Nr 20 mwN). Er ist dabei weder an das vom LSG vertretene Auslegungsergebnis noch an dessen Feststellungen zum Wortlaut des Bescheids gebunden, sondern kann eine eigene Bewertung vornehmen (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 40). Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und unter Heranziehung des in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte ("objektiver Empfängerhorizont"). Dies ergibt sich auch aus der Regelung in § 157 BGB, die bei der Auslegung einseitiger Willenserklärungen ergänzend zu berücksichtigen ist (vgl BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/
Nr 20 mwN). 16 b) Der Formularbescheid über die "Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI)" enthält aus Sicht eines verständigen Empfängers einen Verfügungssatz mit Regelungscharakter und damit einen Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X allein im Eingangssatz des Bescheids in Verbindung mit den ihm unmittelbar folgenden und ihn konkretisierenden (umrandeten) Ausführungen zum betroffenen Beschäftigungsverhältnis sowie zum Beginn der Befreiung (vgl BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/
Nr 21). Verdeutlicht wird dies durch die Einleitung mit den Worten "auf Ihren Antrag". Nicht vom Verfügungssatz erfasst und als Hinweise zu qualifizieren sind auch Formulierungen, die zwar räumlich separat vor der Rechtsbehelfsbelehrung und vor dem mit "Hinweise" überschriebenem Teil aufgeführt sind, jedoch inhaltlich lediglich allgemeine Ausführungen zur Dauer und zur Geltung der Befreiung machen (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 3/18 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 19 RdNr 31). Dies entspricht den bisherigen für die Auslegung von formularmäßigen Befreiungsbescheiden entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/
Nr 21 mwN). Hieran hält der Senat fest. 17 Der frühere Bescheid vom 29.12.2003 umfasst damit nur die konkret beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung der Klägerin als "Referentin/Rechtsabteilung beim Verband k eV, K". Dies war für die Klägerin als Adressatin objektiv auch erkennbar. Der Regelungsumfang kommt sowohl in der äußeren Gestaltung des Bescheids als auch in den darin enthaltenen Ausführungen zum Ausdruck. 18 So wird im Bescheid nach dem Eingangssatz, der die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten ausspricht, - umrandet - der Inhalt der Verfügung konkretisiert. Hier finden sich auf den Einzelfall bezogene Angaben zu dem Beginn der Befreiung, der Art der (allgemeinen) berufsständischen Beschäftigung und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, für das die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen wird. Durch die Umrandung der Verlautbarungen werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. 19 Dass es sich beim zu befreienden Beschäftigungsverhältnis nicht allgemein und unspezifiziert um eine Tätigkeit als Rechtsanwältin handelt, ergibt sich vorliegend aus der separaten Feststellung zum "Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer" am 25.1.2003. Zuvor vermerkt der Befreiungsbescheid ausdrücklich den "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses" am 1.10.2003 und bestimmt danach auch den Beginn der Befreiung. Dies entspricht dem im Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Antrag der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 52 ff) mit ihren individuellen "Angaben zur ausgeübten Beschäftigung", zu deren Beginn am 1.10.2003 sowie zum konkreten Arbeitgeber. Die Befreiung erfolgte antragsgemäß und damit erkennbar bezogen auf die damalige Beschäftigung der Klägerin (vgl BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/
Nr 22). Das entspricht dem gesetzlichen Auftrag der Beklagten, die Befreiungsvoraussetzungen für eine konkrete Beschäftigung und deren Ausgestaltung festzustellen (vgl § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI; vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 32). 20
Nr 18 mwN). Den Feststellungen des LSG ist insoweit auch kein Ausnahmefall zu entnehmen (zB Betriebsübergang, vgl § 613a BGB, hierzu BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/
Nr 26). 22 bb) Der frühere Bescheid vom 29.12.2003 kann auch nicht so verstanden werden, dass er das neue Beschäftigungsverhältnis in die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV einbezieht. Die Passage "die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen / Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären" ist - nach den obigen Ausführungen - lediglich ein (allgemeiner) Hinweis ohne Regelungscharakter. Er ist weder Teil des Verfügungssatzes noch Ergänzung der Entscheidungsformel. Das war für die Klägerin auch erkennbar. Denn der verwendete Begriff der "weitere[n] berufsspezifischen Beschäftigungen / Tätigkeiten" ist im Gegensatz zum Verfügungssatz offensichtlich unbestimmt. Es handelt sich weder um eine konkret-individuelle Regelung iS von § 31 Satz 1 SGB X noch um eine Nebenbestimmung iS von § 32 SGB X (Befristung, Bedingung oder Auflage). Hierdurch wird lediglich darauf hingewiesen, dass weitere Beschäftigungen / Tätigkeiten vom Bescheid erfasst sein können, etwa bei unwesentlich geänderten (berufsspezifischen) Beschäftigungsverhältnissen (vgl BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/
Nr 29). Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses über die Einbeziehung künftiger Beschäftigungen ohne weitere (vorherige) Prüfung der genannten Voraussetzungen ("berufsspezifisch", "solange hierfür") entschieden hat, zumal die (allgemeine) Rechtsanwaltstätigkeit nicht von der Befreiung erfasst ist. 23 Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte ihre eigene Entscheidungskompetenz beschränken wollte. Eine neuerliche Prüfkompetenz der Beklagten beim Wechsel der Beschäftigung musste nicht in dem Befreiungsbescheid geregelt werden. Sie folgt vielmehr bereits aus dem gesetzlichen Auftrag (vgl § 6 Abs 3 SGB VI). Dass von diesem nicht abgewichen werden sollte, bestätigt auch der weitere Hinweis im Bescheid, dass die Befreiung tätigkeitsbezogen erfolgt. 24 Die seit 1.1.2016 bei der Prüfung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 3 SGB VI bestehende Bindung der Beklagten an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach § 46a Abs 2 Satz 1 BRAO (eingeführt durch Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517) rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Die Regelung war bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht in Kraft. Dass dem Hinweis auf weitere berufsspezifische Beschäftigungen kein Regelungsgehalt im Einzelfall zukommt, entspricht auch dem bereits damals bereits gültigen § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI (zur umfassenden Neugestaltung der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 <BGBl 1989 I 2261> mit konkretem Beschäftigungs- bzw Tätigkeitsbezug mit begrenzter Reichweite der Befreiung vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 23 mwN). 25
Nr 34 mwN). Ein solche Konstellation bestand hier jedoch nicht. 29 Ein Vertrauensschutz kann nicht aus dem Inhalt des Bescheids abgeleitet werden. Die darin enthaltenen allgemeinen Hinweise der Beklagten können nicht so verstanden werden, dass sämtliche weiteren Beschäftigungen von der Befreiung umfasst wären (vgl oben zu c bb). 30 Darüber hinaus ist die Klägerin nicht in Kontakt zur Beklagten getreten. Sie ist insoweit auf die Antragsobliegenheit (vgl § 6 Abs 2 SGB VI) zu verweisen. Es gab für sie keinen hinreichenden Grund für die Annahme, neuerliche Anträge bei Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses seien nicht nötig. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat die Klägerin infolge des Tätigkeitswechsels zum 1.7.2007 weder einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt noch den Wechsel der Beklagten angezeigt. Die Beklagte hatte daher weder eine konkrete Veranlassung noch überhaupt die Möglichkeit, der Klägerin aus Anlass des Beschäftigungswechsels über die Ausführungen im Befreiungsbescheid hinaus konkrete ggf vertrauensschützende rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben. Das bloße Nichtstun der Klägerin erfüllt die Anforderungen an den Vertrauensschutz vorliegend nicht. 31 Auch eine anschließende Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung begründet kein entsprechendes Vertrauen dahingehend, dass eine nachfolgende, andere Beschäftigung von einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV umfasst ist (vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 37). 32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund einer von der Klägerin behaupteten Verwaltungspraxis der Beklagten im Sinne einer generellen Fortwirkung der Befreiung. Für das Vorliegen einer derartigen Verwaltungspraxis bestehen keine Anhaltspunkte. Der von der Klägerin zitierte Ausschnitt aus den von der DRV Bund veröffentlichten Informationen zur Verwaltungspraxis (NZA 2014, 136, 137) spricht von einer verwaltungsvereinfachenden generellen Fortgeltung von Befreiungsbescheiden nur in Bezug auf klassische berufsspezifische Tätigkeiten, also bei anwaltlichen Arbeitgebern. Auch dem Bescheid ist kein Hinweis auf eine Verwaltungspraxis der Beklagten im Sinne einer generellen Befreiung zu entnehmen. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.