Nr 10; zuletzt BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R - RdNr 11 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG; vgl zuletzt BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 7/21 R - RdNr 11 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung der Überprüfungsentscheidung. Die Verpflichtungsklage ist auf die Rücknahme des die Leistungsbewilligung ablehnenden Bescheids vom 6.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2019 gerichtet. Mit der Leistungsklage macht er die Erbringung von Alg II für den streitbefangenen Zeitraum geltend. 14 2. Der Bescheid des Beklagten vom 8.5.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.6.2019 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 6.2.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2019, da die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 SGB X nicht vorliegen. 15 a) Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg II ab 1.3.2019 zu Recht abgelehnt. 16 Im Überprüfungsverfahren ist auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des zur Überprüfung gestellten Bescheids abzustellen (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 22/09 R - juris RdNr 13, 18; BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 =
Nr 15 mwN; BSG vom 4.4.2017 - B 4 AS 6/16 R - BSGE 123, 76 =
Nr 15; BSG vom 26.2.2020 - B 5 R 21/18 R - SozR 4-6555 Art 25 Nr 1 RdNr 16). Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids entscheidend (BSG vom 4.11.1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris RdNr 15; BSG vom 8.7.2020 - B 12 R 1/19 R -
Nr 17), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2019. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab 1.3.2019. 17
Nr 19). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, juris RdNr 24; EuGH vom 14.6.2012 - C-542/09 - Kommission/Niederlande, juris RdNr 68; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 34/20 R - juris RdNr 18). Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist (EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, juris RdNr 26 mwN; EuGH vom 1.10.2015 - C-432/14 - juris RdNr 24; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - juris RdNr 19 mwN; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris RdNr 18; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R -
Nr 20). Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann (EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, juris RdNr 26; BSG vom 12.9.2018 - B 14 AS 18/17 R - RdNr 19 mwN). Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist (vgl EuGH vom 26.2.1992 - C-357/89 - Raulin, juris RdNr 14; EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - Genc, RdNr 27). Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher aber nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist (EuGH vom 6.11.2003 - C-413/01 - Ninni-Orasche, juris RdNr 25; EuGH vom 4.6.2009 - C-22/08, C-23/08 - Vatsouras, Koupatantze, SozR 4-6035 Art 39 Nr 5 RdNr 29 mwN). Liegen die Voraussetzungen des Arbeitnehmerstatus vor, sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich (EuGH vom 23.3.1982 - C-53/81 - Levin, juris RdNr 22; EuGH vom 21.2.2013 - C-46/12 - juris RdNr 47 mwN). 20 Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer (BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris RdNr 21 mwN; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R -
Nr 24 mwN). Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen genügen. Der maßgeblichen Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH ein weiteres Verständnis zugrunde zu legen (BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 42/19 R - juris RdNr 21 mwN). Für die Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, sind die nationalen Gerichte zuständig, denn sie allein verfügen über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und sind am besten in der Lage, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen (EuGH vom 4.2.2010 - C-14/09 - juris RdNr 32; BVerwG vom 19.4.2012 - 1 C 10/11 - BVerwGE 143, 38 [43] = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr 60 = juris RdNr 15). 21
Nr 27 ff mwN). 24
Nr 22 ff mwN zum Streitstand; aA Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl 2020, § 2 FreizügG/EU RdNr 116 f). Der Senat hatte dabei kürzere Unterbrechungen der Tätigkeit im Blick (BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R -
Nr 29); konkret ging es um eine nur einmalige, kurzfristige Unterbrechung von 15 Tagen im Verlauf einer insgesamt 14,5 Monate andauernden (eventuellen) Beschäftigung in zwei Tätigkeiten (BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R -
Nr 31). Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob der am Integrationsgedanken orientierten Zielsetzung des Gesetzes in § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU auch dann noch entsprochen wäre, wenn in Addition zahlreicher kurzfristiger oder durch längere Zeiten unterbrochener Beschäftigungsverhältnisse es nur auf längere Sicht und eher zufällig zu einer Tätigkeit von "mehr als einem Jahr" käme (BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R -
Nr 31). 29 Die vorliegende Unterbrechung der Beschäftigungszeit um siebeneinhalb Monate lässt das Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift nicht fortwirken. Jedenfalls eine Unterbrechung der Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten stellt eine so erhebliche Zäsur dar, dass sie einer Addition der vor und nach der Unterbrechung liegenden Beschäftigungszeiten entgegensteht. Sowohl der europäische Normgeber als auch der deutsche Gesetzgeber erachten Phasen der bloßen Arbeitsuche grundsätzlich nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten für aufenthaltsrechtlich unschädlich (vgl dazu etwa EuGH vom 11.4.2019 - C-483/17 - Neculai Tarola, juris RdNr 40 ff). So bleibt nach Art 7 Abs 3 Buchst c Freizügigkeitsrichtlinie die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, für mindestens sechs Monate erhalten, wenn er sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt. Im Anschluss daran bestimmt § 2 Abs 2 Nr 1a FreizügG/EU, dass Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, grundsätzlich nur bis zu sechs Monaten unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die dortigen Zeitgrenzen bieten Anhaltspunkte auch für die Auslegung von § 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU. Die differenzierten Regelungen des Art 7 Abs 3 Buchst b und c Freizügigkeitsrichtlinie, die danach unterscheiden, ob die beendete Beschäftigung mehr als ein Jahr oder kürzer angedauert hat, würden unterlaufen, wenn in die Berechnung der Jahresdauer iS des Art 7 Abs 3 Buchst b und c Freizügigkeitsrichtlinie auch solche, ein Jahr oder kürzer dauernde Beschäftigungen einflössen, denen sich vor einer erneuten Beschäftigung eine Beschäftigungslosigkeit von mehr als sechs Monaten angeschlossen hat. 30 Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die in der Zeit vom 27.
Nr 18 ff; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R -
Nr 34). 34 3. Dieses Ergebnis ist mit den grundrechtlichen Positionen des Klägers vereinbar. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kläger möglicherweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII aufgrund des Art 1 EFA - hierzu unten - zusteht. Der Gesetzgeber hat mit dem Regelungsregime des § 7 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Buchst a und b SGB II und § 23 Abs 3 und 3a SGB XII in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung (des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl I 3155) - in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG (vgl Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 18/10211, S 15) - verfassungskonform die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber desjenigen des Herkunftslandes ausgestaltet. 35 a) Der Leistungsausschluss verletzt den Kläger insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber muss Unionsbürgern ohne ein Aufenthaltsrecht oder lediglich mit einem Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, jedenfalls dann keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einräumen, wenn ihnen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere eine Rückkehr in ihr Heimatland, möglich und zumutbar ist (zu § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II bzw § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII etwa LSG Baden-Württemberg vom 29.6.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B ua - juris RdNr 39; LSG Bayern vom 24.4.2017 - L 8 SO 77/17 B ER - juris RdNr 39; LSG Berlin-Brandenburg vom 7.1.2019 - L 23 SO 279/18 B ER - juris RdNr 37; LSG Hessen vom 27.3.2019 - L 7 AS 7/19 - juris RdNr 5 ff; LSG Sachsen-Anhalt vom 4.7.2019 - L 4 AS 246/19 B ER - juris RdNr 43; LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.10.2021 - L 12 AS 1004/20 - juris RdNr 84 ff; Harich, Bundestag-Ausschussdrucksache 18
Nr 13; BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 =
Nr 51 mwN; BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr 2, RdNr 29 mwN). Der Gesetzgeber gewährt Fürsorgeleistungen zur finanziellen Existenzsicherung entsprechend insbesondere nur dann, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, seinen eigenen Lebensunterhalt auf andere zumutbare Weise sicherzustellen (vgl BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 [148, RdNr 209] -
Nr 209), und knüpft damit - an die Eigenverantwortlichkeit an, die Teil der Art 1 Abs 1 GG zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen ist (vgl BSG vom 9.3.2016 - B 14 AS 20/15 R - BSGE 121, 55 =
Nr 39; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 =
Nr 37). 37 Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich zulässig die Leistungsgewährung von Grundsicherungsleistungen an das Vorliegen von formellen und materiellen Voraussetzungen knüpfen. Er kann etwa einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen und ähnliche Leistungen davon abhängig machen, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, sein Existenzminimum aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu decken (§§ 9, 11 ff SGB II; §§ 19, 82 ff, 90 SGB XII; vgl dazu BVerfG [Kammer] vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09 -
Nr 7; BVerfG [Kammer] vom 7.4.2010 - 1 BvR 688/10 - juris RdNr 2; BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375 [377 f] =
Nr 12 ff). Auch knüpft er Leistungsansprüche zulässig an den Aufenthalt an vorgegebenen Orten (§ 23 Abs 5 SGB XII; vgl zu § 120 Abs 5 Satz 2 BSHG BVerfG [Kammer] vom 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 - juris RdNr 22 ff) und geht verfassungsrechtlich unbedenklich davon aus, dass der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen ggf auf eine von ihm gewünschte Ausbildung verzichtet und stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (§ 7 Abs 5 und 6 iVm § 27 SGB II; § 22 Abs 1 Satz 1 SGB XII; vgl BVerfG [Kammer] vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 12 ff; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -
Nr 29) oder an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitwirkt (BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 [116 f, RdNr 125 f] =
Nr 125 f). In diesen Konstellationen können Personen von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sein, auch wenn sie de facto ohne hinreichende finanzielle Mittel sind. 38 In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren (vgl nochmals zu § 120 Abs 1 BSHG BVerwG vom 8.7.1988 - 5 B 136/87 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr 9 = juris RdNr 3; allgemein zur Zumutbarkeit der Rückkehr von Ausländern in ihre Heimatländer, selbst wenn damit familiäre oder wirtschaftliche Nachteile verbunden sind, etwa: BVerfG vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 ua - BVerfGE 76, 1 [57] = juris RdNr 117; BVerfG [Kammer] vom 16.9.1992 - 2 BvR 1546/92 - juris RdNr 2 f; BVerfG [Kammer] vom 20.10.2021 - 2 BvQ 95/21 - juris RdNr 13; BVerwG vom 18.2.2021 - 1 C 4/20 - juris RdNr 33 ff; BVerwG vom 24.6.2021 - 1 C 27/20 - juris RdNr 14 ff). Auch das BVerfG hat bereits von einem Beschwerdeführer verlangt, sich mit der Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland auseinanderzusetzen (BVerfG [Kammer] von 4.10.2016 - 1 BvR 2778/13 - juris RdNr 8). 39 Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des BVerfG zum AsylbLG und insbesondere der dortigen Formulierung, das Existenzminimum müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 [172, RdNr 94] = SozR 4-3520 § 3 Nr 2; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr 143, Stand Juni 2021). Denn die dortigen Ausführungen betrafen zum einen nur die Frage der höhenmäßigen Bemessung des Bedarfs, nicht aber die davon zu trennende Frage der Zumutbarkeit anderer Bedarfsdeckung und Bedarfsvermeidung. Zum anderen betrafen sie nur den von § 1 Abs 1 AsylbLG erfassten Personenkreis, bei dem der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass diesem eine Rückreise in das Heimatland gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist bei Unionsbürgern grundsätzlich, vorbehaltlich individueller Umstände im Einzelfall, anders. Soweit der 14. Senat des BSG die Möglichkeit einer Heimkehr des Ausländers in sein Herkunftsland für unbeachtlich gehalten hat, bezog sich dies - vor dem Hintergrund der bis zum 28.12.2016 geltenden Rechtslage - darauf, dass der allgemeine Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII keine eigenständige Ausschlussnorm sei (BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R -
Nr 42; BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 15/15 R - juris RdNr 32). Eine solche Ausschlussnorm stellt aber § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst a und b SGB II (ebenso wie § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII) dar. 40 Auch aus der Formulierung des BVerfG, die Menschenwürde dürfe nicht migrationspolitisch relativiert werden (BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvR 2/11 - BVerfGE 132, 134 [173, RdNr 95] = SozR 4-3520 § 3 Nr 2), folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass die - einer Abwägung schlechthin nicht zugängliche (vgl nur Höfling in Sachs, GG, 9. Aufl 2021, Art 1 RdNr 11 mwN) - Garantie der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG) nicht identisch ist mit dem auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesenen Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG; dazu Aubel in Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des BVerfG, Band 2, 2011, S 273 [278 ff]), ist diese Formulierung im thematischen - auf den Anwendungsbereich des AsylbLG bezogenen - Kontext zu sehen (vgl grundsätzlich zur Notwendigkeit der Kontextualisierung gerichtlicher Entscheidungen Lepsius, JZ 2019, 793 ff). Sie bezog sich auf eine Absenkung des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum für einen Personenkreis, dem (wie ausgeführt) eine Rückkehr in das Herkunftsland prima facie nicht zumutbar ist und nicht auf den hier betroffenen Personenkreis der Unionsbürger. 41 Die Auffassung, es müsse ein Leistungsanspruch bestehen, solange der Staat das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nicht festgestellt hat (vgl etwa Oberhäuser/Steffen, ZAR 2017, 149 [151]), entspricht nicht der gesetzlichen Konzeption, die zur Bedingung des Leistungsausschlusses gerade nur das Fehlen eines den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II begründenden Aufenthaltsrechts (vgl § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II) macht. Auch das BVerfG hat im Kontext des § 120 Abs 5 Satz 2 BSHG nicht beanstandet, wenn das Leistungsrecht dem Betroffenen faktisch engere Vorgaben macht als sie ihm ausländerrechtlich vorgegeben sind (BVerfG [Kammer] vom 16.6.1997 - 1 BvR 236/97 - juris RdNr 9; BVerfG [Kammer] vom 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 - juris RdNr 22 ff). Ähnlich wie eine unterbliebene Vermögensverwertung nicht zu einem Leistungsanspruch führt (dazu BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - BSGE 123, 188 =
Nr 37), sind Leistungen nicht allein deshalb zu gewähren, weil die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland unterbleibt. 42 Der Gesetzgeber hat dem vom BVerfG konturierten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch das differenzierte Regelungsgefüge des § 7 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Buchst a und b SGB II und § 23 Abs 3 und 3a SGB XII Rechnung getragen: Soweit dem Unionsbürger im Einzelfall eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist, können Leistungen nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 23 Abs 3 Satz 6 SGB XII in Betracht kommen. Der nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst a und b SGB II von Leistungen nach dem SGB II und nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB XII von Leistungen nach § 23 Abs 1 SGB XII und von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossene Personenkreis erhält zwar grundsätzlich lediglich noch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat (§ 23 Abs 3 Satz 3 und 5 SGB XII) sowie die angemessenen Kosten der Rückreise (§ 23 Abs 3a SGB XII). Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände aber erfordern, werden diesen Personen zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen iS von § 23 Abs 1 SGB XII gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist (§ 23 Abs 3 Satz 6 SGB XII; vgl BT-Drucks 18/10211, S 17). 43 b) Der Kläger ist schließlich auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG als allgemeinem Gleichheitssatz verletzt, etwa weil er anders behandelt wird als der von § 1 Abs 1 AsylbLG erfasste Personenkreis. 44 Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist Maßstab für die gesetzgeberische Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums grundsätzlich allein Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG (BVerfG [Kammer] vom 29.5.2013 - 1 BvR 1083/09 - juris RdNr 10 - insoweit in BVerfGK 20, 316 nicht abgedruckt). Andere Grundrechte - und damit auch Art 3 Abs 1 GG - vermögen für die Bemessung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 [227] =
Nr 145; BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375 [377] =
Nr 10; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 [372, RdNr 43] =
Nr 43; dazu näher Aubel in Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des BVerfG, Band 2, 2011, S 273 [281 ff]; demgegenüber ist Art 3 Abs 1 GG für die Frage, welches Einkommen oder Vermögen bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, von Bedeutung: BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - BVerfGK 17, 375 [377] =
Nr 16 ff). Ob dies auch für die Frage von Leistungsausschlüssen gilt, kann dahinstehen. Selbst wenn man hierfür Art 3 Abs 1 GG als maßstäblich erachtete, wäre eine Ungleichbehandlung jedenfalls durch die - oben dargelegten - Umstände gerechtfertigt, die auch einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entgegenstehen. 45 4. Der Anwendung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Buchst a und b SGB II auf den Kläger steht das Recht der Europäischen Union nicht entgegen. Die Ausschlussregelungen sind europarechtskonform (BSG vom 17.3.2016 - B 4 AS 32/15 R - juris RdNr 16 mwN; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 27 mwN), denn den EU-Mitgliedstaaten steht das Recht zu, die Gewährung von Geldleistungen iS des Art 3 Abs 3 iVm Art 70 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 ("besondere beitragsunabhängige Geldleistungen") und Sozialhilfeleistungen iS von Art 24 Abs 2 Freizügigkeitsrichtlinie von einem bestehenden Aufenthaltsrecht, das nicht auf Arbeitsuche beruht, abhängig zu machen (EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano - SozR 4-6065 Art 4 Nr 3 - juris RdNr 69 ff; EuGH vom 15.9.2015 - C-67/14 - Alimanovic -
Nr 49 f, 57 f; EuGH vom 25.2.2016 - C-299/14 - Garcίa-Nieto, juris RdNr 38 f; vgl auch EuGH vom 15.7.2021 - C-709/20 - juris RdNr 74 ff). 46 Ob der durch Art 51 Abs 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta umschriebene sachliche Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta im vorliegenden Fall eröffnet ist, obwohl das Grundsicherungsrecht nicht unionsrechtlich determiniert ist (vgl zu diesem Maßstab BVerfG von 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 [313 ff, RdNr 88 ff]), kann der Senat dahinstehen lassen. Jedenfalls ergeben sich im vorliegenden Fall aus der hier allein in Betracht kommenden Gewährleistung des Art 1 EU-Grundrechtecharta (vgl EuGH vom 15.7.2021 - C-709/20 - juris RdNr 93) keine weitergehenden Rechte als aus dem Grundrecht aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.