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BSG B 5 R 2/24 R

KSRE192410106 ECLI:DE:BSG:2025:270325UB5R224R0 BSG 5. Senat 20250327 B 5 R 2/24 R Urteil § 56 SGB 1, § 58 S 1 SGB 1, § 58 S 2 SGB 1, § 1936 S 1 BGB, § 1960 BGB, § 1964 BGB, § 1975 Alt 2 BGB, § 35 InsO

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Nr 9; vgl auch zB Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, Stand: 15.6.2024, § 58 RdNr 18). Die Regelung in § 58 Satz 2 SGB I erfasst auch die hier zugrundeliegende Konstellation. 21 Zwar hat das Nachlassgericht bezogen auf den Nachlass des Versicherten bislang keine Feststellung zum Fiskalerbrecht (§ 1936 Satz 1 BGB) nach § 1964 Abs 1 BGB getroffen. Erst eine solche Feststellung begründet die (widerlegbare) Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist (§ 1964 Abs 2 BGB). Über den Wortlaut des § 58 Satz 2 SGB I hinaus können fällige Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen eines verstorbenen Versicherten jedoch bereits dann nicht vom Nachlassinsolvenzverwalter geltend gemacht werden, wenn der Fiskus, wie hier, als gesetzlicher Erbe der betroffenen Forderung ernsthaft in Betracht kommt. 22 Der Senat hat dies bereits für die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB entschieden (vgl BSG Urteil vom 13.9.1994 - 5 RJ 44/93 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81 - BSGE 54, 186 =

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Nr 9 ff; zur abweichenden früheren Rechtslage unter Geltung der RVO BSG Urteil vom 1.12.1971 - 12 RJ 186/71 - SozR Nr 11 zu § 1288 RVO - juris RdNr 14). Seine diesbezüglichen Erwägungen gelten auch im Fall eines überschuldeten Nachlasses, zu dessen Verwaltung ein Nachlassverwalter nach § 1975 Alt 1 BGB bestellt ist (vgl BSG Urteil vom 13.9.1994 - 5 RJ 44/93 - juris RdNr 12). Die Rechtsprechung des Senats ist sowohl im sozial- als auch im zivilrechtlichen Schrifttum auf überwiegende Zustimmung gestoßen (vgl Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand:

  1. EL Januar 2025, § 58 SGB I RdNr 8; Bienert in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht,
  2. Aufl 2023, § 58 SGB I Vererbung RdNr 14; Bigge/Dahm in von Koppenfels-Spies/Wenner, Kommentar zum SGB I,
  3. Aufl 2023, § 58 RdNr 13; Gleumes in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht,
  4. Aufl 2020, § 1966 RdNr 9 und § 1960 RdNr 75; Groth in jurisPK-SGB I,
  5. Aufl 2024, Stand: 15.6.2024, § 58 RdNr 18 und § 59 RdNr 28; Lilge in Lilge/Gutzler, SGB I,
  6. Aufl 2019, § 58 RdNr 7; Schulz in Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung,
  7. Aufl 2024, § 23 Nachlasspflegschaft RdNr 23.54; Siefert in BeckOGK, SGB I, Stand: 1.8.2022, § 58 RdNr 14; Wiechmann in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB,
  8. Lieferung, 11/2024, § 58 SGB I RdNr 4; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil I: Allgemeine Grundlagen - SGB I, IV, X -,
  9. <107.> Lieferung 1/11, § 58 SGB I RdNr 21; ablehnend Tannen, DRV 1983, 391, 392; Zimmermann in Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft,
  10. Aufl 2023, G. Ermittlung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, RdNr 319). Der Senat bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung zu § 58 Satz 2 SGB I (dazu unter a) und überträgt sie auf die zum 1.1.1999 eingeführte Nachlassinsolvenz nach § 1975 Alt 2 BGB (dazu unter b). 23 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Nachlasspfleger die Auszahlung einer rückständigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits dann nicht beanspruchen, wenn weder im Nachlasspflegschaftsverfahren ein Erbe ermittelt worden ist noch das Nachlassgericht ein Fiskalerbrecht festgestellt hat (vgl, auch zum Folgenden, BSG Urteil vom 13.9.1994 - 5 RJ 44/93 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81 - BSGE 54, 186 =

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Nr 11). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 58 Satz 2 SGB I, der darin liegt, Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten zu vermeiden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 27.6.1973 zum SGB - Allgemeiner Teil, BT-Drucks 7/868 S 33 zu §§ 56 bis 59). Der Gesetzeszweck würde vereitelt, wenn der Nachlasspfleger fällige Rentenansprüche geltend machen könnte, obwohl der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, und sich später das Fehlen anderer Erben herausstellt. Solange der Fiskus als gesetzlicher Erbe nicht auszuschließen ist, besteht die Möglichkeit, dass dieser nach § 58 Satz 2 SGB I die Erfüllung der Ansprüche nicht verlangen kann. Zwar ist ebenso möglich, dass ein anderer Erbe vorhanden ist, dem gegenüber der Rentenversicherungsträger zur Anspruchserfüllung verpflichtet wäre. Dies genügt aber nicht, um dem Nachlasspfleger das Recht zuzubilligen, die fälligen Ansprüche geltend zu machen. Gleiches gilt in Bezug auf den Nachlassverwalter nach § 1975 Alt 1 BGB. 24 Indem die Regelung in § 58 Satz 2 SGB I bereits vor Feststellung des Fiskalerbrechts Anwendung findet, werden weder der wirkliche Erbe noch die Nachlassgläubiger benachteiligt (vgl, auch zum Folgenden, BSG Urteil vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81 - BSGE 54, 186 =

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Nr 12). Stellt das Nachlassgericht später förmlich fest, dass andere Erben als der Fiskus nicht vorhanden sind, sind sowohl der Fiskus als auch die Nachlassgläubiger so gestellt, als wenn das Fiskalerbrecht von Anfang an festgestellt worden wäre. Findet sich hingegen doch noch ein anderer Erbe, hat der Rentenversicherungsträger die ausstehenden Leistungen an den Nachlass auszuzahlen und ggf zu verzinsen. 25 b) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen in der Nachlassinsolvenz (ebenso Gutzler in BeckOK SozR, SGB I,

  1. Ed, Stand: 1.12.2024, § 58 RdNr 6; wohl auch Reinhardt in LPK-SGB I,
  2. Aufl 2020, § 58 RdNr 8). 26 Es trifft zwar zu, dass das Verfahren der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB und das Nachlassinsolvenzverfahren nach § 1975 Alt 2 BGB unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während ersteres den Nachlass im Interesse des - typischerweise unbekannten - Erben zu sichern und zu erhalten sucht (vgl zB Leipold in MüKo-BGB,
  3. Aufl 2022, § 1960 RdNr 1, 25 mwN), dient das Nachlassinsolvenzverfahren der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung unter Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (vgl zB Lüer/Weidmüller in Uhlenbruck, InsO,
  4. Aufl 2019, § 315 RdNr 3 mwN). Gesetzliche Wertungen aus dem einen Verfahren lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf das andere Verfahren übertragen (vgl BGH Beschluss vom 24.7.2024 - IV ZB 8/23 - juris RdNr 19 f). Auch die Rechtsstellung des Nachlassinsolvenzverwalters unterscheidet sich von derjenigen des Nachlasspflegers, der nur als gesetzlicher Vertreter des (unbekannten) Erben agiert (vgl BGH Urteil vom 9.12.2022 - V ZR 68/22 - juris RdNr 13 mwN). Zum Verfahren der Nachlassverwaltung nach § 1975 Alt 1 BGB bestehen ebenfalls Unterschiede. Die Rechtsstellung des Nachlassverwalters ähnelt allerdings insoweit derjenigen des Insolvenzverwalters, als die Nachlassverwaltung auf die Gläubigerbefriedigung durch Vermögensverwertung gerichtet ist (vgl BGH Urteil vom 9.12.2022 aaO mwN). 27 Trotz der bestehenden Unterschiede lässt sich die Rechtsprechung des Senats zu § 58 Satz 2 SGB I auf Fälle übertragen, in denen, wie hier, ein Nachlassinsolvenzverwalter rückständige Rentenzahlungsansprüche durchsetzen will. Zwischen dem Verfahren der Nachlasspflegschaft und der Nachlassverwaltung sowie dem Nachlassinsolvenzverfahren bestehen insoweit keine solchen Unterschiede, die einer Rechtsprechungsübertragung entgegenstehen könnten. 28 Die bisherige Rechtsprechung des Senats knüpft nicht an die Besonderheiten der Nachlasspflegschaft oder der Nachlassverwaltung an. Vielmehr dient sie der Verwirklichung von Sinn und Zweck des § 58 Satz 2 SGB I, der, wie ausgeführt, darin liegt, Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten zu vermeiden. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung ist, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe wird, der Betrag einer noch nicht ausgezahlten Rente dem Versicherungsträger zu belassen (vgl BSG Urteil vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81 - BSGE 54, 186 =

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Nr 11). Das gilt hier nicht zuletzt auch deshalb, weil die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen beitragsfinanziert sind (vgl § 153 Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI). Aus den ererbten Rentenzahlungsansprüchen sollen im Fall eines Fiskalerbrechts nur etwaige Rechte Dritter befriedigt werden können, insbesondere Ersatzansprüche anderer Sozialleistungsträger (vgl den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 13.6.1975, BT-Drucks 7/3786 S 5 zu § 58 Satz 2; vgl dazu BSG Urteil vom 28.3.1979 - 4 RJ 45/78 - SozR 2200 § 183 Nr 21 - juris RdNr 15). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder - wie hier - ein Nachlassinsolvenzverwalter eine Nachlassforderung geltend macht, die möglicherweise der Fiskus ererbt hat. 29 Wäre der Rentenversicherungsträger zur Zahlung an den Nachlassinsolvenzverwalter verpflichtet, wenn mangels erfolgreicher Erbenermittlung ein Fiskalerbrecht ernsthaft in Betracht kommt, dessen gerichtliche Feststellung nach § 1964 Abs 1 BGB aber aussteht, könnte die Zahlung bei späterer Feststellung des Fiskalerbrechts nicht zurückgefordert werden. Denn als Naturalobligation wäre der ererbte Anspruch auf eine rückständige Rentenzahlung weiterhin erfüllbar (vgl dazu zB BGH Urteil vom 10.12.2020 - IX ZR 24/20 - juris RdNr 9 mwN). Es bliebe im Ergebnis bei einem Mittelabfluss aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der mit der Regelung in § 58 Satz 2 SGB I gerade vermieden werden soll (vgl BSG Urteil vom 25.11.1982 aaO - juris RdNr 11). 30 Der Rentenversicherungsträger müsste zudem für Umstände einstehen, die nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Das Feststellungsverfahren nach §§ 1964, 1965 BGB ist als Amtsverfahren ausgestaltet (vgl aber § 24 Abs 1 FamFG, wonach die Einleitung eines Verfahrens "angeregt" werden kann; s hierzu OLG München Beschluss vom 5.5.2011 - 31 Wx 164/11 - juris RdNr 21). Zwar werden die Nachlassgerichte teilweise als verpflichtet angesehen, auch bei einem geringwertigen oder überschuldeten Nachlass ein Verfahren zur Feststellung des Fiskalerbrechts einzuleiten und durchzuführen (vgl OLG München Beschluss vom 5.5.2011 - 31 Wx 164/11 - juris RdNr 16 f mwN; zum früheren Verfahrensrecht LG Düsseldorf Beschluss vom 14.4.1981 - 25 T 199/81 - juris RdNr 6; vgl auch die Übersicht über den Meinungsstand bei J. Schmidt in Erman, BGB,

  1. Aufl 2023, § 1964 RdNr 2). Nach verschiedenen Praxisberichten sehen die Nachlassgerichte bei einem dürftigen Nachlass jedoch oftmals von der Einleitung eines solchen Verfahrens ab (vgl Kranenberg, ErbStB 2013, 321, 322; Roth, Rpfleger 2019, 495). In den Fällen, in denen ein Fiskalerbrecht ernsthaft in Betracht kommt, tritt damit in Bezug auf die Regelung in § 58 Satz 2 SGB I ein Schwebezustand ein. Dieser kann durchaus zum Dauerzustand werden. Das zeigt beispielhaft der hier zu entscheidende Fall. Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) haben sich in den mehr als zehn Jahren nach dem Versterben des Versicherten keine Erben höherer Ordnung ermitteln lassen. 31 Hingegen werden auch im Nachlassinsolvenzverfahren weder der wirkliche Erbe noch die Nachlassgläubiger schlechter gestellt, indem die Regelung in § 58 Satz 2 SGB I bereits auf die hier zugrunde liegende Konstellation angewendet wird. Auch insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie im Verfahren der Nachlasspflegschaft oder der Nachlassverwaltung. Kommt es doch noch zur Feststellung des Fiskalerbrechts, greift die Regelung ohnehin. Findet sich hingegen ein anderer Erbe als der Fiskus, hat der Rentenversicherungsträger die noch ausstehende Leistung ggf mit Zinsen auszuzahlen. 32
  2. Entgegen der Ansicht des Klägers hängt das Gegenrecht der Beklagten aus § 58 Satz 2 SGB I nicht davon ab, ob nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Versicherten aller Voraussicht nach ein Überschuss verbleibt, der dann im Fall eines Fiskalerbrechts an die Staatskasse auszukehren wäre. Auch in dieser Hinsicht bedarf es daher keiner ergänzenden Ermittlungen durch das LSG. Dass sich ein Rentenversicherungsträger bereits auf § 58 Satz 2 SGB I berufen kann, wenn ein Fiskalerbrecht ernsthaft in Betracht kommt, gilt unabhängig vom Nachlasswert. 33 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Fiskus generell von der Geltendmachung ererbter Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen ausgeschlossen und nicht nur für den Fall, dass der Nachlass auch ohne diese Ansprüche zur Befriedigung der Nachlassgläubiger ausreicht. Derartige Ansprüche sind für den Nachlass ohne Wert und stehen insbesondere nicht für die Befriedigung der Nachlassgläubiger zur Verfügung (vgl BSG Urteil vom 13.9.1994 - 5 RJ 44/93 - juris RdNr 12). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das Nachlassinsolvenzverfahren. Die Regelung in § 58 Satz 2 SGB I knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an den Wert des Nachlasses an. Die Sozialleistungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind zudem nicht dazu berufen, den Wert eines Nachlasses festzustellen. 34 Im Übrigen bewirken auch andere sozialrechtliche Bestimmungen, dass rückständige Renten nicht dem Nachlass zugutekommen, unabhängig von dessen Wert. So stehen bei einer Sonderrechtsnachfolge die Ansprüche auf rückständige Rentenzahlungen dem Sonderrechtsnachfolger zu (§ 58 Satz 1 iVm §§ 56, 57 SGB I) und fallen daher zur Befriedigung der Nachlassgläubiger mit ihren allein gegen die Erben gerichteten Forderungen aus. Dies gilt selbst im Fall eines überschuldeten Nachlasses (vgl BSG Urteil vom 13.9.1994 - 5 RJ 44/93 - juris RdNr 12). 35 V. Das LSG hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Berufung des Klägers ohne Korrektur des erstinstanzlichen Tenors zurückgewiesen hat. Zwar ist die Klage, bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG, lediglich "derzeit unbegründet" gewesen. Das Gegenrecht des Rentenversicherungsträgers aus § 58 Satz 2 SGB I endet, sobald ein anderer Erbe als der Fiskus ermittelt wird (vgl zu Folgeprozessen bei neuen Tatsachen zB G. Vollkommer in Zöller, ZPO,
  3. Aufl 2024, Vor § 322 RdNr 56 ff). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das SG von einer einschränkungslosen Unbegründetheit der Klage ausgegangen ist. Selbst wenn man dies im Sinne des Klägers unterstellen würde, hätte ein darauf gründender etwaiger Verfahrensmangel nicht in das Berufungsverfahren fortgewirkt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 13.12.2019 - B 9 SB 41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 20.5.2016 - B 13 R 74/16 B - juris RdNr 9). Die Einschränkung "derzeit unbegründet" ist nicht in die Entscheidungsformel eines klagabweisenden Urteils aufzunehmen (vgl BGH Beschluss vom 8.2.2022 - VIII ZR 150/20 - juris RdNr 4 mwN). Sie kann sich auch aus den ggf auszulegenden Entscheidungsgründen ergeben (vgl Feskorn in Zöller, ZPO,
  4. Aufl 2024, § 313 RdNr 8 mwN; s hierzu auch BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 31 RdNr 11 mwN). Eine Auslegung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt mit hinreichender Deutlichkeit, dass das LSG die Klage als lediglich "derzeit unbegründet" erachtet hat. So heißt es dort auf S 11 im zweiten Absatz, der Kläger könne keine Zahlung verlangen, "solange" der Fiskus als Erbe in Betracht komme. 36 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192410106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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