Rspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 83/22 B - juris RdNr 11). Die Klägerin legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht anforderungsgerecht dar. 9 Wie die Klägerin selbst anführt, hat das BSG sich bereits in diversen Entscheidungen mit der Auslegung und Bestimmtheit von Verwaltungsakten iS von § 33 Abs 1 SGB X auseinandergesetzt (Nachweise jüngst in BSG Urteil vom 5.4.2023 - B 5 R 4/22 R - für SozR vorgesehen - juris RdNr 25 f mwN). Deshalb hätte die Klägerin im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit näher darlegen müssen, dass sich aus den von ihr zitierten Urteilen oder aus anderen Entscheidungen des BSG zur Bestimmtheit und Auslegung von Verwaltungsakten die von ihr aufgeworfene Frage nicht beantworten lässt. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des
LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 22.6.2022 - L 1 R 145/19 - juris RdNr 35). Allein der Umstand, dass das LSG die Rechtsauffassung des BSG möglicherweise in dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall nicht für überzeugend hält, legt jedoch keinen weiteren Klärungsbedarf dar. Soweit die Klägerin sich auf das von ihr angefochtene Urteil des Hessischen LSG bezieht, sind diesem keine Ausführungen zur Frage der Bestimmtheit zu entnehmen. Auch der Vortrag, dass der hier angefochtene Bescheid bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg in seinen Urteilen vom 17.6.2020 (L 16 R 55/19) und vom 9.1.2023 (L 16 R 144/22) nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entspreche, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. 11 Inwiefern aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Anforderungen an die Begründung (
R 4-1300 § 63 Nr 32) eine erneute Klärungsbedürftigkeit der Anforderungen in Bezug auf die Auslegung und Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden (
Abs 1 SGB X) folgen könnte, legt die Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dar. Schließlich vermag auch die von der Klägerin geltend gemachte vermeintliche fehlerhafte Beurteilung des angefochtenen Bescheides durch das LSG die Beschwerde nicht zu stützen (
BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 5 R 69/23 B - juris RdNr 10 mwN). 12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (
Vm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Hahn Körner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192390606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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