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BSG B 5 R 17/24 BH

KSRE191550406 ECLI:DE:BSG:2024:050824BB5R1724BH0 BSG 5. Senat 20240805 B 5 R 17/24 BH Beschluss § 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 SGG, § 227 Abs 1 S 1 Z

§ 227

Abs 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht (§

§ 227Abs 2 ZPO).

Zwar kann die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten erst kurz vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung und das Erfordernis, dass dieser sich in angemessener Zeit hinreichend mit dem Sachverhalt vertraut macht, grundsätzlich einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO darstellen, der wegen des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG) eine Aufhebung des Termins gebietet (vgl BSG Beschluss vom 8.3.2017 - B 8 SO 62/16 B - juris RdNr 6). Das ist allerdings ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn dem Beteiligten eine rechtzeitige Bestellung des Prozessbevollmächtigten zugemutet werden konnte, sich die späte Bestellung mithin als verschuldet erweist (vgl BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 1/21 B - juris RdNr 25; BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 2/21 - juris RdNr 24; BSG Beschluss vom 4.11.2014 - B 2 U 144/14 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 8.3.2017 - B 8 SO 62/16 B - juris RdNr 7). Nach Maßgabe dessen ist die Ablehnung der Terminverlegung durch Beschluss vom 29.2.2024 (zum Erfordernis einer gesonderten Entscheidung vgl BSG Beschluss vom 07.4.2022 - B 5 R 210/21 B - juris RdNr 6 mwN) nicht zu beanstanden. Der prozesserfahrene Kläger, der bereits zum wiederholten Male einen Überprüfungsantrag in Bezug auf den bindenden Ablehnungsbescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 6.6.1997 gestellt hatte, wurde bereits mit Schreiben vom 11.12.2023 von der Berichterstatterin des LSG auf die Aussichtslosigkeit der Berufung und mit Verfügung des LSG vom 27.12.2023 darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung vorgesehen ist. Dass er bis zum Verhandlungstermin am 19.3.2024 keine ausreichende Gelegenheit gehabt haben könnte, sich erfolgreich um einen Rechtsbeistand zu bemühen, ist nicht ersichtlich. 10 Überdies hat der Kläger nach dem Beschluss des LSG mit der Ablehnung der Terminsaufhebung vom 29.2.2024, der ihm am 6.3.2024 zugestellt wurde, an der mündlichen Verhandlung am 19.3.2024 teilgenommen, ohne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Da er in der mündlichen Verhandlung weder die Ablehnung seines Antrags beanstandet noch einen Vertagungsantrag gestellt hat, kommt eine Verfahrensrüge insofern nach §

§ 295Abs 1 ZPO nicht mehr in Betracht (vgl BSG Beschluss vom 11.7.2022 - B 5 R 54/22 B - juris Rd

Nr 9 mwN). 11 Soweit der Kläger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt sieht, sind diese erkennbar für die angefochtene Entscheidung nicht entscheidungsrelevant gewesen. Auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). 12 Da dem Kläger nach alledem PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). 13

  1. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Vor dem BSG kann eine Beschwerde nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). 14
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Körner Uyanik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191550406&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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