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BSG B 14 AS 18/20 R

Obsah (6)§ 16§ 7§ 16b§ 36a§ 16a§ 59

KSRE191450205 ECLI:DE:BSG:2021:210721UB14AS1820R0 BSG 14. Senat 20210721 B 14 AS 18/20 R Urteil § 16a Nr 2 SGB 2, § 3 Abs 1 S 1 SGB 2, § 1 Abs 2 S 4 SGB 2 vorgehend SG Bremen, 20. Juli 2017, Az: S 6 A

§ 16

Nr 3), über den der Beklagte deshalb zutreffend isoliert entschieden hat (§ 31 SGB X). 11

  1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 16a Nr 2 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850). Danach kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit Schuldnerberatung erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich ist. 12
  2. Voraussetzung für die Erbringung dieser Ermessensleistung ist neben der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II - insbesondere die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist, weil kein Feststellungsverfahren (vgl § 44a SGB II) eingeleitet worden ist, bereits aus rechtlichen Gründen anzunehmen (vgl BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 9/15 R - RdNr 14 mwN; BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R -

§ 7Nr 54 Rd

Nr 15), Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zur Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II hingegen fehlen - die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Die prospektive Prüfung der Erforderlichkeit hat sich dabei an den allen Leistungen übergeordneten Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II zu orientieren. Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Nach § 1 Abs 2 Satz 4 Nr 1, 2 und 6 SGB II sind die Leistungen der Grundsicherung ua darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt wird, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, die Erwerbsfähigkeit der leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird und Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden. 13 6. Es ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit zwischen den Zielperspektiven einzelner Eingliederungsleistungen zu differenzieren. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut, aber auch der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 14 ff SGB II. Neben Leistungen, die auf die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw Eingliederung in Arbeit gerichtet sind (vgl zB § 16 SGB II; zum Einstiegsgeld nach § 16b SGB II BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/14 R -

§ 16b

Nr 1), sollen andere - wie die kommunale Schuldnerberatung - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereiten oder flankierend unterstützen (zum vergleichbaren Verständnis der Arbeitsgelegenheiten: § 16d Abs 5 SGB II; so auch die Gesetzesbegründung zu § 16 SGB II in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917; BT-Drucks 16/10810 S 46 zu § 16 Abs 1: "je nach Bedarf sollen passgenaue Unterstützungsangebote unterbreitet werden, die der Aktivierung, der Erzielung von Integrationsfortschritten oder unmittelbaren Eingliederung in Arbeit dienen können"). Daher ist eine Schuldnerberatung nicht nur dann erforderlich, wenn ihr prognostisch unmittelbar eine Arbeitsaufnahme folgt oder sie die einzige Möglichkeit zur Zielerreichung (berufliche Eingliederung) ist (vgl dazu nur BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 =

§ 36aNr 2, Rd

Nr 26 mwN). Dies machen auch die in § 3 SGB II verorteten, allen Leistungen übergeordneten Ziele der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit deutlich (vgl auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II vom 30.9.2014 S 5; ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16a RdNr 10 ff, Stand Oktober 2019; BeckOK SozR/Harich, SGB II, § 16a RdNr 2, Stand Juni 2021). Nicht zuletzt spiegelt sich dieses Verständnis in der inhaltlichen Gestaltung einer kommunalen Schuldnerberatung wider: Die Leistung kann sich zwar in einem weiteren Verfahrensschritt auch auf die Regulierung und Organisation von Schulden zu erstrecken haben (vgl Fahlbusch, NDV 2010, 140). Im Vordergrund stehen aber zunächst regelmäßig Fragen der Selbstorganisation und des Umgangs mit der Verschuldenssituation, weshalb auch zutreffend (vgl Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16a SGB II RdNr 13, Stand Februar 2021) auf die Freiwilligkeit als Voraussetzung für deren Inanspruchnahme hingewiesen wird (dazu auch BSG vom 23.5.2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 =

§ 36aNr 2, Rd

Nr 22). 14 7. Auch wenn das primäre Ziel der Schuldnerberatung also in einer der eigentlichen Eingliederung vorgelagerten Bewältigung von Motivationsproblemen, der Stabilisierung der Betroffenen, der Klärung von Ursachen von Ver- und Überschuldung und auch psychosozialer Betreuung liegt (BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 23/15 R - BSGE 122, 46 =

§ 16aNr 1, Rd

Nr 22 mwN) und an diesen Kriterien also die Erforderlichkeit der Leistung zu beurteilen ist, verliert sie dadurch nicht, anders als der Kläger meint, ihren finalen Bezug zum übergeordneten Ziel der Eingliederung in Arbeit (zum davon losgelösten Anspruch auf Schuldnerberatung als Teil der Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff SGB XII iVm § 11 Abs 5 Satz 3 2. Halbsatz SGB XII BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 =

§ 16Nr 5, Rd

Nr 23). Deshalb kann trotz bestehender Schuldenproblematik im Rahmen des § 16a Nr 2 SGB II die Erforderlichkeit der Leistung ermessensfehlerfrei dann zu verneinen sein, wenn prognostisch eine Eingliederung in das Erwerbsleben trotz Schuldnerberatung auch mittelfristig nicht erreichbar erscheint, zB weil die leistungsberechtigte Person zu keiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt (auch nicht mit weiteren unterstützenden Leistungen zB nach § 16i SGB II) bereit ist. Es ist also weder - wie der Kläger meint - von einem abstrakten, normativen Vorrang der Schuldnerberatung vor anderen Eingliederungsleistungen auszugehen, weil eine Verschuldung eine Eingliederung in Arbeit in jedem Fall erschwere noch - anders als das LSG meint - von einem normativen Vorrang der Beseitigung "anderer" Vermittlungshemmnisse. Bestehen andere, nicht zu beseitigende Vermittlungshindernisse fehlt es bereits an der Erforderlichkeit die Eingliederung in Arbeit flankierender bzw vorbereitender Leistungen (wie der Schuldnerberatung). Die Schuldnerberatung muss zumindest mittelbar zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sein. 15 8. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Leistung nach diesen Maßstäben ist eine Prognose notwendig, ob das mit der Leistung verfolgte Eingliederungsziel erreicht werden kann und dafür erforderlich ist, weil in der Verschuldenssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshindernis begründet liegt (BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 =

§ 16Nr 5, Rd

Nr 14; BSG vom 10.8.2016 - B 14 AS 23/15 R - BSGE 122, 46 =

§ 16aNr 1).

Für die Prognoseentscheidung sind im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen. Dies ist Aufgabe der Tatsachengerichte und für den Senat bindend, solange nicht durchgreifende Verfahrensrügen (dazu BSG vom 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R - BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2, RdNr 18) dagegen erhoben werden. Ohne Verfahrensrügen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob das LSG eine Prognose getroffen und für die Prognose sachgerechte Kriterien gewählt hat bzw ob die Prognose auf rechtlich und sachlich zutreffenden Erwägungen beruht (BSG vom 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R - RdNr 35; BSG vom 16.6.2015 - B 13 R 36/13 R - RdNr 28; vgl zum Gesamten auch BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R; BSG vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 9). 16 9. Es fehlt hier an einer hinreichenden Prognoseentscheidung. Das LSG hat lediglich festgestellt (§ 163 SGG), der Kläger habe in der Vergangenheit ihm angebotene niedrigschwellige Eingliederungsmaßnahmen nicht angenommen, zudem seien mehrfach Meldeversäumnisse eingetreten und er habe die ihm durch Eingliederungsverwaltungsakt abverlangten Bewerbungsbemühungen nicht nachgewiesen. Daraus hat das LSG den rechtlichen Schluss gezogen, es bestünden Vermittlungshemmnisse, die - im Verhältnis zur beantragten Schuldnerberatung - vorrangig zu beseitigen seien und gefolgert, eine positive Prognose könne deshalb nicht gestellt werden. Damit hat das LSG aber nur vergangenheitsbezogen festgestellt, dass der Kläger bestimmten, vom Beklagten vorgegebenen Eingliederungsmaßnahmen bzw Mitwirkungshandlungen nicht nachgekommen ist. Eine vorausschauende Betrachtung der hypothetischen künftigen Entwicklung seiner Arbeitsmarktintegration in Bezug auf die von ihm selbst beantragte Eingliederungsleistung auf der Basis dazu getroffener Feststellungen fehlt hingegen. Das LSG hat - ausgehend von seiner Rechtsauffassung eines normativen Vorrangs der Beseitigung anderer Vermittlungshemmnisse, die der Senat nicht teilt - nicht zukunftsgerichtet geprüft, ob die (behauptete) Verschuldenssituation den Integrationsprozess tatsächlich hindert und deshalb prospektiv eine Schuldnerberatung erforderlich sein kann, dieses mögliche Vermittlungshemmnis zu beseitigen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Kommt es dabei zum Schluss, die Erforderlichkeit der Leistung sei zu bejahen, dürfte in der Regel das Ermessen auf die Übernahme der dafür anfallenden Kosten reduziert sein (BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R -

§ 59Nr 1; so auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16a Rd

Nr 14 mwN, Stand Oktober 2019; Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zu den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, NDV 2014, 456 ff). 17 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191450205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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