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BSG B 14 AS 33/20 R

KSRE191890205 ECLI:DE:BSG:2021:111121UB14AS3320R0 BSG 14. Senat 20211111 B 14 AS 33/20 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 1 Abs 4 S 1 AlgIIV 2008, § 5 Abs 4 S 1 JArbSchG, ArbZG vorgehend SG Duisburg, 31

§ 45Nr 12, Rd

Nr 17 f mwN; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 19; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R -

§ 45Nr 23 Rd

Nr 22 mwN; BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE 131, 128 =

§ 45Nr 24 vorgesehen). Denn bei Bekanntgabe des Bescheids vom 2.10.2017 hatte R die Erwerbstätigkeit für die Firma M Gmb

H bereits ab 15.7.2017 ausgeübt und die Höhe des hieraus erzielten Einkommens stand noch nicht fest. Da jedenfalls eine außerhalb der Schulferien erwirtschaftete Arbeitsvergütung nicht nach § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V (idF der Siebten Verordnung zur Änderung der Alg II-VO vom 26.7.2016, BGBl I 1858; im Folgenden aF) privilegiert und nach § 11 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, hätte also eine endgültige Bewilligung nicht ergehen dürfen (vgl § 41a Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II idF des Gesetzes vom 26.7.2016, BGBl I 1824). Unerheblich ist, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids weder von der Erwerbstätigkeit noch von dem bevorstehenden Einkommenszufluss wusste, weil es allein auf die objektive Sachlage ankommt. 16 6. Der Umstand, dass der Beklagte seine Rücknahmeverfügungen fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide. Stützt eine Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsakts die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten (vgl BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 35) lediglich um eine unzutreffende Begründung (vgl zuletzt BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 46/20 R - RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE 131, 128 =

§ 45Nr 24 vorgesehen).

Da die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 34 mwN; BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =

§ 45Nr 12, Rd

Nr 23; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R -

§ 45Nr 23 Rd

Nr 25). 17 7. Die fehlende Anhörung zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X macht den angefochtenen Bescheid nicht formell rechtswidrig, weil insoweit auf die materiell-rechtliche Rechtsansicht der handelnden Behörde abzustellen ist, mag sie auch falsch sein (stRspr; vgl nur BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 =

§ 45Nr 12, Rd

Nr 21). Da die minderjährige Klägerin zu 2) durch die Klägerin zu 1) gesetzlich vertreten wurde, reicht das an sie gerichtete Schreiben auch als Anhörung der Klägerin zu 2) aus (BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 15). 18 8. Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 2.10.2017 liegen vor, denn er ist für November 2017 teilweise rechtswidrig begünstigend. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Alg II iHv lediglich 666,83 Euro, die Klägerin zu 2) einen Anspruch auf Sozialgeld iHv lediglich 319,53 Euro. Der nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestehende Bedarf von R iHv 567,85 Euro ist durch anrechenbares Einkommen iHv insgesamt 648,13 Euro gedeckt; von der Anrechnung ausgenommen ist allerdings das im streitigen Zeitraum in den Herbstferien (25.10.2017 bis 30.10.2017) erwirtschaftete Einkommen als privilegiertes Schülereinkommen nach § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF (hierzu a). Das ihren Bedarf im November 2017 übersteigende nicht privilegierte Einkommen (hierzu

  1. b)ist, soweit es auf gezahltem Kindergeld beruht, als sog Kindergeldüberhang der kindergeldberechtigten Klägerin zu 1) zuzuordnen (hierzu
  2. c)und entsprechend des Anteils des jeweiligen Bedarfs der Klägerinnen an ihrem Gesamtbedarf zu verteilen (hierzu d). 19
  3. a)Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die - wie R - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben (§ 1 Abs 4 Satz 3 Alg II-V aF). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG besuchte R im Jahr 2017 eine berufsbildende Schule. Sie hatte keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung iS des § 17 Abs 1 Satz 1 BBiG. 20 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF liegen vor. Die Vorschrift sieht drei zeitliche Parameter vor:

(1)höchstens vier Wochen,
(2)innerhalb eines Kalenderjahres und
(3)in den Schulferien. Der Wortlaut ist zwar auch für das vom LSG gefundene Verständnis offen. Nach Sinn und Zweck der Privilegierung sowie systematischen Überlegungen erfordert die Regelung jedoch nicht, dass die Erwerbstätigkeit ausschließlich in den Schulferien und an vier aufeinanderfolgenden Wochen ausgeübt wird. 21 Die Begrenzung des Privilegierungstatbestands auf die Schulferien und einen Zeitraum von höchstens vier Wochen knüpft an § 5 Abs 4 Satz 1 JArbSchG an. Die Regelung nimmt die Beschäftigung von Jugendlichen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr von dem Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs 1 JArbSchG aus. Damit soll sichergestellt werden, dass die schulischen Belange der leistungsberechtigten Person durch die Ausübung einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten nicht beeinträchtigt werden und die Schulferien ihren Erholungscharakter nicht einbüßen (Verordnungsentwurf des BMAS vom 15.4.2010 zur Dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, S 5). § 15 Satz 1 JArbSchG regelt zudem, dass Jugendliche an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen. Angesichts der vom Verordnungsgeber gewollten Parallele zum JArbSchG ist daher auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF davon auszugehen, dass Jugendliche in der Summe an 20 Tagen beschäftigt werden dürfen. Gerade unter Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber beabsichtigten Sicherstellung des Erholungszwecks der Schulferien müssen diese 20 Tage aber auf verschiedene Schulferien im Kalenderjahr verteilt werden dürfen (vgl Ambs/Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 5 JArbSchG RdNr 15, Stand März 2019; Germelmann in Molitor/Volmer/Germelmann, JArbSchG, 3. Aufl 1986, § 5 RdNr 49c; Lakies, Jugendarbeitsschutzgesetz, 8. Aufl 2018, § 5 RdNr 30; Ritz in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 12. Aufl 2021, Teil 6 C. I. RdNr 5; Schlachter in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl 2021, § 5 JArbSchG RdNr 9; Taubert in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl 2016, § 5 JArbSchG RdNr 45; Tillmanns in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 9. Aufl 2020, § 5 JArbSchG RdNr 8; Tischer in Hahn/Pfeiffer/Schubert, Arbeitszeitrecht, 2. Aufl 2018, § 5 JArbSchG RdNr 4; Zmarzlik in Zmarzlik/Anzinger, Jugendarbeitsschutzgesetz, 5. Aufl 1998, § 5 RdNr 56). 22 Für volljährige Schüler, die nicht den Beschränkungen des JArbSchG unterliegen, gelten zwar die Vorschriften des ArbZG (so ausdrücklich der Verordnungsentwurf des BMAS vom 15.4.2010 S 5). Dies bedeutet jedoch nur, dass eine Arbeitswoche mit sechs Werk- bzw Arbeitstagen gleichzusetzen ist (vgl § 3 und § 10 Abs 1 ArbZG), also der Zeitraum von vier Wochen iS des § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF bei volljährigen leistungsberechtigten Personen im Geltungsbereich des ArbZG nicht 20 Tage, sondern 24 Tage umfasst. Ein Verständnis, wonach mit Vollendung des 18. Lebensjahres nur Einnahmen aus einer vier Wochen andauernden zusammenhängenden Erwerbstätigkeit privilegiert werden, lässt sich dem ArbZG nicht entnehmen. 23 Anders als vom LSG ausgeführt, steht der Anwendung des § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF schon nach dem Wortlaut der Norm nicht entgegen, dass R die Erwerbstätigkeit zeitweise außerhalb der Schulferien ausgeübt hat. Auch Sinn und Zweck der Privilegierung gebieten keine andere Bewertung. Für junge Menschen sollte durch die Privilegierung gezielt ein Anreiz zur Aufnahme von Arbeit gesetzt werden. Sie sollten motiviert werden, sich Wünsche durch eigene Arbeitsleistung zu erfüllen und so an die Arbeitswelt herangeführt werden. Der von § 1 Abs 4 Alg II-V aF verfolgte Schutzzweck wird für Einnahmen von volljährigen leistungsberechtigten Personen, die außerhalb der Schulferien durch Erwerbstätigkeit erzielt werden, bereits dadurch erreicht, dass diesem Personenkreis die Freibeträge nach § 11b Abs 3 SGB II verbleiben (zur Anreizfunktion des Erwerbstätigenfreibetrags vgl BT-Drucks 17/3404 S 95). 24 Die von der volljährigen R während der Schulferien im Jahr 2017 in der Summe an 22 Tagen ausgeübte Erwerbstätigkeit überschreitet die Grenze von höchstens vier Wochen bzw 24 Arbeitstagen nicht. Folglich sind die die Summe von 1200 Euro nicht übersteigenden Einnahmen nach § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF privilegiert und nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. 25
  1. b)Die außerhalb der Schulferien für die Zeit vom 7.10.2017 bis 22.10.2017 erwirtschafteten Einnahmen unterfallen hingegen nicht der Privilegierung nach § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF und mindern iHv 155,13 Euro den Bedarf (§ 11 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II). Zur Ermittlung der Höhe des privilegierten bzw nicht privilegierten Einkommens ist das im November 2017 zugeflossene Erwerbseinkommen iHv 534,17 Euro entsprechend der Arbeitstage von R aufzuteilen. Danach ergeben sich nichtprivilegierte Einnahmen für die Zeit vom 7.10.2017 bis 22.10.2017, insgesamt 31,5 Stunden, und nach § 1 Abs 4 Satz 1 Alg II-V aF privilegierte Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit vom 25.10.2017 bis 30.10.2017 (insgesamt 25,75 Stunden). Hieraus errechnen sich nichtprivilegierte Einnahmen iHv 293,91 Euro. Nach Abzug des Grundfreibetrags von 100 Euro (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) und des Freibetrags für erwerbstätige leistungsberechtigte Personen iHv 38,78 Euro (§ 11b Abs 3 Satz 1 und 2 Nr 1 SGB II), verbleibt ein bei R anrechenbares Einkommen iHv 155,13 Euro. 26 Die R im November 2017 zugeflossenen Leistungen zur Ausbildungsförderung iHv 301 Euro sind (einschließlich der Nachzahlung von 70 Euro, § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II) ungeachtet ihrer Zweckbestimmung in diesem Monat ebenso als Einkommen zu berücksichtigen (vgl § 11a Abs 3 Satz 2 Nr 3 SGB II idF des Gesetzes vom 26.7.2016, BGBl I 1824; J. Neumann in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 11a SGB II RdNr 25, Stand September 2021; Pewestorf in Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, 2. Online-Aufl 2018, § 1 RdNr 25) wie das für R gezahlte Kindergeld iHv 192 Euro (§ 11 Abs 1 Satz 5 SGB II). Somit verbleibt ein den Bedarf von R übersteigendes Einkommen von 80,28 Euro in Form des Kindergelds (Gesamtbedarf 567,85 Euro - 155,13 Euro - 301 Euro - 192 Euro). 27
  2. c)Dieser Kindergeldüberhang ist der kindergeldberechtigten Klägerin zu 1) als Einkommen zuzuordnen (stRspr; vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 33 f). Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V iVm § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 und § 13 Abs 1 SGB II; hierzu BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 25) sind 50,28 Euro in die Bedarfsberechnung einzustellen und entsprechend des Anteils des jeweiligen Bedarfs der Klägerinnen an ihrem Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). 28
  3. d)Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG hat die Klägerin zu 1) im November 2017 einen Bedarf iHv 700,82 Euro, die Klägerin zu 2) von 335,82 Euro. Ausgehend von dem Gesamtbedarf der Klägerinnen iHv 1036,64 Euro beträgt der Anteil des Bedarfs der Klägerin zu 1) am Gesamtbedarf 67,60 %, derjenige der Klägerin zu 2) 32,40 %. Demnach ist das Einkommen in Form des Kindergeldüberhangs bei R iHv 33,99 Euro bei der Klägerin zu 1) und iHv 16,29 Euro bei der Klägerin zu 2) bedarfsmindernd zu berücksichtigen. 29 9. Die Bewilligung beruhte teilweise auf zumindest grob fahrlässigen Angaben der Klägerin zu 1) iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X. Auf der Grundlage der festgestellten Äußerungen der Klägerin zu 1) und von R hat das LSG den Schluss gezogen, diese hätten dem Beklagten allenfalls von einer Ferientätigkeit und nicht von der tatsächlich ab dem 15.7.2017 auf vier Monate angelegten Tätigkeit berichtet. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG den revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Spielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit der Klägerin zu 1) überschritten hat (vgl BSG vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 41 mwN), sind nicht ersichtlich. Die minderjährige Klägerin zu 2) muss sich die Angaben der Klägerin zu 1) als ihrer gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen (vgl § 166 Abs 1, § 1629 BGB; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 10/20 R -

§ 45Nr 23 Rd

Nr 32 mwN). 30 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE191890205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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