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BSG B 10/12 R 3/23 R

KSRE192750206 ECLI:DE:BSG:2025:140525UB1012R323R0 BSG 10. Senat 20250514 B 10/12 R 3/23 R Urteil § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 vorgehend SG Leipzig, 30. April 2019, Az: S 12 R 819/18,

§ 6Nr 21 Rd

Nr 14 mwN). 13 B. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Anfechtungsklage teilweise begründet, während es der Verpflichtungsklage zu Recht den Erfolg versagt hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, soweit sie mit diesem auch für den Zeitraum vom 1.3.2018 bis 31.12.2018 eine Erstreckung der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GRV auf ihre Referententätigkeit beim S abgelehnt hat (dazu unter I.). Der Klägerin steht jedoch für ihre in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 ausgeübte Tätigkeit als Referentin bei dem Beigeladenen zu

  1. kein Anspruch auf Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV zu (dazu unter II.). 14 I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die Zeit vom 1.3.2018 bis 31.12.2018 betrifft. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV im Wege der Erstreckung für die Referententätigkeit der Klägerin beim S in diesem Zeitraum steht zwischen den Beteiligten bereits aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom 1.11.2017 fest. Sie entspricht dessen Verfügungssatz, den der Senat nach ständiger Rechtsprechung des BSG wegen seines Formularcharakters selbst auslegen darf (vgl BSG Urteil vom 19.9.2024 - B 12 R 6/22 R - SozR 4 <vorgesehen>, juris RdNr 15; BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 12; BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 37). Dieser Bescheid erstreckt die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GRV in der Zeit vom 1.6.2017 aus Sicht eines verständigen Empfängers bis zum 31.12.2018 auf ihre "berufsfremde Beschäftigung als Referentin beim Freistaat Sachsen, S". Der nicht mit Rechtsbehelfen angefochtene und damit bestandskräftige Bescheid war für die Beteiligten nach § 77 SGG in der Sache bindend, da er sich weder durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt (dazu unter 1.), noch die Beklagte ihn aufgehoben hat (dazu unter 2.). 15
  2. Der Bescheid vom 1.11.2017 hat sich nicht vor dem 1.1.2019 durch Zeitablauf erledigt. Er bezog sich ausdrücklich auf die bis dahin durchgängig ausgeübte Beschäftigung als Referentin beim S. 16 Dieser Bescheid hat sich auch nicht auf andere Weise iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt. Die mit den Verträgen vom 28.2.2018 vereinbarten Änderungen des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags und die Umsetzung der Klägerin zum 1.3.2018 haben keine Erledigung des Verwaltungsakts in sonstiger Weise nach § 39 Abs 2 SGB X bewirkt. Auf sonstige Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Verfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5 RdNr 18; Roos/Blüggel in Schütze, SGB X,
  3. Aufl 2020, § 39 RdNr 14). Eine solche Erledigung tritt ein, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des Verwaltungsakts entfallen lässt, etwa weil aufgrund der geänderten Verhältnisse kein Anwendungsbereich für die getroffene Regelung mehr verbleibt oder dadurch der geregelte Tatbestand selbst entfällt (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 1 KR 18/18 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 44 RdNr 41; BSG Urteil vom 11.7.2000 - B 1 KR 14/99 R - SozR 3-1300 § 39 Nr 7 S 13; siehe zur vergleichbaren Regelung in § 43 VwGO auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwGO,
  4. Aufl 2023, § 43 RdNr 83). Maßgeblich für die Fortgeltung des Verwaltungsakts bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ist daher, ob er nach dem darin ausgedrückten Regelungswillen trotz geänderter Umstände noch Geltung beansprucht (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 5 RdNr 18). 17 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die mit den Verträgen vom 28.2.2018 vereinbarten Änderungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags und der seit dem 1.6.2017 ausgeübten Beschäftigung sowie die Umsetzung der Klägerin vor dem 1.1.2019 keine Erledigung des Verwaltungsakts vom 1.11.2017 bewirkt. Das ergibt sich aus der Reichweite der mit diesem Bescheid geregelten Befreiung, die von den eingetretenen Änderungen unberührt geblieben ist. 18 a) Für die Beurteilung der Reichweite einer nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erstreckten Befreiung von der Versicherungspflicht gelten dieselben Maßstäbe wie für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI selbst. Auch eine wie auf die Referententätigkeit der Klägerin nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erstreckte Befreiung knüpft allein an die konkrete, für den bestimmten Arbeitgeber verrichtete Beschäftigung an (vgl dazu und zur Auslegung des insoweit maßgeblichen § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 17 f). § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Abs 1 Satz 2 der Vorschrift eine "Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation" eines (konkreten) Weisungsgebers (BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 16 RdNr 33; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 18 f). 19 Dieselbe Beschäftigung liegt daher nicht mehr vor, wenn sie für einen anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, weil dann ein anderes Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen ist (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 23). Ohne Arbeitgeberwechsel sind nur wesentliche Änderungen der Tätigkeit relevant, soweit sie für den Fortbestand einer Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI bedeutsam sind (vgl BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/

§ 6Nr 22 Rd

Nr 27). Dafür maßgebliche Eigenschaften der Tätigkeit sind ua die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung, wie Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder Status sowie konkrete Aufgabenstellung und Funktion des Beschäftigten (BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/

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Nr 24). 20 b) Die wertende Gesamtbetrachtung und Gewichtung dieser Kriterien ergibt auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen (§ 163 SGG), dass der Wechsel der Klägerin vom Wirtschafts- ins Steuerreferat ihres Arbeitgebers zum 1.3.2018 die prägenden Charakteristika ihrer Beschäftigung, wie sie die Beklagte ihrem Befreiungsbescheid vom 1.11.2017zugrunde gelegt hatte, unverändert gelassen hat. Nach den Feststellungen des LSG ähnelten sich beide Referententätigkeiten in den maßgeblichen Aspekten. Das zeigen insbesondere die weitgehend identischen Beschreibungen der von der Klägerin in beiden Referaten zu erfüllenden Aufgaben. Die Änderung des Grunds und der Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags über die Tätigkeit als Referentin modifizieren keine die Beschäftigung konkret inhaltlich prägenden Charakteristika. Die Beklagte hatte die Wirkung und den Fortbestand ihres Erstreckungsbescheids vom 1.11.2017 auch nicht erkennbar an den Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsvertrags gebunden. Damit wirkt die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in diesem Bescheid bis zum 31.12.2018 fort. 21 2. Nach den Feststellungen des LSG und dem Akteninhalt hat die Beklagte den bestandskräftigen Verwaltungsakt auch nicht nach §§ 45 oder 48 SGB X aufgehoben. Dem hierfür allein in Betracht kommenden Bescheid vom 20.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2018 lassen sich keine Aufhebungsabsicht oder eventuell erforderliche Ermessenserwägungen entnehmen. Vielmehr wollte die Beklagte ersichtlich lediglich erstmals über die von der Klägerin beantragte Erstreckung des Befreiungsbescheids vom 9.10.2015 auf die geänderte Referententätigkeit entscheiden, was sie im Laufe des Verfahrens ua mit ihrem Hinweis auf ihre Rechtsansicht, der Verwaltungsakt vom 1.11.2017 habe sich auf andere Weise erledigt, ausdrücklich bekräftigt hat. 22 II. Wie das LSG dagegen im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kann die Klägerin nicht beanspruchen, von der Beklagten auch für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 für ihre Tätigkeit als Referentin beim S im Wege der Erstreckung von der Versicherungspflicht in der GRV befreit zu werden. 23 Gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI beschränkt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI abweichend vom Regelfall des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Dafür müssen die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) fortbestehen (BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 22; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 25; Hedermann, NZS 2014, 321, 322). Zudem muss der Versicherte die berufsfremde Tätigkeit in engem zeitlichen Zusammenhang von höchstens drei Monaten mit der ursprünglichen Beschäftigung aufnehmen (grundlegend BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 25 ff = NJW 2021, 1899 ff mit zust Anm Kellner; so auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2022 - L 10 R 641/19 R - juris RdNr 38). Schließlich muss die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung, auf welche die Befreiung erstreckt werden soll, nach Gesetzeszweck und Wortlaut des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI bereits im Voraus und damit spätestens gleichzeitig mit deren Aufnahme vertraglich vereinbart worden sein. 24 Dafür spricht schon die Wortbedeutung im Sinne von "vor dem eigentlichen Zeitpunkt" (www.duden.de) oder "zeitlich vorher" (DWDS - "im Voraus"). Dieses Wortverständnis wird vom Sinn und Zweck der Norm gestützt. Die darin eröffnete Möglichkeit, eine Befreiung zeitlich begrenzt auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit zu erstrecken, soll verhindern, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit sofort einen dauerhaften Wechsel des Alterssicherungssystems erzwingt und so den lückenlosen Aufbau einer Altersversorgung im bisherigen System vereitelt, obwohl die weitere berufliche Entwicklung noch offen ist (vgl BT-Drucks 11/4124 S 152; BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 29). Mit Hilfe der ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung soll der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks für den Fall der anschließenden Aufnahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung ermöglicht werden (BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

§ 6Nr 21 Rd

Nr 29). Entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten dient § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI aber nicht dazu, anknüpfend an die Befreiung einer bereits in der Vergangenheit aufgegebenen Beschäftigung immer wieder neue befristete Tätigkeiten von der an sich bestehenden Versicherungspflicht in der GRV freizustellen (BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

§ 6Nr 21 Rd

Nr 29). Die Norm bezweckt auch nicht, eine befristete Beschäftigung aufgrund immer neuer Befristungsabreden über deren ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Februar 2025, § 6 RdNr 244). Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wiederholte oder verlängerte arbeitsvertragliche Befristungen ginge über den vor allem auf eine berufliche Umbruchsituation zugeschnittenen Zweck der Regelung hinaus (vgl BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22/21 B - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 29). Eine solche weite Auslegung wäre kaum verwaltungspraktikabel und eröffnete ein erhebliches Missbrauchspotential. Der Fortbestand einer beruflichen Umbruchssituation und die absehbar noch nicht endgültige Aufgabe der berufs- und kammerspezifischen Tätigkeit ließen sich kaum rechtssicher feststellen. Letztlich hinge die Erstreckung der Befreiung auf immer neue befristete Tätigkeiten und damit die Zugehörigkeit zum System der gesetzlichen oder kammerspezifischen Altersversorgung vom zielgerichteten Vortrag des Betroffenen und der Gestaltung der jeweiligen Verlängerungsabrede ab (vgl Ruland in GK-SGB VI, Stand Februar 2025, § 6 RdNr 244; Gürtner in BeckOGK, SGB VI § 6 RdNr 39, Stand 1.7.2021; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand

  1. Ergänzungslieferung 2025) § 6 RdNr 134; Kellner, NJW 2021, 1899, 1904). 25 Eine Tätigkeit ist daher nur dann iS des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt, wenn ihre Gesamthöchstdauer spätestens im Zeitpunkt ihrer Aufnahme endgültig feststeht (vgl zum wortlautgleichen § 4 SGB IV BSG Urteil vom 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - SozR 4-2400 § 4 Nr 1 RdNr 17; BSG Urteil vom 4.5.1994 - 11 RAr 55/93 - juris RdNr 24; Zieglmeier in BeckOGK, Stand 15.11.2024, § 4 SGB IV RdNr 33 ff; Plagemann in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB,
  2. Lieferung, 3/2025, § 4 SGB IV RdNr 9; Dalichau, SGB, Stand März 2025, § 4 SGB IV S 17 f). 26 Nach diesen Vorgaben hat das LSG eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstreckung der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht auf die von der Klägerin in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 ausgeübte Beschäftigung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI zu Recht verneint. Die Klägerin kann für ihre Tätigkeit als Referentin ab dem 1.1.2019 keine weitere Erstreckung ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht verlangen. Die ursprünglich zur Befreiung führende Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin hatte durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits Ende Mai 2017 geendet. Damit bestand zwischen der am 28.2.2018 neu vereinbarten Befristung ihrer Referententätigkeit über den 31.12.2018 hinaus und der ursprünglich befreiten Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin schon kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr. Bei Beginn ihrer Referententätigkeit zum 1.6.2017, als dieser Zusammenhang noch bestand, wurde deren Ende zudem vertraglich schon zum 31.12.2018 vereinbart und erst mehr als ein halbes Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit vertraglich weiter in die Zukunft verschoben. 27 An den befristeten und zum 31.12.2018 durch Zeitablauf nach § 39 Abs 2 SGB X erledigten Erstreckungsbescheid vom 1.11.2017 konnte eine weitere Erstreckung nicht anknüpfen. Die Erstreckung einer Befreiung auf der Grundlage einer erteilten Erstreckung (sog Kettenerstreckung) sieht das Gesetz nicht vor (vgl BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22/21 B - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/

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Nr 20). 28 III. Die bestehende Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der GRV für die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 ausgeübte Beschäftigung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Insbesondere liegt kein Eingriff in Art 14 Abs 1 GG oder eine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG vor (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 ua - BVerfGK 11, 352 = juris RdNr 24 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 285/01 - juris zu Art 14 und Art 2 GG; jeweils mwN). 29 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Verhältnis des Obsiegens der Klägerin zu ihrem Unterliegen Rechnung. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die im Verfahren keine Anträge gestellt haben, ist nicht veranlasst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192750206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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