BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). 15
nur Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage Art 153 Abs 1 Buchst c AEUV, § 5 Nr 3 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8.3.2010 zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG), hat er ausgeführt, dass der Arbeitnehmer im Elternurlaub während dieses Urlaubs ein Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts bleibt (EuGH vom 20.9.2007 - C-116/06 - Kiiski, EU:C:2007:536 = NZA 2007, 1274 RdNr 32; EuGH vom 4.10.2018 - C-12/17 - Dicu, EU:C:2018:799 = NZA 2018, 1323 RdNr 35;
insoweit auch § 5 Nr 1 der Rahmenvereinbarung, wonach im Anschluss an den Elternurlaub der Arbeitnehmer das Recht hat, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen). Zudem muss sichergestellt werden, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs bereits erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben (
Nr 2 der Rahmenvereinbarung) und sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf diese Rechte in derselben Situation befindet wie vor dem Elternurlaub (
EuGH vom 22.4.2010 - C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, EU:C:2010:215, RdNr 51 mwN; EuGH vom 22.10.2009 - C-116/08 - Meerts, EU:C:2009:645, RdNr 38 f). 24 Der Umsetzungsverpflichtung der Richtlinie 2010/18/EU (
Nr 62 f mwN) ist der deutsche Gesetzgeber ua mit dem BEEG (in der Bekanntmachung der Neufassung vom 27.1.2015, BGBl I 33) nachgekommen. Nach § 18 Abs 1 Satz 1 und 3 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist und während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes; spätestens am dritten Geburtstag des Kindes leben die Hauptpflichten (Erbringung der Arbeitsleistung/Zahlung von Lohn bzw Gehalt) wieder auf, der Arbeitnehmer hat unaufgefordert zur Arbeit zu erscheinen (zum Ganzen
nur BAG vom 12.1.2000 - 10 AZR 840/98 - AP Nr 223 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 2000, 944; BAG vom 19.4.2005 - 9 AZR 233/04 - BAGE 114, 206 = AP Nr 44 zu § 15 BErzGG; BAG vom 15.4.2008 - 9 AZR 380/07 - BAGE 126, 276 = AP Nr 50 zu § 15 BerzGG, NJW 2008, 2937; zuletzt BAG vom 19.3.2019 - 9 AZR 495/17 - BAGE 166, 189 = AP Nr 5 zu § 17 BEEG RdNr 23 mwN). Nicht suspendiert sind die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, also alle arbeitsrechtlichen Treue- und Fürsorgepflichten, insbesondere Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten, Wettbewerbsverbote oder die Notwendigkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung (BAG vom 10.5.1989 - 6 AZR 660/87 - BAGE 62, 35 = AP Nr 2 zu § 15 BErzGG, NZA 1989, 759; BAG vom 12.1.2000 - 10 AZR 840/98 - AP Nr 223 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 2000, 944). 25 Nichts anderes gilt nach Maßgabe der Richtlinie 2019/1158/EU vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates. Deutschland hat dieser Richtlinie am 6.2.2019 zugestimmt und sie ist bis 2.8.2022 in nationales Recht umzusetzen (
dazu nur Graue, ZESAR 2020, 62 ff). Nach Erwägungsgrund 39 sind die Mitgliedstaaten, wie bereits in der Richtlinie 2010/18/EU festgelegt, "verpflichtet, den Status des Arbeitsvertrags oder Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs zu bestimmen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs bleibt das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber während des Elternurlaubs aufrecht, weshalb die bzw. der Begünstigte eines solchen Urlaubs für die Zwecke des Unionsrechts während dieser Zeit Arbeitnehmer bleibt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Statusfeststellung des Arbeitsvertrages oder Beschäftigungsverhältnisses während des Urlaubs gemäß dieser Richtlinie, auch im Hinblick auf Sozialleistungsansprüche, gewährleisten, dass das Beschäftigungsverhältnis aufrecht bleibt". 26 Anders als es das LSG, wenn auch in anderem Zusammenhang, verstanden wissen will, kann weder der Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH entnommen werden, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerstatus nur während der Mutterschutzfristen oder für die in der Richtlinie vorgesehenen Mindestzeiträume des Elternurlaubs von vier Monaten (
Nr 2 der Rahmenvereinbarung, Richtlinie 2010/18/EU; Art 5 Abs 1 Richtlinie 2019/1158/EU) erhalten bleiben soll. Die auf Art 153 Abs 1 Buchst c AEUV gestützte Richtlinie, wonach die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der sozialen Ziele des Art 151 AEUV auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer unterstützt und ergänzt, gibt den Mitgliedstaaten nur den Rechtsrahmen vor und normiert Mindeststandards; nach Art 153 Abs 4 2. Spiegelstrich AEUV hindern die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen die Mitgliedstaaten deshalb auch nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind (
dazu nur Eichenhofer in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art 153 RdNr 4 mwN). Gehen nationale Regelungen über diesen Mindeststandard hinaus, zB was die Dauer des Elternurlaubs anbelangt (
Abs 2 BEEG - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes), führt dies deshalb auch nicht zum Verlust des europarechtlich statuierten Schutzes des sich in Elternurlaub befindenden Arbeitnehmers in dieser Zeit (dazu auch Düwell, jurisPR-ArbR 45/2018 Anm 3 unter D zu EuGH vom 4.10.2018 - C-12/17). Ein solches Verständnis würde entgegen der Richtlinie 2010/18/EU zum Elternurlaub dazu führen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen davon abgehalten würden, ein ihnen zustehendes Recht auf Elternzeit in Anspruch zu nehmen (VG Darmstadt vom 1.12.2016 - 5 K 475/15.DA - juris mit Anm Haas in ZESAR 2017, 350; Göhle-Sander, jurisPR-ArbR 48/2017 Anm 2). 27 Die vom LSG herangezogenen Entscheidungen des EuGH, insbesondere die Entscheidung Saint Prix (EuGH vom 19.6.2014 - C-507/12 - Saint Prix, EU:C:2014:2007 = NZA 2014, 765) sind auf den Fall der fortbestehenden Arbeitnehmereigenschaft nicht übertragbar. Sie ergingen vor dem Hintergrund eines tatsächlich beendeten Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses und befassten sich mit daran anschließenden Fragen der Fortwirkung der Arbeitnehmer- bzw Erwerbstätigeneigenschaft bis zur Wiederaufnahme einer anderen oder derselben Erwerbstätigkeit oder eines berufsbezogenen Studiums. Angesichts der im Streitzeitraum fortbestehenden Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin zu 1 erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage ihrer (freiwilligen) Arbeitslosigkeit. 28 7. Da die Klägerin zu 1 und von ihr abgeleitet die Klägerin zu 2 als "Familienangehörige" iS des § 3 Abs 1 Satz 1 FreizügG/EU nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, kommen schon deshalb Leistungsansprüche nach § 23 SGB XII gegen den Beigeladenen nicht in Betracht. 29 Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. S. Knickrehm Harich Siefert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192530205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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