KSRE192800206 ECLI:DE:BSG:2025:050625UB5R1723R0 BSG 5. Senat 20250605 B 5 R 17/23 R Urteil § 145 Abs 3 S 1 SGB 3, § 156 Abs 2 S 2 SGB 3, § 43 Abs 1 SGB 6, § 43 Abs 2 SGB 6, § 89 Abs 1 S 5 SGB 6, § 89
§ 89Nr 3 Rd
Nr 22; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R - SozR 4-1300 § 104 Nr 5 RdNr 29; BSG Urteil vom 7.9.2010 - B 5 KN 4/08 R - SozR 4-2600 § 89 Nr 2 RdNr 22; BSG Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 6/01 R - juris RdNr 16). In dieser Höhe gilt der Nachzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 103 Abs 1 iVm § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht auch kein Streit. 12 2. Die Auskehrung des danach noch verbleibenden Nachzahlungsbetrags iHv 15 393,11 Euro kann die Klägerin nicht verlangen. Die Beklagte hat im Zeitraum von April 2019 bis Juli 2021 bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iHv insgesamt 19 541,15 Euro geleistet. Damit ist auch insoweit nach § 89 Abs 1 Satz 5 Satz VI eine anspruchsvernichtende Erfüllung eingetreten (§ 362 Abs 1 BGB). Ein Nachzahlungsbetrag für die Klägerin verbleibt danach nicht. 13 Die Beklagte war berechtigt, die Überzahlung, die während des parallelen Bezugs von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung entstanden ist, auch mit dem Nachzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum nach dem Ende des Bezugs des Arbeitslosengelds - ab dem 5.12.2020 bis zum 31.7.2021 - zu verrechnen. Entgegen der Ansicht des LSG ist im Rahmen der Erfüllungsfiktion des § 89 Abs 1 Satz 5 SGB VI bei der Gegenüberstellung der Beträge aus der (rang)höheren mit der (rang)niedrigeren Rente aus eigener Versicherung im Nachzahlungszeitraum keine monatsbezogene Saldierung vorzunehmen. Vielmehr ist eine den Nachzahlungszeitraum insgesamt umfassende Saldierung der Beträge - hier also von April 2019 bis Juli 2021 - durchzuführen. Diese Gesamtbetrachtung folgt aus dem Wortlaut (dazu unter a), der Gesetzessystematik (dazu unter b), der Entstehungsgeschichte (dazu unter
- c)sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (dazu unter d). 14
- a)Der Wortlaut des § 89 Abs 1 Satz 5 SGB VI stellt für die Erfüllungsfiktion auf den "Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche" ab. Der in der Norm verwendete Begriff "Zeitraum" bietet als Umschreibung eines bestimmen Zeitabschnitts oder Zeitrahmens keinen Anhalt dafür, diesen bei der Berechnung eines verbleibenden Nachzahlungsanspruchs des Versicherten aus der (rang)höheren Rente monatsbezogen einzugrenzen. Dem steht nicht entgegen, dass der "Monat" bzw der "Kalendermonat" als Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung von prägender Bedeutung ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 22.2.2024 - B 5 R 3/23 R - für SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 28). So werden die Renten in einem Monatsbetrag berechnet und ausgezahlt (vgl § 63 Abs 6, § 64, § 99, § 118 Abs 1 Satz 1, § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI). Gerade vor diesem Hintergrund wäre es für den Gesetzgeber möglich und auch naheliegend gewesen, wenn er dies gewollt hätte, in § 89 Abs 1 SGB VI statt auf den "Zeitraum" auf den "(Kalender-)Monat" des Zusammentreffens der Rentenansprüche abzustellen. Dies hat er aber nicht getan. Vielmehr hat der Gesetzgeber als zeitliche Bezugsgröße für die Erfüllungsfiktion in § 89 Abs 1 Satz 5 SGB VI ausdrücklich "den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung" bestimmt. Dieser nach Beginn (erstmaliges Zusammentreffen der Rentenansprüche) und Ende (Beginn der laufenden Zahlung der <rang>höheren Rente) definierte Zeitrahmen, der typischerweise nicht in einem Kalendermonat abgeschlossen ist, sondern in der Regel mehrere Monate umfasst, impliziert, dass im Rahmen der Abrechnung von Nachzahlungsansprüchen von Versicherten bei der Gegenüberstellung der Beträge aus der (rang)höheren Rente und der (rang)niedrigeren Rente auf den gesamten Zeitraum, für den rückwirkend die (rang)höhere Rente parallel zur (rang)niedrigeren Rente bewilligt wurde, abzustellen ist. 15 Auch der Wortlaut der Regelungen in § 89 Abs 1 Satz 6 und 7 SGB VI deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung der dort genannten Beträge den Gesamtzeitraum "des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung" im Blick hatte. Diese Bestimmungen stellen - anders als etwa § 41a Abs 3 und 6 SGB II oder § 44a Abs 4 und 7 SGB XII für abschließende Leistungsfestsetzungen bei zuvor erfolgten vorläufigen Bewilligungen in der Grundsicherung - nicht auf Monate, sondern allein betragsbezogen für die Auszahlung auf den "verbleibende(
- n)Nachzahlungsbetrag" und für den Ausschluss der Rückforderung auf den "übersteigende(
- n)Betrag" ab. Schließlich wird durch das Tatbestandsmerkmal "für denselben Zeitraum" in § 89 Abs 1 Satz 3 SGB VI, auf den § 89 Abs 1 Satz 5 SGB VI verweist, klargestellt, dass eine Aufhebung des Bescheids über die (rang)niedrigere Rente - wie hier auch erfolgt - vom Beginn der laufenden Zahlung der (rang)höheren Rente für den gesamten Zeitraum zu erfolgen hat, in welchem beide Rentenansprüche zeitlich zusammentreffen. Dann aber erschließt sich nicht, aus welchem Grund dieser Gesamtzeitraum bis zum Beginn der laufenden Zahlung der (rang)höheren Rente nicht die zeitliche Bezugsgröße auch für die Berechnung eines verbleibenden Rentennachzahlungsbetrags sein sollte. 16
- b)Für eine gesamtzeitraumbezogene Betrachtungsweise sprechen darüber hinaus systematische Erwägungen. § 89 SGB VI steht im Vierten Unterabschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VI, der mit "Zusammentreffen von Renten und Einkommen" überschrieben ist. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts haben gemeinsam, dass "Überversorgungen" von Versicherten verhindert werden sollen (vgl jeweils exemplarisch zu § 89 SGB VI: BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/
§ 89Nr 3 Rd
Nr 17; BSG Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 106/95 - juris RdNr 17; zu § 93 SGB VI: BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 13 R 44/09 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 13 RdNr 33; BSG Urteil vom 13.1.1999 - B 13 RJ 1/98 R - SozR 3-2600 § 311 Nr 3 - juris RdNr 21; zu § 96a SGB VI: BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr 18, RdNr 19; BSG Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - juris RdNr 41; zu § 97 SGB VI: BSG Urteil vom 22.2.2024 - B 5 R 3/23 R - für SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 22). Daher ist es systemgerecht, bei dem in § 89 SGB VI geregelten Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche aus eigener Versicherung auf den gesamten Zeitraum abzustellen, in welchem die Rentenansprüche zusammenfallen, um auch bei einer nachträglichen Gewährung für denselben Zeitraum doppelte Rentenleistungen zu vermeiden. Überdies hat der Gesetzgeber in diesem Unterabschnitt einzelne Sonderregelungen unter Bezugnahme auf den Kalendermonat (§ 90 Abs 2 SGB VI), einen Teil des Monats (§ 93 Abs 2 Nr 1 SGB VI) oder sonstige Zeiträume (§ 93 Abs 4 Satz 2 SGB VI) getroffen. Auch dadurch wird deutlich, dass in § 89 Abs 1 SGB VI eine Beschränkung des Zeitrahmens, etwa auf monatliche Zeiteinheiten, nicht beabsichtigt ist. 17
- c)Das Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. § 89 Abs 1 SGB VI wurde durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl I 2016) mit Wirkung vom 5.12.2018 durch Satz 3 bis 7 SGB VI ergänzt. 18
- aa)Dass der Gesetzgeber bei der Ergänzung der Regelungen zum Verhältnis von (rang)höheren und (rang)niedrigeren Rentenansprüchen aus eigener Versicherung bei der Abwicklung von Nachzahlungsansprüchen der Versicherten eine Gesamtsaldierung der Beträge im Blick hatte, folgt schon aus dem Umstand, dass er in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 89 Abs 1 Satz 6 und 7 SGB VI ausdrücklich und wiederholt auf die im "Nachzahlungszeitraum insgesamt" bereits gezahlte Rente abgestellt hat. So heißt es dort (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.10.2018 zum RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, BT-Drucks 19/4668 S 33 zu Nr 5 Buchst
- a)unter Hinweis auf § 89 Abs 1 Satz 5 SGB VI und die beiden vorgenannten Normen wie folgt: "Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Aufhebungszeitpunkt gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente bis zur Höhe der bereits gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt (Erfüllungsfiktion nach § 89 Abs 1 Satz 5). Verbleibt nach Abrechnung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger noch ein Restnachzahlungsbetrag, wird dieser aufgrund der Erfüllungsfiktion nur in dem Umfang ausgezahlt, wie er die im Nachzahlungszeitraum insgesamt bereits gezahlte niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt (§ 89 Abs 1 Satz 6). Ist der Restnachzahlungsbetrag aufgrund erfüllter Erstattungsansprüche kleiner als die im Nachzahlungszeitraum insgesamt gezahlte niedrigere oder rangniedrigere Rente, wird er vom Rentenversicherungsträger nicht ausgezahlt. Zugleich sind in diesem Fall - wie auch in dem Fall, in dem aufgrund entsprechend hoher Erstattungsansprüche keine Restnachzahlung verbleibt - keine Rentenbeträge von den Versicherten zurückzufordern (§ 89 Abs 1 Satz 7)." Die hier gewählte Formulierung "im Nachtzahlungszeitraum insgesamt" als der "Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Aufhebungszeitpunkt" spricht nachdrücklich dafür, dass bei der Gegenüberstellung der Beträge der (rang)höheren und der (rang)niedrigeren Rente keine monatsweise, sondern vielmehr eine den gesamten Nachzahlungszeitraum umfassende Betrachtung anzustellen ist (vgl in diesem Sinne ebenso Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Mai 2025, § 89 RdNr 10; Scharf in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, Stand März 2025, § 89 RdNr 10; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand Juni 2024, § 89 RdNr 11d). 19
- bb)Dieses Auslegungsergebnis des Senats wird durch den historischen Kontext bekräftigt, in dem die Gesetzesänderung steht. Mit den genannten Bestimmungen reagierte der Gesetzgeber insbesondere auf die Rechtsprechung des BSG zur Rückforderung der Überzahlung bei nachträglicher Bewilligung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für denselben Zeitraum (Hinweis im Gesetzentwurf auf die Urteile des BSG vom 25.5.2018 <B 13 R 33/
§ 89
Nr 4> und vom 7.4.2016 <B 5 R 26/
§ 89Nr 3>).
Er sah die Gefahr, dass nach den bestehenden Aufhebungsvorschriften eine Bescheidrücknahme regelmäßig nicht in Betracht kam, und darin einen Widerspruch zur Intention des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI, wonach dem Versicherten nur die höchste Rente aus eigener Versicherung zu leisten sei. Deshalb wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung von Satz 3 bis 7 in § 89 SGB VI für Anwendungsfälle des rückwirkenden Zusammentreffens von mehreren Renten eine - §§ 45 und 48 SGB X ersetzende - "spezialgesetzliche" Korrekturmöglichkeit schaffen. Damit sollte das Rückabwicklungsverfahren vereinfacht werden, um das Doppelzahlungsverbot des § 89 Abs 1 Satz 1 SGB VI auch rückwirkend durchsetzen zu können (s zum Ganzen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.10.2018 zum RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, BT-Drucks 19/4668 S 32 f zu Nr 5 Buchst a; vgl hierzu auch Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Mai 2025, § 89 RdNr 7; Scharf in Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, Stand März 2025, § 89 RdNr 7; Woditschka, RVaktuell 2018, 273, 276 f). 20 Vor der Gesetzesänderung konnten die Rentenversicherungsträger einer Überkompensation durch die kumulierte Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosengeld nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum auch nach Erstattung des Arbeitslosengelds an die Bundesagentur für Arbeit insbesondere mit Hilfe des § 45 SGB X entgegenwirken, wenn auch erst nach Anhörung des Versicherten sowie Vertrauensschutzprüfung und Ermessensausübung (vgl BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 33/
§ 89Nr 4 Rd
Nr 16 ff; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 R 26/
§ 89Nr 3 Rd
Nr 33 ff; vgl aber zu den praktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung Woditschka, RVaktuell 2018, 273 f; Matlok/Woditschka, RVaktuell 2017, 50 ff). Diese (zumindest) grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Gesamtkorrektur sollte nicht ausgeschlossen, sondern - wie bereits ausgeführt - durch die Einfügung des § 89 Abs 1 Satz 3 bis 7 SGB VI als "spezialgesetzliche Korrekturnorm" (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.10.2018 zum RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, BT-Drucks 19/4668 S 32 f zu Nr 5 Buchst
- a)erleichtert werden. 21
- d)Für die vom Senat gefundene Auslegung spricht schließlich der Sinn und Zweck des § 89 Abs 1 SGB VI. Die von der Klägerin begehrte monatsbezogene Saldierung hätte zur Folge, dass sie neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung einen erheblichen Teil der bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusätzlich behalten könnte. Dies aber widerspräche der grundlegenden Zweckbestimmung des § 89 Abs 1 SGB VI, wonach nur eine (und zwar die höchste) Rente aus eigener Versicherung für denselben Zeitraum geleistet werden soll (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.10.2018 zum RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, BT-Drucks 19/4668 S 33 zu Nr 5 Buchst a). Mit der Einfügung von § 89 Abs 1 Satz 5 und 6 SGB VI wollte der Gesetzgeber aber - wie oben ausgeführt - gerade sicherstellen, dass an den Rentenbezieher nicht mehr nachgezahlt wird, als ihm - spiegelbildlich - bei korrekter ursprünglicher Festsetzung materiell-rechtlich zugestanden hätte (ebenso Woditschka, RVaktuell 2018, 273, 276; zu diesem Aspekt vgl auch BSG Urteil vom 29.11.2022 - B 11 AL 12/21 R - BSGE 135, 143 = SozR 4-1300 § 104 Nr 9, RdNr 29). 22 Eine hiervon abweichende Besserstellung des Versicherten sieht das Gesetz bei Doppelzahlungen von Versichertenrenten für denselben Zeitraum aus Vertrauensschutzgründen nur in § 89 Abs 1 Satz 7 SGB VI vor. Danach muss der Versicherte eine Rentenzahlung nicht erstatten, wenn der Nachzahlungsbetrag der (rang)höheren Rente nach Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger nicht genügt, um die bereits geleistete (rang)niedrigere Rente auszugleichen. Das Rückforderungsverbot des § 89 Abs 1 Satz 7 SGB VI ist ersichtlich als abschließende Ausnahmebestimmung zu § 89 Abs 1 Satz 5 und 6 SGB VI gefasst und daher, wie Ausnahmenregelungen generell (vgl hierzu BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr 6 RdNr 19 mwN) eng auszulegen. Mit dieser Vorschrift soll lediglich sichergestellt werden, dass überzahlte Rentenbeträge durch die Rentenversicherungsträger für die Vergangenheit von den Versicherten nicht zurückgefordert werden (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.10.2018 zum RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, BT-Drucks 19/4668 S 33 zu Nr 5 Buchst a), aber im Übrigen - wie oben bereits dargestellt - keine materielle Besserstellung der Versicherten durch eine nachträgliche Leistungsgewährung begründet werden. 23 Das vom LSG befürchtete (vermeintliche) Missbrauchsrisiko durch eine ggf hinausgezögerte positive Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann eine Besserstellung des Versicherten nicht begründen. Ungeachtet des Umstands, dass das LSG keine Feststellungen für eine derartige Verzögerung durch die Beklagte im Fall der Klägerin getroffen hat, kommt es für den Rentenbeginn nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Rentenbewilligung, sondern maßgeblich auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Rente aus eigener Versicherung an (§ 99 Abs 1 SGB VI), sodass der Rentenversicherungsträger durch eine verzögerte Leistungsbewilligung keinen materiellen Vorteil erlangt. Wegen der Vertrauensschutzregelung in § 89 Abs 1 Satz 7 SGB VI und etwaiger Zinszahlungen (§ 44 SGB I) stellt sich der Rentenversicherungsträger im Gegenteil bei einer (erst) nachträglichen Bewilligung einer (rang)höheren Rente für denselben Leistungszeitraum im Regelfall sogar schlechter. 24 IV. Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang der Hauptsache und beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192800206&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public