Nr 35-36) lediglich um eine unzutreffende Begründung (vgl zuletzt BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE 131, 128 und SozR 4-1300 § 45 Nr 24 vorgesehen). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (vgl BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 =
Nr 34 mwN; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 23; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 23 RdNr 25). 15 Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids richtet sich für Juni 2017 nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X und § 40 Abs 2 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III. Für diesen Monat hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2016 zuletzt die Ansprüche der Klägerin auf Alg II geregelt. Mit der im Mai 2017 zugeflossenen Zahlung hätte die Klägerin nach Erlass dieses Bescheids Einkommen erzielt, das Einfluss auf ihren Anspruch gehabt haben könnte. Für Juli bis September 2017 ist Ausgangspunkt der Prüfung § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 Abs 1, Abs 2 bis 4 SGB X und § 40 Abs 2 SGB II iVm § 330 Abs 2 SGB III, weil der Änderungsbescheid vom 27.7.2017 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen wäre, wenn die Entschädigungszahlung zu berücksichtigen war. 16 c) Der Bescheid des Beklagten vom 18.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2017 hat in der Sache keinen Bestand. Aus der Zahlung auf den wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vergleich hat die Klägerin weder nach Erlass des Bescheids vom 26.11.2017 für Juni 2017 nach dem SGB II zu berücksichtigendes Einkommen erzielt, noch hat der Beklagte im Bescheid vom 27.7.2017 für die weiteren Monate rechtswidrig kein Einkommen angerechnet. Daher scheiden Aufhebung und Rücknahme der vorangegangenen Bewilligungen aus und ist dem Erstattungsverwaltungsakt (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) die Grundlage entzogen. 17 Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllte die Klägerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ununterbrochen die Anspruchsvoraussetzungen auf Alg II. Sie war leistungsberechtigte Person gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II; insbesondere konnte sie mit ihrem Renteneinkommen ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend sichern (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II; vgl zur gemischten Bedarfsgemeinschaft BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
Ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. 18 Weitere Einnahmen der Klägerin sind nicht zu berücksichtigen. Die im Mai 2017 erhaltenen 3000 Euro sind unabhängig von ihrer Aufteilung auf die Klägerin und ihren Ehemann gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II bei der Klägerin in voller Höhe anrechnungsfrei. 19 Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II (idF der Neubekanntmachung des SGB II vom 13.5.2011, BGBl I 850) sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. 20 Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils wurde aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift gezahlt (dazu aa). Zahlungen aufgrund des § 198 Abs 2 Satz 1 GVG werden zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht (dazu bb). Der Ausgleich des immateriellen Nachteils unterfällt nicht der Rückausnahme des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II (dazu cc). 21
Nr 17; weitergehend zur Dokumentation des Zwecks in der Entstehungsgeschichte BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R -
Nr 29 unter Bezugnahme auf BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 ff; zu möglichen Formulierungen BVerwG vom 12.4.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177, 181 = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 7 S 3). Der Verwendung des Worts "Zweck" bedarf es dabei nicht. Der ausdrückliche Zweck kommt schon durch Worte wie "zur Sicherung" oder "zum Ausgleich" ausreichend deutlich zum Ausdruck. Es kann auch genügen, dass die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (zur Grundrente nach § 31 BVG als "in der Sache" zweckbestimmte Leistung BVerfG vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris RdNr 44; zu § 83 Abs 1 SGB XII BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24 mwN). Ein abstrakt-generelles Ziel für eine Vielzahl von Einzelleistungen oder nur eine Kategorisierung von Leistungen, die der Orientierung bei der Auslegung der Vorschriften über die allgemeinen und die besonderen Leistungen dient, genügt andererseits nicht (zu Leistungen "zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 27; zum allgemeinen Begriff "Entschädigung" im Rahmen des § 77 Abs 1 BSHG BVerwG vom 12.4.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177, 182 = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 7 S 4). 27 Soweit nach der Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des BSG auch im Rahmen des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II eine "finale" Zweckbestimmung gefordert worden ist, um eine Einnahme als (ganz oder teilweise) zweckbestimmt im Sinne dieser Vorschrift ansehen zu können (vgl BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R -
Anders als vom LSG angenommen lässt sich ein Verwendungszweck der Formulierung des § 198 Abs 2 GVG entnehmen. 28 Die Entschädigung für einen immateriellen Nachteil wird zur Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens geleistet. Das ergibt sich aus § 198 Abs 2 Satz 2 GVG, der die Wiedergutmachung durch Entschädigung als Zweck der Zahlung einer Möglichkeit der Wiedergutmachung "auf andere Weise" gegenüberstellt. Insofern ist es ohne Bedeutung, dass der Begriff Wiedergutmachung im Wortlaut des Satzes nicht doppelt verwendet wird. Vielmehr wird hinreichend deutlich, dass der Zweck der Wiedergutmachung eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, auf mehrere Arten erreicht werden kann, von denen eine die Zahlung der Entschädigung ist. 29 Allerdings entzieht sich beim finanziellen Ausgleich zur Wiedergutmachung immaterieller Nachteile der Nachweis der Erfüllung des Verwendungszwecks regelhaft einer objektivierbaren Kontrolle: Auf welche Art und Weise die ausgleichsberechtigte Person eine Zahlung zum Ausgleich ihres immateriellen Nachteils verwendet, zeigt sich erst in einem weiteren Schritt (zB dem eigennützigen oder fremdnützigen Verbrauch oder dem "Aufbewahren" des Ausgleichsbetrags). Dieser weitere Schritt hat keinen Einfluss auf die vorangehend festgelegte finale Zweckbestimmung (vgl schon zu § 77 Abs 1 BSHG BVerwG vom 5.7.1989 - 5 B 27.89 - Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 9). Anderenfalls wäre der auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Ausgleich eines immateriellen Nachteils - der nicht wie privatrechtliche Ansprüche § 11a Abs 2 SGB II unterfällt (vgl zu § 15 AGG BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 164/11 R -
Nr 1) - als Einkommen zu berücksichtigen. Sofern die öffentlich-rechtliche Vorschrift den Leistungszweck vorgibt, ist eine solche Differenzierung nicht gerechtfertigt. 30 Vorgaben hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung einer zweckbestimmten, aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbrachten Zahlung ergeben sich aus § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II nicht. Weder nach dem Wortlaut des § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II noch aufgrund der Angleichung der Vorschrift an § 83 Abs 1 SGB XII ist die Notwendigkeit einer zweckbestimmten Verwendung zu erkennen. 31 Soweit den Materialien zu § 11a Abs 3 SGB II zu entnehmen ist, dass eine allgemeine Zweckrichtung nicht ausreichen solle und daran (gemeint ist: am ausdrücklichen Zweck) fehle es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert sei, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BR-Drucks 661/10 S 151), knüpft dies zwar an Rechtsprechung des BVerwG zu § 77 Abs 1 BSHG und der Eigenheimzulage an (vgl BVerwG vom 28.5.2003 - 5 C 41.02 - Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 36; demgegenüber zu § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R - BSGE 101, 281 =
F vom 22.8.2005). Allerdings hatte das BVerwG den Vorschriften über die Gewährung der Eigenheimzulage keinen Zweck entnehmen können. Demgegenüber ist das BVerwG bei einer anerkannten Zweckbestimmung davon ausgegangen, dass § 77 Abs 1 BSHG kein Tatbestandsmerkmal enthalte, aus dem sich einerseits die Berechtigung des Trägers der Sozialhilfe zu einer Verwendungsprüfung und andererseits die Verpflichtung des Empfängers der anderen Leistung, deren Verwendung im Sinne ihrer Zweckbestimmung nachzuweisen, herleiten ließen (BVerwG vom 5.7.1989 - 5 B 27.89 - Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 9). Auch das BSG hat in seiner Rechtsprechung zu § 83 Abs 1 SGB XII eine solche Anforderung nicht aufgestellt (vgl BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 24). Für das SGB II ergibt sich bei gleichlautendem Wortlaut der Vorschrift nichts anderes (kritisch zur erweiternden Auslegung von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II auch G. Becker in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
Nr 54) oder mussten in Anbetracht der verschuldensabhängigen Staatshaftungsvorschrift des § 839 BGB sowie der von ihrem Schutz erfassten Rechtsgüter erst geschaffen werden (vgl zu rechtlichen Grundlagen einer Entschädigung allein für die Dauer des Verfahren vor Inkrafttreten des § 198 GVG Remus, NJW 2012, 1403, 1406; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 GVG, 2018, 72). 33 Die auf verschiedene Nachteile bezogene Gemengelage lässt es zwar im Grundsatz zu, einzelne immaterielle Nachteile oder Schäden zu identifizieren und ihnen einen bestimmten Ausgleichswert zuzuweisen. Das ermöglichte im Ausgangspunkt die Zuordnung einer Zahlung zB zu den von § 253 Abs 2 BGB geschützten Rechtsgütern, die dann ggf gesondert unter die Anrechnungsfreistellung aus § 11a Abs 2 SGB II fallen könnten. Indes hat sich der Gesetzgeber für einen pauschalierten finanziellen Ausgleich entschieden. Nach den Materialien lag der Frage der Bemessung der Entschädigung als Pauschale der Gedanke zugrunde, die Vorteile einer Pauschalierung unter Verzicht auf einen einzelfallbezogenen Nachweis würden überwiegen (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 20). 34 Diese gesetzliche Grundentscheidung zur Pauschalierung hat keinen Einfluss auf die Schutzwürdigkeit des damit gewährten Ausgleichsanspruchs. Im Zusammenspiel von Ausgleichszahlung und Wiedergutmachung auf andere Weise belegt die Ausgleichszahlung, dass Wiedergutmachung auf andere Weise nicht erlangt werden kann und damit im Ausgangspunkt eine schwerere Schädigung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 EMRK vorliegt. Dieser Zweck würde bei einer Anrechnung der Zahlung als Einkommen vereitelt. Denn demjenigen, dem Wiedergutmachung auf andere Weise gewährt wird, verbliebe die Wiedergutmachung. Müsste hingegen der Empfänger einer Ausgleichszahlung auf diese zurückgreifen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, verfehlte der Rechtsbehelf seine beabsichtigte kompensatorische Wirkung. 35 cc) Der Ausgleich eines immateriellen Nachteils durch Zahlung unterfällt vorliegend nicht - auch nicht in Teilen - der Rückausnahme des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II. 36 Gemäß § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II ist eine zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Einnahme gleichwohl als Einkommen berücksichtigungsfähig, soweit sie im Einzelfall demselben Zweck dient. Zweckidentität ist nicht gegeben. Das BSG hat bereits entschieden, dass das SGB II für immaterielle Schäden keine Leistungen vorsieht (BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 =
Nr 33). Der immaterielle Schadensausgleich dient auch nach der Rechtsprechung des BVerfG einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts (BVerfG vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - juris RdNr 43). 37 Weil die Zahlung einer immateriellen Entschädigung für die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II unterfällt, kommt es nicht darauf an, ob § 11a Abs 2 SGB II eine abschließende, nicht analogiefähige Sondervorschrift ist (vgl zu § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ursprünglichen Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R - BSGE 99, 47 =
Nr 30 mwN auch zur Rspr des BVerwG zu § 77 Abs 2 BSHG; zu § 77 Abs 2 BSHG auch BSG vom 3.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 f). 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191870205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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