Nr 14 mwN). 13 B. Entgegen der Auffassung des LSG ist die Anfechtungsklage teilweise begründet, während es der Verpflichtungsklage zu Recht den Erfolg versagt hat. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig, soweit sie mit diesem auch für den Zeitraum vom 1.3.2018 bis 31.12.2018 eine Erstreckung der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GRV auf ihre Referententätigkeit beim S abgelehnt hat (dazu unter I.). Der Klägerin steht jedoch für ihre in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 ausgeübte Tätigkeit als Referentin bei dem Beigeladenen zu
Nr 27). Dafür maßgebliche Eigenschaften der Tätigkeit sind ua die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung, wie Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder Status sowie konkrete Aufgabenstellung und Funktion des Beschäftigten (BSG Urteil vom 16.6.2021 - B 5 RE 4/
Nr 24). 20 b) Die wertende Gesamtbetrachtung und Gewichtung dieser Kriterien ergibt auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen (§ 163 SGG), dass der Wechsel der Klägerin vom Wirtschafts- ins Steuerreferat ihres Arbeitgebers zum 1.3.2018 die prägenden Charakteristika ihrer Beschäftigung, wie sie die Beklagte ihrem Befreiungsbescheid vom 1.11.2017zugrunde gelegt hatte, unverändert gelassen hat. Nach den Feststellungen des LSG ähnelten sich beide Referententätigkeiten in den maßgeblichen Aspekten. Das zeigen insbesondere die weitgehend identischen Beschreibungen der von der Klägerin in beiden Referaten zu erfüllenden Aufgaben. Die Änderung des Grunds und der Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags über die Tätigkeit als Referentin modifizieren keine die Beschäftigung konkret inhaltlich prägenden Charakteristika. Die Beklagte hatte die Wirkung und den Fortbestand ihres Erstreckungsbescheids vom 1.11.2017 auch nicht erkennbar an den Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsvertrags gebunden. Damit wirkt die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in diesem Bescheid bis zum 31.12.2018 fort. 21 2. Nach den Feststellungen des LSG und dem Akteninhalt hat die Beklagte den bestandskräftigen Verwaltungsakt auch nicht nach §§ 45 oder 48 SGB X aufgehoben. Dem hierfür allein in Betracht kommenden Bescheid vom 20.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2018 lassen sich keine Aufhebungsabsicht oder eventuell erforderliche Ermessenserwägungen entnehmen. Vielmehr wollte die Beklagte ersichtlich lediglich erstmals über die von der Klägerin beantragte Erstreckung des Befreiungsbescheids vom 9.10.2015 auf die geänderte Referententätigkeit entscheiden, was sie im Laufe des Verfahrens ua mit ihrem Hinweis auf ihre Rechtsansicht, der Verwaltungsakt vom 1.11.2017 habe sich auf andere Weise erledigt, ausdrücklich bekräftigt hat. 22 II. Wie das LSG dagegen im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kann die Klägerin nicht beanspruchen, von der Beklagten auch für die Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 für ihre Tätigkeit als Referentin beim S im Wege der Erstreckung von der Versicherungspflicht in der GRV befreit zu werden. 23 Gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI beschränkt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI abweichend vom Regelfall des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Dafür müssen die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) fortbestehen (BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 22; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 25; Hedermann, NZS 2014, 321, 322). Zudem muss der Versicherte die berufsfremde Tätigkeit in engem zeitlichen Zusammenhang von höchstens drei Monaten mit der ursprünglichen Beschäftigung aufnehmen (grundlegend BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 25 ff = NJW 2021, 1899 ff mit zust Anm Kellner; so auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 15.12.2022 - L 10 R 641/19 R - juris RdNr 38). Schließlich muss die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung, auf welche die Befreiung erstreckt werden soll, nach Gesetzeszweck und Wortlaut des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI bereits im Voraus und damit spätestens gleichzeitig mit deren Aufnahme vertraglich vereinbart worden sein. 24 Dafür spricht schon die Wortbedeutung im Sinne von "vor dem eigentlichen Zeitpunkt" (www.duden.de) oder "zeitlich vorher" (DWDS - "im Voraus"). Dieses Wortverständnis wird vom Sinn und Zweck der Norm gestützt. Die darin eröffnete Möglichkeit, eine Befreiung zeitlich begrenzt auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit zu erstrecken, soll verhindern, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit sofort einen dauerhaften Wechsel des Alterssicherungssystems erzwingt und so den lückenlosen Aufbau einer Altersversorgung im bisherigen System vereitelt, obwohl die weitere berufliche Entwicklung noch offen ist (vgl BT-Drucks 11/4124 S 152; BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 29). Mit Hilfe der ausnahmsweisen Erstreckung der bisherigen Befreiung für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung soll der lückenlose Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks für den Fall der anschließenden Aufnahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung ermöglicht werden (BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 29). Entgegen der früheren Verwaltungspraxis der Beklagten dient § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI aber nicht dazu, anknüpfend an die Befreiung einer bereits in der Vergangenheit aufgegebenen Beschäftigung immer wieder neue befristete Tätigkeiten von der an sich bestehenden Versicherungspflicht in der GRV freizustellen (BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 29). Die Norm bezweckt auch nicht, eine befristete Beschäftigung aufgrund immer neuer Befristungsabreden über deren ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien (so auch Ruland in GK-SGB VI, Stand Februar 2025, § 6 RdNr 244). Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wiederholte oder verlängerte arbeitsvertragliche Befristungen ginge über den vor allem auf eine berufliche Umbruchsituation zugeschnittenen Zweck der Regelung hinaus (vgl BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22/21 B - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2/
Nr 29). Eine solche weite Auslegung wäre kaum verwaltungspraktikabel und eröffnete ein erhebliches Missbrauchspotential. Der Fortbestand einer beruflichen Umbruchssituation und die absehbar noch nicht endgültige Aufgabe der berufs- und kammerspezifischen Tätigkeit ließen sich kaum rechtssicher feststellen. Letztlich hinge die Erstreckung der Befreiung auf immer neue befristete Tätigkeiten und damit die Zugehörigkeit zum System der gesetzlichen oder kammerspezifischen Altersversorgung vom zielgerichteten Vortrag des Betroffenen und der Gestaltung der jeweiligen Verlängerungsabrede ab (vgl Ruland in GK-SGB VI, Stand Februar 2025, § 6 RdNr 244; Gürtner in BeckOGK, SGB VI § 6 RdNr 39, Stand 1.7.2021; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand
Nr 20). 28 III. Die bestehende Versicherungspflicht der Klägerin gemäß § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI in der GRV für die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 30.9.2019 ausgeübte Beschäftigung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Insbesondere liegt kein Eingriff in Art 14 Abs 1 GG oder eine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG vor (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 ua - BVerfGK 11, 352 = juris RdNr 24 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 285/01 - juris zu Art 14 und Art 2 GG; jeweils mwN). 29 C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Verhältnis des Obsiegens der Klägerin zu ihrem Unterliegen Rechnung. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die im Verfahren keine Anträge gestellt haben, ist nicht veranlasst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192750206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.