Vm § 114 Abs 1 Satz 1 SGG; dazu sogleich unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen im Rahmen der PKH (
Vm § 114 Abs 1 Satz 1 SGG). 4 2. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angegriffenen LSG-Entscheidung begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Bis zum Fristablauf am 9.12.2024 ist keine Beschwerdebegründung beim BSG eingegangen. Die Beschwerdebegründungsfrist hat sich trotz des Auslandswohnsitzes der Klägerin nicht verlängert (zur Fristverlängerung bei Zustellungen im Ausland auf vier Monate
BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4 - juris RdNr 3). Bei der Zustellung eines Urteils oder eines Beschlusses an einen inländischen Prozessbevollmächtigten (
Abs 6 Satz 6 SGG) handelt es sich um eine Zustellung im Inland, selbst wenn die Klägerin - wie hier - ihren Wohnsitz im Ausland hat (
BSG Urteil vom 6.10.1977 - 9 RV 22/77 - SozR 1500 § 151 Nr 4 - juris RdNr 11). Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6.1.2025 ist außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim BSG eingegangen und deshalb im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. 5 Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192490606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.