachverhalt, in dem eine Versichertenrente überhaupt noch nicht bezogen wurde, sodass - mangels Vorrente - § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI von vornherein nicht zur Anwendung kam (vgl BSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 5/20 R - BSGE 131, 202 = SozR 4-2600 § 88 Nr 4, RdNr 29). 33 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Der Senat hat in seine Kostenentscheidung auch die Entscheidung des LSG miteinzubeziehen, der Beklagten nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG sog Verschuldenskosten aufzuerlegen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2017 - B 11 AL 28/16 R - juris RdNr 23; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 24; BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 34). 34 Die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil des LSG ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG nicht vorgelegen haben. Die Beklagte hat den Rechtsstreit nicht missbräuchlich (fort-)geführt. Missbräuchlich wäre die Rechtsverfolgung der Beklagten insbesondere, wenn sie offensichtlich aussichtslos wäre (vgl BT-Drucks 14/6335 S 33 zu Art 1 Nr 65 <§ 192 Abs 1 Satz 1>). Dies ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 Abs 2 BVerfGG, auf die auch die Gesetzesbegründung Bezug nimmt (vgl Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes <6. SGGÄndG>, BT-Drucks 14/6335 S 33 zu Art 1 Nr 65 - § 192 Abs 1 Satz 1; siehe auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 192 RdNr 9a; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 192 RdNr 38) der Fall, wenn die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG Beschluss vom 3.7.1995 - 2 BvR 1379/95 - juris RdNr 10; BVerfG Beschluss vom 11.12.2001 - 1 BvR 1821/01 - juris RdNr 1; BVerfG Beschluss vom 4.6.2019 - 1 BvR 1011/19 - juris RdNr 5). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben gewesen. Düring Hannes Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191380206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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