Nr 4; BSG Beschluss vom 23.3.2023 - B 6 KA 21/22 B - juris RdNr 7). Das ist hier der Fall. Arbeitslosengeld gehört nicht zu den Leistungen bei Krankheit iS von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst b SGB VI. Vielmehr stellt Arbeitslosengeld in jeder Ausprägung eine Leistung der Arbeitsförderung nach § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB VI dar. Nach § 3 Abs 1 SGB III zählen zu den Leistungen der Arbeitsförderung alle Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB III, mithin auch das im Vierten Kapitel des SGB III geregelte Arbeitslosengeld bei Minderung der Leistungsfähigkeit (§ 145 SGB III) oder als Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 146 SGB III). 8
Nr 39 f; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - juris RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 56 f; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 24 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - juris RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 44
Nr 41 ff; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 =
Nr 82 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 30 ff; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 5/17 R - juris RdNr 28 ff; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 4,
Nr 49 ff). Das BVerfG hat nachfolgende Verfassungsbeschwerden hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschlüsse vom 1.6.2022 - 1 BvR 323/18 zu B 5 R 8/16 R, 1 BvR 324/18 zu B 5 R 16/16 R, 1 BvR 2611/18 zu B 5 R 25/17 R, 1 BvR 1551/19 zu B 13 R 19/17 R, 1 BvR 2036/20 zu B 13 R 23/18 R; zuletzt BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.3.2024 - 1 BvR 2044/23 zu B 5 R 75/23 B; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 zu B 5 R 44/23 B). Entschieden wurden ua Fallgestaltungen, in denen das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten aufgrund einer durch den Arbeitgeber zur Abwendung einer drohenden Insolvenz ausgesprochenen Kündigung endete (vgl zB BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 =
Nr 1-2, 56). Es waren auch bereits Versicherte betroffen, bei denen der Anrechnungsausschluss Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs erfasste, die vor Einführung dieser Regelung zurückgelegt wurden (vgl zB BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 57 f). Schließlich wurde auch in Konstellationen entschieden, in denen - wie hier - das letzte Beschäftigungsverhältnis vor dem Bezug von Arbeitslosengeld auf ärztliches Anraten, also aufgrund von Erkrankungen, beendet wurde (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - juris RdNr 2, 7). 12 Nach der Rechtsprechung des BSG bestehen - in allen diesen Fallvarianten - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Anrechnungsausschluss von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (§ 51 Abs 3a Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI). Das BSG hat auch befunden, dass der Gesetzgeber mit Ausgestaltung der Rückausnahmeregelung in § 51 Abs 3a Satz 1 Teilsatz 3 SGB VI seinen Gestaltungsrahmen nicht überschritten hat, der bei einer bevorzugenden Typisierung besonders groß ist (vgl BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 =
Nr 48 mwN). Das BVerfG betont in seinen jüngsten Nichtannahmebeschlüssen, dass der Einsatz generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen dem Gesetzgeber gerade bei Massenerscheinungen im Sozialleistungsbereich grundsätzlich offen steht und ihm durch Art 3 Abs 1 GG auch Stichtagsregelungen nicht verwehrt sind (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.3.2024 - 1 BvR 2044/23 - RdNr 18, 19, 25; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 18, 19, 25). 13 Zwar werden durch die Regelung des Halbsatzes 2 Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn ungleich behandelt gegenüber solchen Zeiten, die in früheren Jahren zurückgelegt wurden. Zugleich besteht auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Pflichtbeitragszeiten bzw Anrechnungszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, des Bezugs von Leistungen wegen Krankheit oder Übergangsgeld wie auch gegenüber Berücksichtigungszeiten. Jedoch knüpft die Differenzierung nicht an das Lebensalter oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Erkrankung oder Behinderung an, sondern an den Zeitpunkt des antragsabhängigen Rentenbeginns (§ 99 Abs 1 SGB VI - vgl zu diesem Gesichtspunkt BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 =
Nr 53) bzw an den Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosengeld (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.3.2024 - 1 BvR 2044/23 - RdNr 26; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 26), sodass die vom Kläger behauptete "Nähe des Kriteriums zu Art 3 Abs. 3 GG" nicht gegeben ist. Das Vorhandensein oder Fehlen des weiteren Differenzierungsmerkmals "Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung" ist (in Abgrenzung zu anderen Pflichtbeitrags- oder Anrechnungszeiten) anders als die Persönlichkeitsmerkmale des Art 3 Abs 3 GG der Einflussnahme des Betroffenen nicht gänzlich entzogen (vgl BSG aaO, RdNr 53). Dies gilt insbesondere, wenn dem Bezug von Leistungen der Arbeitsförderung - wie hier - eine Eigenkündigung des Klägers vorausgegangen ist. 14 Vor diesem Hintergrund bedarf es, wie das BVerfG klargestellt hat, zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung durch den Gesetzgeber lediglich hinreichender sachlicher Gründe (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.3.2024 - 1 BvR 2044/23 - RdNr 28; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 28). Einen solchen Grund bildet das vom Ausschuss für Arbeit und Soziales genannte Ziel der Vermeidung von Fehlanreizen durch die ursprünglich vorgesehene unbeschränkte Anrechenbarkeit von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales <
Nr 53). 15 Der Gesetzgeber war aufgrund seiner Befugnis zu einer begünstigenden Typisierung auch berechtigt, nur für die entsprechende Vergleichsgruppe von Versicherten eine Rückausnahme zu regeln, deren Bezug von Arbeitslosengeld durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt war. Er durfte davon ausgehen, dass in den von ihm ausdrücklich geregelten Fällen typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vorliegt. Die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer genauen Ermittlung der Hintergründe der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten auch, dass die durch die Typisierung eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Die Zahl der von der Typisierung zu Unrecht betroffenen Personen, die nicht den Rückausnahmen unterfallen, bei denen aber tatsächlich keine nach den Vorstellungen des Gesetzgebers missbräuchliche Gestaltung vorliegt, kann gerade wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten der Ermittlungen auch nicht sicher festgestellt werden (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.3.2024 - 1 BvR 2044/23 - RdNr 35; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 35 zum Fall einer betriebsbedingten Kündigung). 16 Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG schließlich auch nicht darin zu sehen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld vor und nach dem 1.7.2014 gleich behandelt wird. Der Kläger rügt insoweit, der Leistungsbezug vor dem Inkrafttreten der Neuregelung könne nicht auf eine missbräuchliche Frühverrentung zurückzuführen sein. Außerdem habe er den Ausschluss nicht durch die Aufnahme einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung umgehen können. Die Einführung der Regelungen zu einem bestimmten Stichtag ist jedoch vom weiten Spielraum des Gesetzgebers gedeckt, zumal gerade in der gesetzlichen Rentenversicherung Änderungen häufig mit der Bestimmung von Stichtagen verbunden sind (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.3.2024 - 1 BvR 2044/23 - RdNr 38 f; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 38 f). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.