KSRE192750205 ECLI:DE:BSG:2022:180522UB714AS921R0 BSG 7. Senat 20220518 B 7/14 AS 9/21 R Urteil § 41a Abs 4 S 1 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB 2 vom 26.07.2016, § 41a Abs 4 S 3 SGB 2 v
§ 41aNr 2 Rd
Nr 18 ff). Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Erstattungsforderungen bildet § 41a Abs 6 Satz 3 SGB II aF, wonach Überzahlungen zu erstatten sind. 17
- Die Voraussetzungen des § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II aF für eine abschließende Bewilligung nach vorläufiger Leistung liegen vor. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die abschließend festzustellenden Leistungen von den vorläufigen Leistungen abweichen; dies folgt bereits aus der im Mai 2018 nachgezahlten Überstundenvergütung, die Einkommen iS des § 11 SGB II darstellt, und gleichgültig, wie diese Nachzahlung im streitbefangenen Zeitraum zu verteilen ist, zu einer Änderung der vorläufig bewilligten Leistungen führt. 18
- Bei der Berechnung der abschließend festzustellenden Leistung nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Im Ergebnis der für diese rechtliche Beurteilung erforderlichen Prüfung der Hilfebedürftigkeit in jedem Monat des Bewilligungszeitraums liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF vor (7.). Vom Durchschnittseinkommen aus laufendem Arbeitsentgelt ist sodann eine Einkommensbereinigung nach § 11b SGB II vorzunehmen (8.). Die Bereinigung des einmaligen Einkommens folgt auch im Anwendungsbereich des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF der Regelung in § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II (9.). Unter Berücksichtigung des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II ist auch bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung das anteilige Einkommen aus der nachgezahlten Überstundenvergütung erst ab dem dem Zuflussmonat folgenden Monat in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 3 SGB II aF einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF zu berücksichtigen (10.). Das danach gebildete Durchschnittseinkommen war in keinem der streitbefangenen Monate bedarfsdeckend. Ein weiterer Leistungsanspruch der Kläger besteht angesichts der bereits erbrachten, ihren Bedarf übersteigenden vorläufigen Leistungen jedoch nicht (11.). 19
- Nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 3 SGB II im Grundsatz als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. § 41a Abs 4 SGB II aF enthält insoweit eine Abweichung vom sog Monatsprinzip, aus dem in ständiger Rechtsprechung ua für die §§ 11 ff SGB II folgt, dass Einkommen in der Höhe zu berücksichtigen ist, wie es im jeweiligen Monat zufließt und als sog bereites Mittel zur Verfügung steht (zum Ganzen BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/
§ 41aNr 2 Rd
Nr 29 ff). 20
- a)Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld (oder Geldeswert) abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte. Danach hat der Beklagte bei seiner Berechnung zutreffend als Einkommen neben dem für die Klägerin zu 3 gezahlten Kindergeld (§ 11 Abs 1 Satz 5 SGB II, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II) sowohl das monatlich laufende Erwerbseinkommen des Klägers als auch die nachgezahlte Überstundenvergütung, die im Mai 2018 zugeflossen ist, berücksichtigt. 21
- b)Ebenfalls zutreffend sind der Beklagte und ihm folgend das LSG davon ausgegangen, dass für die Einkommensberechnung ein Durchschnittseinkommen nach Maßgabe des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF zu bilden ist, weil ein Ausnahmetatbestand nach § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF, insbesondere der vorliegend allein in Betracht kommende Tatbestand des § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF, nicht vorliegt. Danach ist kein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden (also das jeweilige Einkommen im Monat seines - normativen - Zuflusses in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen), soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt. Dies ist allerdings auch unter Berücksichtigung der im Mai 2018 nachgezahlten Überstundenvergütung nicht der Fall. 22
- c)Unter systematischen Gesichtspunkten nimmt § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF Bezug auf ein bereits nach Satz 1 gebildetes Durchschnittseinkommen, bildet also eine Rückausnahme vom dort geregelten Grundsatz. In diesem Fall gilt also wieder das außerhalb des § 41a SGB II zur Anwendung kommende sog Zuflussprinzip. § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF erfasst damit nur die Fälle, in denen das nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF nach den allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff SGB II gebildete Durchschnittseinkommen in mindestens einem Monat den Leistungsanspruch würde entfallen lassen (Kallert in Gagel SGB II/SGB III, § 41a SGB II RdNr 93, Stand März 2017; vgl BT-Drucks 18/8041 S 54 zu Absatz 4; unklar Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, § 41a RdNr 393 einerseits, 396 andererseits, Stand August 2020; aA wohl Grote-Seifert in jurisPK-SGB II § 41a RdNr 61, Stand 5.4.2022). Dies ist hier jedoch nicht der Fall (dazu 11.). 23 8.
- a)Die im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF durchzuführende Bildung eines Durchschnittseinkommens erfasst im Grundsatz alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums. Es ist je Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zu berechnen und abschließend das Durchschnittseinkommen um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen (BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/
§ 41aNr 2 Rd
Nr 41; zum Einmaleinkommen aber unter 9.). 24
- b)Für die Berechnung des durchschnittlichen laufenden Erwerbseinkommens für die Monate des Bewilligungszeitraums Februar bis Juli 2018 (unabhängig davon, dass Juli 2018 nicht streitbefangen ist) ist von einem Bruttoeinkommen in den Monaten Januar bis Mai 2018 von 770 Euro, im Juni von 1580,34 Euro, also insgesamt 5430,34 Euro brutto auszugehen. Daraus errechnet sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von brutto 905,06 Euro. Dieses durchschnittliche Bruttoeinkommen ist um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen. Abzuziehen sind zum einen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II), sodass sich ein Gesamt-Nettoarbeitsentgelt von 4237,98 Euro errechnet. Unter weiterer Berücksichtigung der vom Arbeitgeber vom Lohn einbehaltenen Beträge für die Arbeitskleidung (10 Euro bzw 15,66 Euro), die nicht als bereite Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, ist im Folgenden von einem Gesamteinkommen von 4172,32 Euro auszugehen, also von monatlich 695,39 Euro. 25 Neben dem Grundfreibetrag des § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro sind von dem (Brutto) Einkommen, das 100 Euro übersteigt (805,06 Euro), weitere 20 % nicht als Einkommen zu berücksichtigen (161,01 Euro). Daraus errechnet sich ein bereinigtes durchschnittliches laufendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 434,38 Euro monatlich. 26 9.
- a)Bei der nachgezahlten und im Mai 2018 zugeflossenen Überstundenvergütung handelt es sich um eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II. Als einmalige Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II sind solche Einnahmen zu verstehen, bei denen sich das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung erschöpft (so grundlegend BSG vom 27.1.1977 - 7 RAr 17/76 - BSGE 43, 134 = SozR 4100 § 34 Nr 6), sie also nicht wiederkehrend sind. Als Reaktion auf frühere Rechtsprechung des BSG, wonach Nachzahlungen laufend fällig gewesener Einnahmen (zu denen auch die dem Kläger gezahlte Überstundenvergütung zählt) als laufendes Einkommen anzusehen waren (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 72), ist zum 1.8.2016 (mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824) § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II eingeführt worden. Danach gehören Nachzahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, zu den einmaligen Einnahmen. Dadurch sollen Nachzahlungen wie sonstige einmalige Einnahmen behandelt werden (BT-Drucks 18/8041 S 33). 27
- b)§ 11b Abs 1 Satz 2 SGB II, wonach bei der Verteilung der einmaligen Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2, 5 und 6 SGB II vorweg (also vor der Verteilung) abzusetzen sind, ist nach Sinn und Zweck der Regelung auch im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF zu beachten. § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 zum 1.1.2011 (BGBl I 453) eingeführt worden. Zur Begründung hat der Entwurfsgeber (BT-Drucks 17/3404 S 95) ausgeführt, mit der Regelung werde "klargestellt", dass vor Aufteilung der einmaligen Einnahme die auf den Zuflussmonat entfallenden, unvermeidbaren Beträge abzusetzen seien, wozu sowohl die auf den Zuflussmonat entfallenden Steuern und Beiträge als auch die mit der Einkommenserzielung notwendig verbundenen Aufwendungen und - bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit - die darauf entfallenden Freibeträge zählten. Erst bei der Verteilung auf die einzelnen Monate seien dann die im jeweiligen Verteilmonat ggf weiter anfallenden Absetzbeträge zu berücksichtigen. Damit werde eine doppelte Gewährung von Absetz- und Freibeträgen auf dasselbe Einkommen ausgeschlossen. Es sind bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden. 28 Die Anwendung dieser Regelung auch im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF stellt keinen Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 11.7.2019 (B 14 AS 44/
§ 41aNr 2) dar.
Denn die darin getroffene Aussage, dass zunächst ein monatliches Durchschnittseinkommen durch Addition der Einnahmen je Einkommensart zu bilden und erst dann die Bereinigung um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II vorzunehmen ist, erfasst erkennbar nur laufende Einnahmen, die der Bildung eines Durchschnitts über die Monate des Bewilligungszeitraums zugänglich sind. Systematisch davon zu unterscheiden sind einmalige Einnahmen, bei denen es nicht um die Bildung eines Durchschnitts, sondern um deren anteilige (gleichmäßige) Verteilung auf bestimmte Monate geht. Insoweit ist einmaliges Einkommen im Rahmen des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF wie eine eigene "Einkommensart" anzusehen (so auch Klerks in LPK-SGB II, 7. Aufl 2021, § 41a RdNr 66). 29
- c)Das einmalige Einkommen iHv 1805,58 Euro brutto ist danach zunächst nach § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB II) zu bereinigen, sodass sich ein Einkommen iHv 1441,29 Euro netto errechnet. 30
- d)Da Absetzbeträge nach Nr 5 von den Klägern nicht geltend gemacht worden sind, ist nach § 11b Abs 1 Satz 2, Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm Abs 3 SGB II zudem der erhöhte Erwerbstätigenfreibetrag abzusetzen, und zwar, anders als das LSG, in vollem Umfang und nicht nur anteilig in Höhe dessen, was beim laufenden Erwerbseinkommen nicht bereits "verbraucht" worden ist. Für eine nur anteilige Berücksichtigung findet sich in § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 SGB II, der uneingeschränkt auf Abs 3 verweist, bereits nach dem Wortlaut der Regelung kein Anhaltspunkt. Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II, die nur eine mehrfache Berücksichtigung von Absetz- und Freibeträgen auf dasselbe Einkommen vermeiden will, gebieten insoweit kein einschränkendes Normverständnis, da es sich beim laufenden und einmaligen Einkommen gerade nicht um das gleiche Einkommen handelt. Nicht zuletzt spricht auch die mit den Freibeträgen verbundene Anreizfunktion (vgl dazu auch BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 24/21 R - Terminbericht) für die vollständige Berücksichtigung des Freibetrags nach Abs 3 beim Vorwegabzug. Damit sind 180 Euro (Abs 3 Satz 2 Nr 1) und weitere 50 Euro nach § 11b Abs 3 Satz 2 Nr 2 iVm Abs 3 Satz 3 SGB II abzusetzen, woraus sich einmaliges Einkommen iHv 1211,29 Euro errechnet. 31
- e)Berücksichtigt man zusätzlich das Einkommen aus laufender Erwerbstätigkeit, gleichgültig ob im Zuflussmonat (§ 11 Abs 3 Satz 1 SGB II) der einmaligen Einnahme im Mai oder im Folgemonat Juni (§ 11 Abs 3 Satz 3 SGB II), würde der Leistungsanspruch der Kläger bei einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen im Mai 2018 von 1581,95 Euro (770 Euro brutto bzw 614,65 Euro netto - 10 Euro - 100 Euro - 134 Euro = zu berücksichtigendes laufendes Einkommen monatlich 370,65 Euro + 1211,29 Euro) vollständig entfallen. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des deutlich höheren Einkommens der Kläger im Juni 2018. 32 Der Gesamtbedarf der Kläger belief sich im Mai 2018 auf 1352,18 Euro monatlich (Regelbedarf für den Kläger und die Klägerin zu 1 von je 374 Euro, zuzüglich des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 2 SGB II von 63,58 Euro, Regelbedarf für die Klägerin zu 3 von 240 Euro abzüglich des Kindergelds von 194 Euro; Grundmiete 330,60 Euro, Neben-/Heizkosten 164 Euro). Für die Bedarfsberechnung im Juni 2018 ist zu differenzieren. Da am 25.6.2018 der Sohn der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 geboren und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Kläger wurde, also ab dem Tag der Geburt auch dessen Bedarf anteilig bei der Einkommensverteilung zu berücksichtigen ist (dies gilt unabhängig davon, ob er im vorliegenden Verfahren beteiligt ist oder nicht), errechnet sich ein zeitanteiliger Gesamtbedarf der Kläger für die Zeit vom 1.6. bis 24.6.2018 von 1081,74 Euro (24/6 ihres rechnerischen Monatsbedarfs von 1352,18 Euro). Für die Zeit vom 25. bis 30.6.2018 erhöht sich der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft durch die Geburt des Sohnes auf 1722,60 Euro (Regelbedarfe der Eltern je 374 Euro; Regelbedarfe der Klägerin zu 3 und ihres Bruders von je 240 Euro, insgesamt 1291,60 Euro, zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung, insgesamt 494,60 Euro). Abzüglich des für die Klägerin zu 3 gezahlten Kindergelds verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 1528,60 Euro. Daraus errechnet sich ein zeitanteiliger Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 305,72 Euro (1528,60 Euro : 30 Tage x 6), dh ein Gesamtbedarf im Juni iHv 1387,46 Euro. Da also in beiden Monaten der Leistungsanspruch bei der Berücksichtigung der einmaligen Einnahme vollständig entfallen würde, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, dh mit je 201,88 Euro zu berücksichtigen. 33 10.
- a)Das Einmaleinkommen ist erst ab dem Folgemonat des Zuflussmonats bedarfsmindernd zu berücksichtigen. § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II findet bereits nach seinem Wortlaut auch im Fall der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung Anwendung. Danach werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, diese (erst) im Folgemonat berücksichtigt. Leistungen sind auch im Fall der vorläufigen Bewilligung zur Sicherstellung existenzieller Bedarfe erbracht, also tatsächlich gezahlt. Ob in einem weiteren Schritt Leistungen abschließend höher oder niedriger festzustellen sind als vorläufig bewilligt und erbracht, ist im Anwendungsbereich des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II ohne Bedeutung und folgt den (eigenen) Regeln des § 41a SGB II. Insoweit gilt nichts anderes als bei bereits endgültig erbrachten Leistungen, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ggf auch nach den §§ 45, 48, 50 SGB X ganz oder teilweise zurückgefordert werden können. 34
- b)Systematische Gesichtspunkte stützen das Ergebnis. Ist im Anwendungsbereich des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF nach den allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff SGB II die Frage zu beantworten, in welchem Umfang Einmaleinkommen in die Berechnung einzustellen, was also als "Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum" (§ 41a Abs 4 Satz 3 SGB II aF) zu verstehen ist, wird dies auch durch den in § 11 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB II bestimmten Beginn des jeweiligen Verteilzeitraums beeinflusst. Beginnt der Verteilzeitraum, wie der Beklagte meint, bereits mit dem Zuflussmonat Mai 2018 nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II, wären 3/6 des zu berücksichtigenden Einmaleinkommens (für die Monate Mai, Juni und Juli 2018 im Bewilligungszeitraum), bei Anwendung des Satzes 3, der insoweit eine Abweichung vom Zuflussprinzip vorsieht, nur 2/6 (für Juni und Juli 2018) in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 3 SGB II aF einzustellen. 35
- c)Dass § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, die bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs ggf ins Leere geht, rechtfertigt keine teleologische Einschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung in Fällen, in denen im Ergebnis die Verschiebung des Beginns des Verteilzeitraums auf den Folgemonat des Zuflussmonats keine Verwaltungsvereinfachung bringt (vgl zu § 41a Abs 4 SGB II aF; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 44/
§ 41aNr 2 Rd
Nr 36). 36
- d)Daraus folgt, dass nach § 41a Abs 4 Satz 3 SGB II aF Einmaleinkommen iHv insgesamt 403,76 Euro (201,88 Euro x 2 Monate <Juni und Juli 2018> des Verteilzeitraums im Bewilligungszeitraum), dh iHv monatlich 67,29 Euro (403,76 Euro : 6 <Monate des Bewilligungszeitraums Februar bis Juli 2018>) in die Bildung des Gesamteinkommens einzustellen ist. 37 11. In dem vom Beklagten im Revisionsverfahren allein noch verfolgten Monat Mai 2018 errechnet sich unter Berücksichtigung der unter 9.
- e)im Einzelnen aufgeführten Bedarfe der Kläger ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1 von 98,49 Euro, des Klägers zu 2 von 88,11 Euro und der Klägerin zu 3 von 34,48 Euro. 38
- a)Unter Berücksichtigung durchschnittlich laufenden Einkommens von 434,38 Euro monatlich und 67,29 Euro monatlich anteiligen einmaligen Einkommens errechnet sich ein monatliches Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum iHv 501,67 Euro. 39
- b)Dieses Einkommen war in keinem Monat des streitbefangenen Zeitraums bedarfsdeckend. Der Gesamtbedarf der Kläger belief sich in den Monaten Februar bis Mai 2018 auf insgesamt 1352,18 Euro (dazu 9. e). Nach der sog Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II) entfallen auf den Gesamtbedarf der Kläger in den Monaten Februar bis Mai 2018 ein anteiliger Bedarf der Klägerin zu 1 von 602,45 Euro, des Klägers zu 2 von 538,87 Euro und der Klägerin zu 3 von 210,86 Euro. Dem ist, ausgehend vom monatlichen Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum von 501,67 Euro, ein anteilig zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin zu 1 von 223,51 Euro, des Klägers zu 2 von 199,93 Euro und der Klägerin zu 3 von 78,23 Euro gegenüberzustellen, woraus sich in diesen Monaten ein ungedeckter Bedarf der Klägerin zu 1 von 378,94 Euro, des Klägers zu 2 von 338,94 Euro und der Klägerin zu 3 von 132,63 Euro errechnet. Dem stehen vorläufig gezahlte Leistungen des Beklagten für Februar bis Mai 2018 für die Klägerin zu 1 iHv 477,43 Euro, für den Kläger zu 2 iHv 427,05 Euro und die Klägerin zu 3 von 167,11 Euro gegenüber, sodass ein weitergehender Zahlungsanspruch der Kläger ausscheidet. Da für Juni 2018 ein weitergehender Anspruch der Kläger bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen ausscheidet, ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch insoweit rechnerisch der anteilige Bedarf durch höhere vorläufige Leistungen gedeckt worden ist. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Verfahrens. S. Knickrehm Neumann Siefert http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192750205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public