KSRE191610206 ECLI:DE:BSG:2024:270624UB5R1422R0 BSG 5. Senat 20240627 B 5 R 14/22 R Urteil § 34 Abs 2 SGB 6 vom 20.12.2022, § 34 Abs 4 SGB 6 vom 08.12.2016, § 65 SGB 6, § 307d Abs 1 SGB 6 vom 23.06.20
§ 48Nr 55, juris Rd
Nr 23). Beide Änderungen betrafen die Leistungshöhe und waren damit auch wesentlich iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X (vgl BSG Urteil vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - BSGE 128, 255 = SozR 4-4300 § 159 Nr 7, juris RdNr 15; BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 17, juris RdNr 22). 16
- b)Die Beklagte durfte in den angefochtenen Bescheiden eine Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB X nicht vornehmen. 17
- aa)Nach § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach Abs 1 oder Abs 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt (sog Aussparen, Einfrieren bzw Abschmelzen der Leistung; vgl BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 5/12 R - SozR 4-2500 § 55 Nr 2, juris RdNr 26; BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 1/10 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 2, juris RdNr 25). Diese Regelung gilt nach § 48 Abs 3 Satz 2 SGB X entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann. Die "Aussparungsregelung" greift nicht nur ein, wenn sich der zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids führende Fehler auf die Höhe einer Geldleistung auswirkt, sondern auch dann, wenn er die Grundlage der Leistungsbewilligung betrifft (vgl BSG Urteil vom 20.3.2007 - B 2 U 38/05 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 10, juris RdNr 19; BSG Urteil vom 18.3.1997 - 2 RU 19/96 - BSGE 80, 119 = SozR 3-1300 § 48 Nr 61, juris RdNr 24). 18 Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussparung nach § 48 Abs 3 Satz 2 SGB X waren grundsätzlich erfüllt, weil die Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 17.4.2002 auf einer bindend gewordenen rechtswidrigen begünstigenden Zusicherung der Beklagten beruhte. Bei dem Schreiben vom 8.6.1999 handelte es sich um einen Verwaltungsakt und nicht um eine bloße Auskunft (zur Abgrenzung vgl BSG Urteil vom 8.12.1993 - 10 RKg 19/92 - SozR 3-1300 § 34 Nr 2, juris RdNr 20). Die Zusicherung war rechtswidrig, da die Klägerin für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllte (§ 37 Satz 1 Nr 3, § 50 Abs 4 Nr 2, § 236a Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Einer Rücknahme des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts standen die Fristen des § 45 Abs 3 SGB X entgegen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zusicherung war bereits dem Bewilligungsbescheid vom 17.4.2002 zu entnehmen (vgl dazu BSG Urteil vom 18.3.1997 - 2 RU 19/96 - BSGE 80, 119 = SozR 3-1300 § 48 Nr 61, juris RdNr 24 mwN). 19
- bb)Für den streitbefangenen Zeitraum durfte aber eine Aussparung zu Lasten der Klägerin deshalb nicht erfolgen, weil die nach § 48 Abs 1 SGB X neu festzustellende Leistung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht über den Betrag hinausging, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergab (§ 48 Abs 3 SGB X). 20 Im Regelfall bezieht sich die danach vorzunehmende Vergleichsberechnung auf ein und dieselbe Leistung. Steht ohne Berücksichtigung der Bestandskraft schon dem Grunde nach kein Anspruch zu, ist eine Erhöhung grundsätzlich ausgeschlossen, weil bei einer Neuberechnung stets von "Null" als rechtmäßiger Leistung auszugehen ist (vgl BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 1/10 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 2, juris RdNr 32; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 48 RdNr 35; Sandbiller in BeckOGK, SGB X, § 48 RdNr 85, Stand 15.8.2023; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 48 RdNr 102). Der Klägerin stünde ohne Berücksichtigung der Bestandskraft der rechtswidrig erteilten Zusicherung wegen der fehlenden Wartezeiterfüllung keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu. Würde allein auf diese Rentenleistung Bezug genommen, wäre - wie von der Beklagten angenommen - der Vergleichsbetrag ein monatlicher Rentenbetrag von 0 Euro und eine Rentenerhöhung auf Dauer ausgeschlossen. 21 Das LSG hat jedoch zu Recht herausgestellt, dass die Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen und in Fällen wie dem der Klägerin auch andere Arten von Altersrenten, deren materielle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind. Das Gesetz unterscheidet die verschiedenen Arten von Renten wegen Alters in den Vorschriften der §§ 33, 89 SGB VI sowie in §§ 35 bis 40, §§ 236 bis 238, § 302 SGB VI. Hierbei handelt es sich nicht um unterschiedliche Rechtsgrundlagen für ein einheitliches (Stamm-)Recht, sondern um eigenständige, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann (vgl BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R - SozR 4-2600 § 77 Nr 12, juris RdNr 21 mwN; zur strikten Trennung der Altersrentenarten vgl auch BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 2/19 R - juris RdNr 24). Wie der Fall der Klägerin zeigt, kann die rechtswidrige Bewilligung oder die auf einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Zusicherung beruhende Leistung einer Altersrente einer bestimmten Art dazu führen, dass eine andere Rente wegen Alters, deren positive Anspruchsvoraussetzungen später erfüllt sind, nicht mehr gewährt wird. Grund hierfür ist die Regelung in § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI in der hier einschlägigen Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554). Danach ist ein solcher Wechsel nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ausgeschlossen. Hätte die Beklagte keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.5.2001 bestandskräftig gewährt, hätte sie unmittelbar im Anschluss an die seit März 1997 bezogene Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1.5.2006 eine Regelaltersrente nach Erreichen der dafür maßgeblichen Altersgrenze im April 2006 geleistet. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wäre von Amts wegen zugunsten der Klägerin nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres umgewandelt worden (§ 115 Abs 3 SGB VI). Nur wenn ein Versicherter im Einzelfall einen aufgeschobenen Rentenbeginn begehrt, wird eine Regelaltersrente erst später geleistet. Anderenfalls wird im Interesse des Rentenbeziehers an einem nahtlosen Rentenbezug unmittelbar im Anschluss an die Erwerbsminderungsrente die Regelaltersrente geleistet (vgl dazu auch Kater in BeckOGK, SGB VI, § 115 RdNr 15, Stand 15.8.2024; Westphal in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 115 RdNr 29). 22 Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hätte eine Regel-altersrente bereits unmittelbar nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres bei Renteneintritt im Mai 2006 die von der Klägerin bezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in ihrer Höhe übertroffen. Aufgrund der für beide Rentenarten gleichermaßen geltenden Maßstäbe für Rentenerhöhungen konnte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen den Betrag der Regelaltersrente auch nicht am 1.7.2018 übersteigen und eine Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB X deshalb nicht begründen. 23
- cc)Bereits der Wortlaut und die Gesetzeshistorie von § 48 Abs 3 SGB X lassen Raum für die Berücksichtigung einer anderen Altersrentenart als Vergleichsmaßstab. Nach dem Gesetzestext ist bei der Neufestsetzung der bisherige Zahlbetrag dem Betrag gegenüberzustellen, der sich "der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft" (der rechtswidrigen Bewilligung) ergibt. "Neu festzustellen" war hier eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dass es sich bei dem Vergleichsbetrag, der sich ohne die rechtswidrige Bewilligung ergibt, stets um den Betrag handeln muss, der sich rechtmäßig gerade für die bestandskräftig bewilligte Leistung ergibt, bestimmt der Wortlaut nicht. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich dies nicht entnehmen. Danach sollte bei einer Veränderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen nicht von der durch Bestandskraft gedeckten (rechtswidrigen) Höhe der Leistung ausgegangen werden, sondern die Erhöhung darauf aufbauen, was sich bei richtiger Anwendung des Rechts ergeben würde (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Sozialgesetzbuches <SGB> - Verwaltungsverfahren -, BT-Drucks 8/2034 S 36 zu § 46). Bei gesetzeskonformem Handeln hätte die Beklagte keine rechtswidrige Zusicherung erteilt und in der Folge auch keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sondern ab dem 1.5.2006 eine Regelaltersrente bewilligt. 24
- dd)Jedenfalls entspricht es dem Sinn und Zweck des § 48 Abs 3 SGB X, in Konstellationen wie hier als Vergleichsbetrag den Zahlbetrag der Altersrente heranzuziehen, die dem Versicherten ohne Bewilligung der abzuschmelzenden Leistung zugestanden hätte. 25 Einerseits werden Versicherte in ihrem Vertrauen auf die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts (§ 77 SGG) durch die Regelungen der §§ 45, 48 SGB X geschützt, die nur unter besonderen Voraussetzungen die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten ermöglichen. Damit hat der Gesetzgeber das Gebot des Vertrauensschutzes, das durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte verbürgt ist, für den Bereich des Sozialrechts konkretisiert. Empfänger von Sozialleistungen sollen vor der Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte in besonderer Weise geschützt werden (vgl BSG Urteil vom 3.2.2022 - B 5 R 26/21 R - BSGE 133, 262 = SozR 4-1300 § 44 Nr 44, juris RdNr 24 mwN). Dies gilt ganz besonders für Rentenbezieher. Rentenleistungen bestimmen die Existenzgrundlage der Leistungsberechtigten regelmäßig für einen sehr langen Zeitraum und treten in den weitaus überwiegenden Fällen an die Stelle eines ganz oder teilweise wegfallenden Erwerbseinkommens. Die gewährte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung prägt üblicherweise entscheidend die weitere Lebensgestaltung (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, juris RdNr 17). 26 Andererseits soll § 48 Abs 3 SGB X dafür sorgen, dass das durch eine bestandskräftige rechtswidrige Verwaltungsentscheidung entstandene materielle Unrecht, das wegen der Vertrauensschutzregelungen der §§ 45, 49 SGB X nicht mehr korrigiert werden kann, nicht weiter wächst, indem sich eine rechtswidrig gewährte Leistung zu Gunsten des Betroffenen noch weiter erhöht (vgl BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30, juris RdNr 22; BSG Urteil vom 2.12.2010 - B 9 V 1/10 R - SozR 4-3100 § 62 Nr 2, juris RdNr 25; BSG Urteil vom 20.3.2007- B 2 U 38/05 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 10, juris RdNr 19; BSG Urteil vom 22.3.1989 - 7 RAr 122/87 -
§ 44Nr 38, juris Rd
Nr 24; BSG Urteil vom 22.6.1988 - 9/9a RV 41/86 - BSGE 63, 259 =
§ 48Nr 49, juris Rd
Nr 19). Eine fehlerhaft bewilligte Leistung soll so lange nicht erhöht werden, bis der geschützte Zahlbetrag von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Entscheidend ist der Betrag der Leistung, der sich aufgrund der wahren Sach- und maßgeblichen Rechtslage ergibt (vgl BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/11a RA 70/87 - BSGE 65, 8 =
§ 48Nr 55, juris Rd
Nr 23). Dadurch wird ein Ausgleich geschaffen zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage andererseits (vgl Schütze in Schütze, SGB X,
- Aufl 2020, § 48 RdNr 34; Brandenburg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand 15.11.2023, § 48 RdNr 89). Dies sollte auch in den Fällen gelten, in denen ein Leistungsbescheid nur deshalb rechtmäßig ist, weil ihm ein rechtswidriger begünstigender Bescheid zugrunde liegt. Der Gesetzgeber hat deshalb die Regelung in § 48 Abs 3 Satz 2 SGB X eingefügt und den Grundsatz, wonach Unrecht nicht weiter wachsen darf, gerade auch für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung betont (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung <Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG>, BT-Drucks 12/4810 S 36). 27 Diesen Grundsätzen würde eine weitere Abschmelzung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Fall der Klägerin nicht gerecht. Die Abschmelzung verhindert in diesem besonderen Fall nicht das Anwachsen von Unrecht. Das Unrecht, das durch die auf der rechtswidrigen Zusicherung beruhende Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen entstanden ist, wird ab dem 1.5.2006 nicht perpetuiert oder weiter vertieft. Vielmehr würde durch Anwendung des § 48 Abs 3 SGB X neues Unrecht zu Lasten der Klägerin geschaffen, indem die Abschmelzung hier zur dauerhaften Zahlung eines Betrages führen würde, der ihren materiell-rechtlichen Rentenanspruch gänzlich unberücksichtigt ließe. Die Klägerin stünde hierdurch schlechter als sie stünde, wenn die Beklagte die rechtswidrige Zusicherung nach § 45 SGB X hätte zurücknehmen können. Das LSG weist zutreffend darauf hin, dass § 48 Abs 3 SGB X keine verfahrensrechtliche Strafnorm ist. Ohne Bewilligung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätte die Klägerin ab dem 1.5.2006 einen Anspruch auf Regelaltersrente gehabt. Diese wäre unter Beachtung sämtlicher Rentenanpassungen und ab dem 1.7.2014 unter Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung geleistet worden. Es hätte wegen § 115 Abs 3 SGB VI für den Bezug der Regelaltersrente nicht einmal eines gesonderten Antrags bedurft. Dieser, der Klägerin zustehende und von Art 14 Abs 1 GG geschützte Rentenanspruch würde völlig außer Acht gelassen, wenn er nicht in die Vergleichsberechnung nach § 48 Abs 3 SGB X einbezogen würde. Die Beklagte würde dann über den eigentlichen Sinn und Zweck der Aussparung hinaus einen finanziellen Vorteil erlangen. 28 c) Dem LSG ist zuzustimmen, dass mit diesem Verständnis von § 48 Abs 3 SGB X die Vorschrift des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI aF nicht umgangen wird. Mit dieser durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) zum 1.8.2004 eingeführten Regelung sollte gesichert sein, dass ein Altersrentner dauerhaft Bezieher dieser Art von Altersrente bleibt und nicht durch den Wechsel in eine andere Altersrentenart eine für ihn eventuell günstigere Neuberechnung seiner Rente erhalten kann. Zugleich sollte auch an dieser Stelle klargestellt werden, dass es entgegen der früheren Rechtsprechung des BSG unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters gibt, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/2149 S 21). In der hier zugrunde liegenden Konstellation geht es indes nicht darum, Dispositionen des Versicherten zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Der Klägerin wird auch nicht anstelle ihrer Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Regelaltersrente bewilligt. Es wird lediglich die Höhe der weiterhin gewährten Leistung "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" anhand des Vergleichsmaßstabs der Rente bestimmt, die ohne Bewilligung der zugesicherten Rente und bei von Anfang an rechtmäßigem Verhalten der Beklagten hätte beansprucht werden können. Da die in § 48 Abs 3 SGB X vorgesehene fiktive Betrachtung "ohne Berücksichtigung der Bestandskraft" erfolgt, kann § 34 Abs 4 SGB VI aF, der gerade die Bestandskraft der Bewilligung einer Rente wegen Alters voraussetzt, in diesem Zusammenhang nicht entgegenstehen. 29
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Hannes Körner abwesenheitsbedingt an der Signatur gehindertDüring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191610206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public