Nr 9 mwN). Zutreffende Klageart für den Hilfsantrag auf Verurteilung des Beigeladenen ist demgegenüber allein die Leistungsklage. 12 3. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 6.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2019 ist rechtmäßig. Zutreffend hat der Beklagte die Fortzahlung von SGB II-Leistungen für den Zeitraum August bis Oktober 2012 abgelehnt. 13 Rechtsgrundlage für den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch auf Alg II bzw Sozialgeld unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.7.2012 sind § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X und §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II (Letztere idF des SGB II vor Beginn der streitbefangenen Monate zuletzt durch Gesetz vom 22.12.2011, BGBl I 3057, im Folgenden "SGB II aF"; Geltungszeitraumprinzip - vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -
Nr 14 f). Keine Anwendung finden vorliegend insbesondere die mit Wirkung vom 29.12.2016 in Kraft getretenen Neuregelungen durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl I 3155). 14 Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nach seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit zurückzunehmen ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe entscheidend (vgl nur BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 =
Nr 15 mwN), wobei diese vom Überprüfungszeitpunkt her, also rückschauend, zu bewerten ist ("erweist", vgl nur BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =
Nr 14; Schütze in Schütze, SGB X,
Nr 16 mwN). Diese Verfallfrist ist vorliegend eingehalten. Soweit für Verfahren nach dem SGB II das SGB X mit der abweichenden Maßgabe gilt, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren gemäß § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von einem Jahr tritt (§ 40 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453; ebenso § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II idF des
Nr 19 ff). Da bereits ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zur Arbeitsuche sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" iS von § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II aF hindert bzw den Leistungsausschluss "von vornherein" entfallen lässt (stRspr; BSG vom 13.7.2017 - B 4 AS 17/16 R -
Nr 17 mwN; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R -
Nr 15), müssten sich die Klägerinnen für einen Anspruch auf Alg II bzw Sozialgeld auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen können, für das vorliegend nichts ersichtlich ist. 20 Die Klägerin zu 1 war im streitgegenständlichen Zeitraum weder als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU) noch als niedergelassene selbstständige Erwerbstätige (§ 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt. Eine abhängige Erwerbstätigkeit nahm die Klägerin zu 1 erst im Dezember 2012 und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum auf. Die Freizügigkeitsberechtigung als Selbstständige nach § 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU setzt voraus, dass eine erwerbsorientierte Tätigkeit als Selbstständige mittels einer bestimmten Einrichtung oder Organisation auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausgeübt wird, ohne dass der erzielte Gewinn das Existenzminimum abdecken muss; umgekehrt genügt die bloße Anmeldung eines Gewerbes nicht (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 =
Nr 19; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
Nr 28; BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 18/14 R - RdNr 26). Die Voraussetzungen für eine solche erwerbsorientierte Tätigkeit als Selbstständige sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin zu 1 hatte zwar zum 19.1.2012 ein Gewerbe "Küchenhilfe, Reinigungskraft, Aushilfe im Hotel" angemeldet. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Ausübung der Tätigkeit sind aber nicht gegeben. Insbesondere erzielte die Klägerin zu 1 nach den Feststellungen des LSG keine Einnahmen aus dem angemeldeten Gewerbe. 21 Die Klägerinnen waren auch nicht aus anderen Gründen freizügigkeitsberechtigt. Insbesondere scheidet eine Freizügigkeitsberechtigung als Nichterwerbstätige aus, weil sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz selbst zu decken (§ 2 Abs 2 Nr 5 iVm § 4 FreizügG/EU). Die Klägerinnen können sich zudem nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach der Günstigkeitsregelung des § 11 Abs 1 Satz 11 FreizügG/EU (hier idF des Gesetzes vom 22.11.2011, BGBl I 2258) berufen (vgl hierzu nur BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 35/15 R -
Nr 28 f). Zuletzt steht den Klägerinnen auch kein Aufenthaltsrecht aus Art 10 VO (EU) 492/2011 zu, weil die Klägerin zu 1 erst nach Ende des streitigen Zeitraums Arbeitnehmerin war. Aus diesem Grund war die Klägerin zu 2 nicht Kind "eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist", als sie im streitigen Zeitraum die Grundschule besuchte. 22 7. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II aF ist mit EU-Recht vereinbar (vgl nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 27; vgl aus der Rechtsprechung des EuGH zum SGB II EuGH vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano, EU:C:2014:2358; EuGH vom 15.9.2015 - C-67/14 - Alimanovic, EU:C:2015:597; EuGH vom 25.2.2016 - C-299/14 - Garcia-Nieto, EU:C:2016:114; EuGH vom 6.10.2020 - C-181/19 - Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794, RdNr 58). Das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) steht dem SGB II-Leistungsausschluss der Klägerinnen als estnischen Staatsangehörigen ebenfalls nicht entgegen, denn der von der Bundesregierung am 19.12.2011 bezogen auf SGB II-Leistungen erklärte Vorbehalt zum EFA bewirkte eine wirksame Einschränkung der Inländergleichbehandlung (vgl dazu im Einzelnen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 =
Nr 18 ff). 23 Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II aF verletzt entgegen der Ansicht der Klägerinnen kein Verfassungsrecht. Er ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) schon deshalb vereinbar, weil die Klägerinnen auf der Grundlage des bis zum 29.12.2016 geltenden Rechts grundsätzlich Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII hatten (vgl nur BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 29 ff; ferner BVerfG <Kammer> vom 4.12.2019 - 1 BvL 4/16 - RdNr 17). 24
Nr 23 mwN). Dies trifft hier entsprechend dem - aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG abgeleiteten - allgemeinen Begehren der Klägerinnen auf Leistungen zur Existenzsicherung zu (vgl hierzu zuletzt BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 25/20 R -
Nr 35 f). 27 Der Umstand, dass der Hauptantrag auf Leistungen nach dem SGB II im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X geltend gemacht wird, steht einer Verurteilung des Beigeladenen nicht entgegen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu - allerdings ohne Begründung - BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R - RdNr 4, 13; BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 18/14 R - RdNr 13, 39 ff; Anschluss zuletzt durch BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - RdNr 49, vorgesehen für BSGE und SozR). 28 § 75 Abs 5 SGG dient der Prozessökonomie (vgl nur zuletzt BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R -
Nr 13) und ist zugleich eine spezifische Antwort des sozialgerichtlichen Verfahrens auf das gegliederte deutsche Sozialleistungssystem (vgl hierzu bereits BSG vom 11.7.1974 - 4 RJ 339/73 - SozR 1500 § 75 Nr 2 juris RdNr 20; BSG vom 3.4.1986 - 4a RJ 1/85 - juris RdNr 17; Ulmer in Hennig, SGG, § 75 RdNr 44, Stand Juni 2015). Eine Verurteilung des Beigeladenen setzt - neben der noch offenen Möglichkeit einer Klage gegen ihn (hierzu BSG vom 13.8.1981 - 11 RA 56/80 - SozR 1500 § 75 Nr 38 juris RdNr 14; BSG vom 31.5.1988 - 2 RU 67/87 - juris RdNr 16 ff) - voraus, dass der gegen den Beigeladenen gerichtete Anspruch an die Stelle des ursprünglich gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs tritt. Inhaltlich identisch müssen sie aber nicht sein (BSG vom 15.11.1979 - 11 RA 9/79 - BSGE 49, 143 = SozR 5090 § 6 Nr 4, juris RdNr 12). Anspruchsgrund und Rechtsfolgen müssen aber im Kern übereinstimmen, weil der in § 75 Abs 5 SGG verwirklichte Grundsatz der Prozessökonomie einen Verzicht auf das ansonsten zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nur rechtfertigt, wenn im Prozess gegen den Beigeladenen im Wesentlichen über dieselben Tat- und Rechtsfragen wie im Ausgangsverfahren gegen den Beklagten zu entscheiden ist (BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 26 mwN). 29 Der von den Klägerinnen gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme des die Überprüfung der Leistungsablehnung für den streitbefangenen Zeitraum ablehnenden Bescheids sowie auf Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids und auf Leistungen nach dem SGB II geht zwar weiter als der hilfsweise gegen den Beigeladenen erhobene Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Er hängt von weiteren Voraussetzungen ab wie zB der Konkretisierbarkeit des Antrags (BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28) und dass überhaupt rückwirkend Leistungen zu erbringen wären (BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 =
Nr 16). Im Hinblick auf das Leistungsbegehren als dem maßgeblichen Rechtsschutzziel stimmen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen aber im Wesentlichen überein. Dies ist für die Möglichkeit der Verurteilung des Beigeladenen ausreichend. 30 Soweit das LSG zuletzt erwogen hat, einer Verurteilung des Beigeladenen stehe vorliegend entgegen, dass er dem Prozessvergleich vor dem LSG Berlin-Brandenburg (L 25 AS 735/18) nicht zugestimmt habe, folgt hieraus nichts anderes. In tatsächlicher Hinsicht ist unklar, ob eine solche Zustimmung erfolgt ist oder nicht, denn das LSG hat an anderer Stelle festgestellt, dass "die Beteiligten" den Vergleich geschlossen haben, was den Beigeladenen einschließt (§ 69 Nr 3 SGG; vgl zur Beteiligung des Beigeladenen am Vergleich nur Gall in jurisPK-SGG, § 75 RdNr 154, Stand 15.7.2017). Im Übrigen ist Gegenstand des Vergleichs lediglich die Zusicherung des Beklagten, einen bislang nicht beschiedenen Überprüfungsantrag nunmehr zu bescheiden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Vergleich von den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Überprüfungsantrags abgewichen ist, was, sollte hiervon nunmehr die Möglichkeit der Verurteilung des Beigeladenen abhängen, Bedenken hervorrufen könnte. Soweit das LSG meint, die Ausgestaltung des Vergleichs spreche dafür, dass lediglich eine Leistungsverpflichtung des Beklagten geklärt werden sollte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerinnen durch ihre Zustimmung zum Vergleich auf die Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB XII verzichten wollten (vgl zum Verzicht § 46 Abs 1 SGB I; hierzu im Rahmen eines Vergleichs BSG vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 - SozR 2200 § 1251 Nr 115 juris RdNr 13; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 21). 31 10. Ob die Klägerinnen gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Das LSG hat hierzu - ausgehend von seiner Rechtsansicht, der Hilfsantrag sei unzulässig - keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 32 a) Der Senat kann bereits nicht entscheiden, ob dem Anspruch der Klägerinnen auf Sozialhilfeleistungen der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII aF (hier idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670; hierzu BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 42) entgegensteht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Klägerinnen einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung gemäß Art 1 EFA haben (grundlegend BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 =
Nr 21; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 43/15 R - BSGE 120, 139 =
Nr 17). Die Klägerinnen sind als estnische Staatsangehörige vom persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens umfasst, weil Estland Unterzeichnerstaat ist (vgl Council of Europe Portal, Vertragsbüro, Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 014 - Europäisches Fürsorgeabkommen (SEV Nr 014) - im Internet abrufbar unter https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=014). Zudem hat die Bundesregierung keinen Vorbehalt im Hinblick auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erklärt. Allerdings erfordert die Anwendung des Gleichbehandlungsgebots des Art 1 EFA, dass sich die Klägerinnen im streitigen Zeitraum erlaubt iS des Art 11 EFA in Deutschland aufgehalten haben, was eine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes Aufenthaltsrecht voraussetzt (BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R -
Nr 34 ff; BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 31/18 R - RdNr 27). Ob die Klägerin zu 1 über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügte, hat das LSG ausdrücklich dahinstehen lassen, weil es hierauf im Hinblick auf den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Alg II bzw Sozialgeld nicht ankam. 33 b) Können sich die Klägerinnen nicht auf das EFA berufen, greift zwar der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB XII aF. Dieser führt jedoch nicht zum Ausschluss von Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII aF, wonach im Übrigen Sozialhilfe geleistet werden kann, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (vgl dazu im Einzelnen BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 44 ff; BSG vom 21.3.2019 - B 14 AS 31/18 R - RdNr 28). Ob die Klägerinnen Anspruch auf solche Leistungen haben, kann nicht abschließend entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII aF ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers dann auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht verfestigt hat, was regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland der Fall ist (vgl nur BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
Nr 53 ff; BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 =
Nr 53). Zu der Frage, ob trotz des Zeitablaufs eine Ermessensreduzierung ausscheidet, zB weil die tatsächlichen Lebensumstände der Klägerinnen gegen einen dauerhaften Inlandsaufenthalt sprechen oder die Ausländerbehörde konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hatte (zu diesen Beispielen BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 =
Nr 58), hat das LSG - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - bislang keine Feststellungen getroffen. 34 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. S. Knickrehm Neumann Harich http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE192940205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.