Nr 28; BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 5 R 256/19 B - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 29; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R -
Nr 19). Der 5. Senat hat den prozesshaften Charakter einer Geschäftsaufgabe betont, an dessen Ende erst der völlige Wegfall der Unternehmensorganisation und damit der Wegfall der Basis von Beschäftigungen steht (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 54). Dabei ist geklärt, dass eine vollständige Geschäftsaufgabe nicht bereits dadurch erfolgt, dass einer von mehreren Betrieben des Arbeitgebers geschlossen wird ( vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 55; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 29 ff ). 11 bb) Der Kläger formuliert ferner die Frage, "ob der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe sich formal auf den letzten Arbeitgeber erstreckt, wenn es sich dabei um eine Transfergesellschaft handelt, die aufgrund eines Interessenausgleichs und Sozialplan mit dem vorangegangenen Arbeitgeber begründet worden ist". 12 Nach seinem Gesamtvorbringen soll es der Klärung bedürfen, ob dann, wenn ein Versicherter vor dem Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung zuletzt bei einer selbstständigen Transfergesellschaft beschäftigt gewesen ist, der vorherige Arbeitgeber als Arbeitgeber iS von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 SGB VI anzusehen ist. Diese Rechtsfrage ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt. 13 Sowohl der 5. Senat als auch der 13. Senat haben in Fällen, in denen vor dem Arbeitslosengeldbezug ein Arbeitsverhältnis mit einer selbstständigen Transfergesellschaft begründet war, entschieden, dass nicht nur auf diese als letzten Arbeitgeber abzustellen ist für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist ( vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 28; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R -
Nr 35; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R -
Nr 15). Dabei ging es gerade auch um Fallgestaltungen, bei denen als Grund für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einzig eine vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers vor Eintritt in die Transfergesellschaft in Betracht kam ( vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 16 ff ; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R -
Nr 33 ff ). 14 cc) Der Kläger formuliert schließlich die Frage, "ob die Regelungen in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a Teilsätze 2 u. 3 SGB VI (Anmerkung: gemeint ist offensichtlich Abs 3a Satz 1 Teilsätze 2 und 3) mit der Verfassung in Einklang stehen, oder ob, andersherum formuliert, eine Ungleichbehandlung ohne eine sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird". 15 Er ist der Auffassung, die Beschränkung der Rückausnahme auf Konstellationen, in denen der Arbeitslosengeldbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Er werde dadurch unverhältnismäßig belastet, denn bei Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren würde er eine um 130,75 Euro (brutto) höhere Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Der Gesetzgeber habe den Rahmen einer zulässigen Typisierung verlassen, wenn er in allen anderen als den in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI genannten Fällen die Gefahr einer missbräuchlichen Frühverrentung erkenne. Für eine solche Annahme fehle es an tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Er, der Kläger, habe bei Begründung des Beschäftigungsverhältnisses mit der TGK zudem nicht absehen können, dass der Gesetzgeber in der Folgezeit für besonders langjährige Versicherte die Möglichkeit einer (abschlagsfreien) Rente mit einem Renteneintrittsalter von 63 Jahren schaffen werde. Die vom Kläger damit aufgeworfenen Fragen, ob die Regelungen in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsätze 2 und 3 SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstoßen, bedürfen für die hier zugrunde liegende Konstellation keiner weiteren Klärung. 16 Der 5. und der 13. Senat des BSG haben sich in mehreren Entscheidungen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen können ( vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 =
Nr 41 ff ; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 82 ff ; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 30 ff ; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - juris RdNr 28 ff ; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 49 ff ). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen die beiden erstgenannten Urteile, wie erwähnt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die höchstrichterlichen Entscheidungen zu § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 2 SGB VI haben auch bereits die Gruppe der Versicherten betroffen, bei denen der Anrechnungsausschluss Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs erfasst, die vor Einführung dieser Ausnahmeregelung zurückgelegt wurden ( vgl zB BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 57 f). 17 Nach der Rechtsprechung des BSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (§ 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 2 SGB VI). Das BSG hat es auch als durch angemessene Sachgründe gerechtfertigt angesehen, dass der Gesetzgeber im Sinne eines Begünstigungsausschlusses die Rückausnahme auf Personen beschränkt hat, deren Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (§ 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3, vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 54 mwN ). Dabei hat es die dahinterstehenden Erwägungen gewürdigt, einerseits keine Fehlanreize für eine unerwünschte Frühverrentung zu setzen und andererseits Härtefälle zu verhindern ( vgl dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 34). Das BSG hat insbesondere befunden, dass der Gesetzgeber mit Ausgestaltung der Rückausnahmeregelung in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI seinen Gestaltungsrahmen nicht überschritten hat, der bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist ( vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 48 mwN ). 18 Soweit der Kläger auf den inzwischen ergangenen Beschluss des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21 - BVerfGE 163, 254) hinweist, ergibt sich daraus kein erneuter Klärungsbedarf ( vgl zu den Umständen, unter denen eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsfähig werden kann, zB BSG Beschluss vom 12.7.2022 - B 2 U 11/22 B - juris RdNr 11 mwN ; BSG Beschluss vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 10 mwN ). Die Entscheidung betrifft in ihrem Kern die aus Art 1 Abs 1 GG abgeleitete Pflicht des Staates, Sozialleistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums fortlaufend realitätsgerecht zu bemessen ( vgl dazu grundlegend BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76 ff mwN ). Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Begünstigungsausschluss befasst sie sich nicht. In dem vom Kläger ebenfalls herangezogenen Beschluss des BVerfG vom 28.6.2022 (2 BvL 9/14 ua - BVerfGE 162, 277) wurden zwar die vom Gesetzgeber für einen Begünstigungsausschluss beim Kindergeld gewählten Differenzierungskriterien beanstandet. Die verfassungsrechtliche Bewertung des § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsätze 2 und 3 SGB VI durch das BSG wird damit indes nicht infrage gestellt. 19 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 4.4.2023 erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, die Nichtanrechnung weiterer Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs auf die Wartezeit von 45 Jahren verstoße zugleich gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG, kann er damit von vornherein nicht gehört werden. Die Vorlegung neuer, bisher nicht aufgeworfener Rechtsfragen ist nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) unzulässig ( vgl BSG Beschluss vom 13.6.2001 - B 10/14 EG 4/00 B - juris RdNr 13). Im Übrigen ist bereits geklärt, dass die Regelung in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 2 SGB VI nicht in eine den Versicherten bereits zuerkannte Rechtsposition eingreift ( vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 108-109). 20 Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 4.4.2023 hilfsweise gestellte Antrag, den Rechtsstreit dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Falls er damit vorbringen will, die Rechtssache habe wegen offener verfassungsrechtlicher Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung, gilt, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsgemäßheit von § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsätze 2 und 3 SGB VI, wie ausgeführt, bereits geklärt sind. 21 b) Die Grundsatzrüge des Klägers lässt sich auch nicht in eine zulässige und begründete Divergenzrüge umdeuten. Eine solche Umdeutung kommt in Betracht, wenn nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG eintritt und die zunächst mit der Grundsatzrüge angegriffene Entscheidung der Vorinstanz nicht der seitdem ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht ( vgl grundlegend BSG Beschluss vom 15.12.1976 - 4 BJ 1/76 - SozR 1500 § 160 Nr 25 S 20 f; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 1 KR 49/20 B - juris RdNr 6 mwN ; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 - juris RdNr 34). Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist hier nicht gegeben. Zwar ist das LSG erkennbar der Rechtsauffassung gewesen, dass die Rückausnahmeregelung in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI sich nur auf den letzten Arbeitgeber des Versicherten vor dem Arbeitslosengeldbezug bezieht, dh auf die TGK. Das BSG hat hingegen nach Ablauf der am 1.7.2019 geendeten Beschwerdebegründungsfrist mit Urteilen vom 20.5.2020 (B 13 R 23/18 R) und 22.3.2021 (B 13 R 7/20 R) entschieden, dass der Begriff des Arbeitgebers im Sinne der Vorschrift nicht nur den zeitlich letzten Arbeitgeber des Versicherten umfasst. Gleichwohl spricht nichts dafür, dass die angegriffene Entscheidung auf einer für den Kläger nachteiligen Abweichung von den genannten BSG-Entscheidungen beruht, mithin unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BSG anders hätte ausfallen müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte Unternehmen der D GmbH als Basis vorhandener Beschäftigungen weggefallen ist. Der Kläger hat im Gegenteil selbst vorgebracht, ein Teil des Unternehmens sei nach Übergang auf eine andere Gesellschaft unter neuem Namen im Inland fortgeführt worden. Da demnach schon im Inland Unternehmensteile verblieben waren, kommt es auch nicht darauf an, inwiefern eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers iS von § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI auch ausländische Geschäfte umfasst ( vgl hierzu BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 32, wo die Frage offenbleiben konnte). 22 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 23 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Hahn Hannes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192500606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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