Nr 17, 23). 6 Auch eine Divergenz hat die Klägerin nicht ausreichend bezeichnet. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. 7 Insofern trägt die Klägerin vor, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, der Leistungsträger habe einen Ermessensspielraum nach § 24 Abs 3 Satz 5 SGB II nur dahingehend, ob die Erstausstattung als Sachleistung oder als Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werde. Es bestehe aber "kein Ermessen" in Bezug auf die Leistungshöhe. Dagegen habe das BSG in seinem Urteil vom 20.8.2009 (B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5) den Rechtssatz aufgestellt, dass der Leistungsträger nicht nur einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Leistungsart, sondern "auch bei der Festsetzung der Höhe der gewählten Pauschale einen Beurteilungsspielraum" habe. Insofern befasst sich die Klägerin aber nicht in der erforderlichen Weise damit, warum mit einem Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Pauschalen ein Ermessen des Leistungsträgers verbunden sein soll, obgleich das BSG in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers für die Leistungsart Geldleistung eine richterliche Plausibilitätskontrolle durchzuführen ist, ob bei deren Bemessung geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte über die Kosten der Erstausstattungsgegenstände zur Stützung der Pauschalbeträge berücksichtigt worden sind (vgl nur BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/
Nr 25). Bezogen auf das ihrem Vorbringen zu entnehmende Begehren auf Prüfung der Anforderungen an die Bemessung von Pauschalbeträgen nach § 24 Abs 3 Satz 5 SGB II - als möglicher Revisionsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung - fehlt es neben einer Darlegung der Klärungsfähigkeit auch an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, weil dies bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des BSG gewesen ist (vgl nur BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19 f; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 10 RdNr 21; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/
Nr 17, 23 ff). Maßgebend ist danach, ob die Pauschalen jeweils auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen (vgl auch BSG vom 23.12.2013 - B 14 AS 171/13 B - RdNr 4). Soweit die Klägerin die Höhe der von dem Beklagten konkret zugrunde gelegten Pauschalen kritisiert, kann die Behauptung einer inhaltlichen Unrichtigkeit nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B; BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG <Kammer> vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192001705&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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