(469)errechnet sich daraus im Rahmen der Grundbewertung (§ 72 Abs 1 SGB VI) der Wert von 0,0875 EP zur Bewertung eines jeden Monats an beitragsfreien Zeiten. Im Fall des Klägers erweist sich jedoch die Vergleichsbewertung nach den modifizierten Regelungen in § 73 SGB VI als vorteilhaft, sodass der sich danach ergebende höhere Wert von 0,0934 EP für die Bewertung seiner beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten maßgeblich ist (vgl § 71 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Aufgrund dieser Berechnung erhält der Kläger 3,9270 EP für seine beitragsfreien Zeiten und weitere 0,2841 EP für beitragsgeminderte Zeiten gutgeschrieben (vgl Seiten 8 und 10 der Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten"). Zusammen mit den vom Kläger tatsächlich erworbenen EP für Beitragszeiten im Umfang von 26,1422 ergeben sich somit für ihn insgesamt 30,3533 EP (vgl Seite 4 der Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte"). Allerdings war sodann noch ein Abschlag von 7,1625 EP aufgrund des bei einer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs in Abzug zu bringen (§ 66 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI). 11 Soweit der Kläger der Auffassung ist, das FRG dürfe auf ihn als Deutschen iS des Art 116 Abs 1 GG keine Anwendung finden, verkennt er, dass die Anerkennung von Beitragszeiten, für die keinerlei Beiträge zu einem Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind, bei der Berechnung seiner Rente überhaupt nur unter Anwendung des FRG in Betracht kommt. Das Vorbringen des Klägers richtet sich im Kern gegen die infolge der Wiederherstellung der deutschen Einheit und der Umwälzungen in Osteuropa in § 22 Abs 4 FRG angeordnete Begrenzung der nach dem FRG zu berücksichtigenden EP für Spätaussiedler auf 60 %. In der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ist jedoch geklärt, dass diese Begrenzung jedenfalls für Renten, die - wie die des Klägers - nach dem 30.6.2000 beginnen, verfassungsgemäß ist und insbesondere auch Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96, 129 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 95 f; BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 9 RdNr 18, 22 ff; BSG Urteil vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 24 ff; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - SozR 4-5050 § 22 Nr 11 RdNr 26 ff). 12
- b)Der Zulassungsgrund der Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Eine Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. 13
- c)Schließlich sind keine Verfahrensmängel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erkennbar, auf denen das Urteil des LSG beruhen könnte. 14
- aa)Insbesondere könnte als Verfahrensmangel keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend gemacht werden. Zwar hat das LSG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Das hierfür erforderliche Einverständnis der Beteiligten (§ 124 Abs 2 SGG) lag aber vor. Der Kläger hat unter dem 18.5.2020 eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben (nach einer Rückfrage zu den Auswirkungen, die vom Berichterstatter im Schreiben vom 14.5.2020 beantwortet wurde). Im Oktober 2020 hat er sodann eine unzulässige Sprungrevision eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss vom 3.11.2020 beschieden hat. Neue Gesichtspunkte in der Sache hat der Kläger seit seiner Einverständniserklärung in dem Verfahren nicht vorgebracht. Seinem Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und der ihn sehr belastenden Dauer des Verfahrens ist vielmehr zu entnehmen, dass es ihm um die beschleunigte Herbeiführung einer abschließenden Entscheidung ging. Dass eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten wäre, die die Wirksamkeit der Einverständniserklärung in Frage gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. 15
- bb)Eine Gehörsverletzung, die zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass das LSG vor Erlass seines Urteils nicht über die Bewilligung von PKH entschieden hat. 16 Zwar können die Erklärungen, die der Kläger am 30.7.2020 vor dem Urkundsbeamten des SG Münster abgegeben hat und die am 3.8.2020 beim LSG eingegangen sind, möglicherweise als PKH-Antrag gedeutet werden. In der Niederschrift vom 30.7.2020 ist unter dem Betreff "Az.: S 24 R 845/19, S 11 SO 14/20, L 4 R 552/19, L 9 SO 190/20" ausgeführt: "Niemand will mir helfen. Meine Rechtsschutzversicherung will mir keinen Anwalt bezahlen. Der SoVD weigert sich, mich zu vertreten. Ich habe deshalb für das neueste Verfahren bei dem Landessozialgericht NRW Prozesskostenhilfe beantragt. Ich werde dazu bald die unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen. Ich kann nicht mehr selbst vor Gericht sprechen. Ich bin auf einen Rechtsanwalt angewiesen." 17 Daraus geht nicht mit Bestimmtheit hervor, dass der genannte PKH-Antrag sich auch auf das Verfahren L 4 R 552/19 beziehen sollte. Das vom Kläger erwähnte "neueste Verfahren bei dem Landessozialgericht NRW" betraf offenkundig das sozialhilferechtliche Verfahren L 9 SO 190/20. In den weiteren Niederschriften vom 5.10.2020 und vom 22.10.2020 zum Verfahren L 4 R 552/19 wird ebenso wie im Schreiben des Klägers vom 30.10.2020 ein solcher Antrag oder die Forderung nach Bewilligung von PKH nicht mehr erwähnt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger erst nach Zustellung des LSG-Urteils anlässlich der Einlegung seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim SG Münster am 4.6.2021 vorgelegt. 18 Doch selbst wenn das Vorbringen des Klägers vom 30.7.2020 als PKH-Antrag im Verfahren L 4 R 552/19 zu werten wäre, könnte der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Bescheidung dieses Antrags durch das Berufungsgericht hier nicht zur Bewilligung von PKH für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren führen. Bei der Prüfung, ob PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde zusteht, ist die hinreichende Erfolgsaussicht nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde - etwa aufgrund Missachtung einer Verfahrensvorschrift - Erfolg haben kann. PKH ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will, wenn die Revision also im Falle ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann oder der Antragsteller selbst nach einer Zurückverweisung der Sache an das LSG unterliegen muss (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 26.10.1994 - 8 BH <Kn> 1/94 - SozR 3-6610 Art 5 Nr 1 S 2; BSG Beschluss vom 20.12.2016 - B 5 R 218/16 B - juris RdNr 4; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 f). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren auf Staatskosten zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können. Das Recht eines jeden Bürgers auf effektiven und gleichen Rechtsschutz (Art 3 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG) ist vielmehr auf die Verwirklichung des materiellen Rechts bezogen (vgl BSG Beschluss vom 7.7.2021 - B 5 R 12/21 BH - juris RdNr 9 mwN). Auf dieser Grundlage kann dem Kläger PKH für ein Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Seine Klage auf Korrektur der Rentenbewilligungsbescheide hinsichtlich der Rentenhöhe kann, wie im Einzelnen bereits ausgeführt wurde (s oben unter a), in der Sache keinen Erfolg haben. 19 2. Die vom Kläger privatschriftlich erhobene Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einlegen lassen. Hierauf hat bereits die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. 20 Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). 21 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Düring Körner Gasser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192860606&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public