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BSG B 4 AS 24/21 R

KSRE193030205 ECLI:DE:BSG:2022:290322UB4AS2421R0 BSG 4. Senat 20220329 B 4 AS 24/21 R Urteil § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11b Abs 1 S 1 Nr 6 SGB 2, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, § 11b Abs 2 S 2 SGB 2, § 11b Abs 3

§ 11Nr 90 Rd

Nr 17; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/

§ 11bNr 14 Rd

Nr 19). Dabei sind laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 2 Satz 1 SGB II). 20 Neben dem laufend monatlich zugeflossenen Erziehungsgeld und dem Kindergeld war auch das S im Februar ausgezahlte Arbeitsentgelt (355 Euro) als laufende Einnahme aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bereits im Februar zu berücksichtigen. Dass es sich bei dieser Geldeinnahme um Vorabzahlungen auf die erste abzurechnende Arbeitsentgeltzahlung handelte, ist für die Einordnung als laufende Einnahme ohne Bedeutung, denn Rechtsgrund war der Arbeitsvertrag, der regelmäßig zu erbringende Zahlungen vorsah (vgl zur Abgrenzung gegenüber Einmalzahlungen BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 16 ff). 21 Von diesem im Februar 2015 zugeflossenen Arbeitsentgelt war allerdings nicht die Versicherungspauschale nach § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V iHv 30 Euro abzusetzen, wie Beklagte und LSG es angenommen haben, sondern stattdessen ein Grundfreibetrag von 100 Euro nach § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II und der weitere Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm Abs 3 SGB II. Dies ergibt sich aus den Normen, die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende - auch bezogen auf die Einkommensberücksichtigung und -bereinigung - das Monatsprinzip konstituieren. 22 Nach § 11b Abs 1 Nr 3 bis 5 SGB II sind vom Einkommen ua Beiträge zu Versicherungen (Nr 3), geförderte Altersvorsorgebeiträge (Nr 4) und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (Nr 5) abzusetzen. § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II bestimmt ergänzend, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich (Grundfreibetrag) abzusetzen ist. Abzusetzen ist ferner nach § 11b Abs 1 Nr 6 SGB II für Erwerbstätige ein Betrag nach § 11 Abs 3 SGB II (sogenannter Erwerbstätigenfreibetrag). § 11b Abs 3 Satz 1 SGB II sieht vor, dass bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen ist. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1000 Euro beträgt, auf 20 Prozent (§ 11b Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II). 23 Schon der Wortlaut der Regelungen stellt also auf das monatliche Einkommen ab, von dem monatlich Abzüge vorzunehmen sind, und macht deutlich, dass auch bezogen auf die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit strikt dem (Kalender-) Monatsprinzip Rechnung zu tragen ist. 24 Auch aus systematischen Gründen sind Ausgaben in dem Monat vom zugeflossenen Einkommen abzusetzen, in dem sie abfließen (vgl nur BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 10 RdNr 31; BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41/

§ 11bNr 14 Rd

Nr 23; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 47, Stand September 2021; Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II,

  1. Aufl 2021, § 11b RdNr 9 f; vgl auch Geiger in LPK-SGB II,
  2. Aufl 2021, § 11b RdNr 67). Wenn Einkommen aus Erwerbstätigkeit zufließt und - mangels abweichender normativer Zurechnung zu einem anderen Monat, wie etwa bei einmaligen Einnahmen im Falle des § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II (ab 1.8.2016: § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II) - zu berücksichtigen ist, sind in diesem Monat auch die Absetzbeträge in Abzug zu bringen. Dem Zuflussprinzip steht als Gegenpol ein "Abflussprinzip" gegenüber. Im systematischen Gleichklang mit dem Zuflussprinzip ist auch das Abflussprinzip normativen Modifizierungen zugänglich. Eine solche liegt vor, wenn das Gesetz den Abzug pauschaler Freibeträge anstelle tatsächlicher Aufwendungen vorsieht. Diese Freibeträge sind dann im Monat des Zuflusses beachtlich. 25 Sinn und Zweck sowohl des Grundfreibetrags als auch des Erwerbstätigenfreibetrags stehen damit im Einklang. Der Grundfreibetrag zielt zum einen darauf ab, den erwerbstätigen Leistungsempfänger durch die Pauschalisierung vom Nachweis typischer - auch erwerbsunabhängiger - Kosten zu entlasten und damit zusätzlich zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen. Dieser Freibetrag soll zudem, ebenso wie der besondere Erwerbstätigenfreibetrag, einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit schaffen, auch wenn diese nicht bedarfsdeckend ist (stRspr; zuletzt BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 3/

§ 11aNr 5 Rd

Nr 21 mwN; vgl auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b RdNr 88 mwN, Stand September 2021). Beide Ziele hängen nicht davon ab, ob das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen vom Arbeitgeber bereits vollständig abgerechnet ist, wenn es zur Auszahlung kommt, oder ob es vorab und nur als Teilbetrag erbracht wird. 26 Eine Berücksichtigung der Freibeträge schon bei Vorabzahlungen deckt sich mit dem Zweck, einen Anreiz für eine Erwerbstätigkeit zu schaffen. Nach dem Gesamtzusammenhang der bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist hier von Vorschuss- oder Abschlagszahlungen auszugehen. Solche Zahlungen sind Vorauszahlungen auf noch nicht verdientes oder noch nicht fälliges Arbeitsentgelt (vgl dazu und zum Folgenden nur BAG vom 21.1.2015 - 10 AZR 84/14 - BAGE 150, 286 = AP Nr 8 zu § 92 HGB RdNr 21; Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,

  1. Aufl 2021, § 70 RdNr 11 ff; Griese in Küttner, Personalbuch 2022, Vorschuss RdNr 1 ff). Ein gesetzlicher Anspruch auf Vorschüsse und Abschlagszahlungen besteht nicht, denn nach § 614 Satz 2 BGB ist eine Vergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, (erst) nach dem Ablauf dieses Zeitabschnitts zu entrichten. Wird also ein Vorschuss oder eine Abschlagszahlung geleistet, beruht dies auf einer besonderen vertraglichen Absprache der Arbeitsvertragsparteien, die den Arbeitnehmer begünstigt, weil er früher über Entgelt verfügen kann. Die Anreizfunktion der Freibeträge würde reduziert, wenn sie bei Vorschüssen oder Abschlägen auf Arbeitslohn für eine Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden dürften. 27 Ob anderes gelten kann, wenn nicht von einer Vorauszahlung auf Arbeitsentgelt sondern von einem Arbeitgeberdarlehn (gegen eine Berücksichtigung von Erwerbstätigenfreibeträgen in diesem Fall St. Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II,
  2. Aufl 2021, § 11b RdNr 36) auszugehen ist, oder wenn Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Zahlungsmodalitäten bestehen, kann der Senat offenlassen. Für beides besteht nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG kein Anhaltspunkt. 28 Für eine dem Verhältnis der Zahlungen entsprechende anteilige Aufteilung der Freibeträge auf die Monate der Zahlung und der Abrechnung (in diesem Sinne SG Halle vom 9.6.2015 - S 7 AS 2305/13 - juris RdNr 39 ff; Thüringer LSG vom 30.1.2019 - L 4 AS 30/16 - juris RdNr 44; zustimmend St. Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II,
  3. Aufl 2021, § 11b RdNr 36) besteht im Hinblick auf das Monatsprinzip weder ein normativer Ansatzpunkt noch ein aus Sinn und Zweck der Regelungen ableitbares Bedürfnis (vgl LSG Baden-Württemberg vom 18.1.2017 - L 2 AS 3148/16 - juris RdNr 55 ff; Geiger in LPK-SGB II,
  4. Aufl 2021, § 11b RdNr 67). Ohnehin wäre die praktische Umsetzung einer solchen Aufteilung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, denen im Rahmen der Massenverwaltung kaum angemessen Rechnung getragen werden könnte. 29 Es erschließt sich zudem nicht - wovon das LSG aber ausgeht -, dass bei einer Vorabzahlung der Zahlbetrag auf einen Bruttobetrag "hochgerechnet" werden müsste, weil vom Zahlbetrag keine Abzüge vorgenommen wurden. Im Gesetzeswortlaut ist stets nur allgemein von Einkommen die Rede. Eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoeinkommen findet sich nicht. § 2 Abs 1 Alg II-V bestimmt zwar, dass bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist. Die Vorschrift enthält allerdings keine nähere Definition dessen, was darunter zu verstehen ist, und erst recht keinen Hinweis darauf, ob und auf welche Weise eine Hochrechnung auf einen Bruttobetrag vorgenommen werden muss. Deshalb ist in § 2 Abs 1 Alg II-V allein eine der Logik und Systematik der Anrechnungsbestimmung des § 11b SGB II iVm § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II entsprechende Klarstellung zu sehen, dass steuerrechtliche sowie in gleicher Weise (sozial-)versicherungsrechtliche Gesichtspunkte im Ausgangspunkt der Einkommensberücksichtigung keine Bedeutung haben. Die vom LSG angeführten verwaltungspraktischen Gründe gegen eine Absetzung der Freibeträge von Vorschussleistungen, die - wie hier - weder durch Steuerabzüge noch durch den Abzug von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gemindert sind, überzeugen deshalb nicht. Erfolgen solche Abzüge (zunächst) nicht, entsprechen die nach § 2 Abs 1 Alg II-V maßgebenden Bruttoeinnahmen dem konkreten Auszahlungsbetrag. Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten dürfte das sogar die Regel sein. Anders als das LSG meint, sind im Übrigen bei Vorauszahlungen auf geschuldetes Arbeitsentgelt im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Tätigkeiten trotz des heranzuziehenden Entstehungsprinzips nicht sofort Beiträge durch den Arbeitgeber zu erheben, sondern auch dann erst als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e SGB IV) in Form des Beitragsabzugs bei der Lohnabrechnung (§ 28g SGB IV), die die Vorschüsse berücksichtigt (vgl nur Voelzke in Küttner, Personalbuch 2022, Vorschuss RdNr 22 unter Hinweis auf Schlegel in Küttner, Personalbuch 2022, Lohnzufluss RdNr 19 ff, mwN). 30 Die Entscheidung des BSG vom 17.7.2014 (B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Für den besonderen Fall, dass einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zufließt, hat das BSG angenommen, dass auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen, er also ggf mehrfach zu berücksichtigen ist. Wesentliches Begründungselement war dabei aber der Umstand, dass andernfalls mangels Zahlungseingangs der Freibetrag in einzelnen Monaten gar nicht hätte abgesetzt werden können (BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67, RdNr 15). So liegt der Fall aber gerade nicht, wenn Einkommen - wie hier im streitbefangenen Monat - tatsächlich zugeflossen ist. Denn dann besteht die für das BSG ausschlaggebende Gefahr, die mit den Freibetragsregelungen intendierte Anreizfunktion könne leerlaufen, nicht. Die Entscheidung zielt vielmehr darauf, in untypischen Fällen (Doppelabrechnung in einem einzigen Monat) Nachteile für den Leistungsempfänger abzuwenden. Dieser Rechtsprechung ist indessen nicht zu entnehmen, dass auch in dem hier vorliegenden Fall eines Einkommenszuflusses im Monat der Erwerbstätigkeit kein Freibetrag anzurechnen sein soll (in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg vom 18.1.2017 - L 2 AS 3148/16 - juris RdNr 60). 31 Besondere Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung sind selbst in Fällen, in denen wie hier regelmäßig monatlich Einkünfte entsprechend der Entgeltabrechnung erzielt und zusätzlich Vorschüsse gezahlt werden, nicht zu erkennen (vgl dazu Geiger in LPK-SGB II,
  5. Aufl 2021, § 11b RdNr 67). Nach dem Monatsprinzip errechnen sich die Erwerbseinnahmen aus dem Bruttobetrag der Abrechnung unter Abzug der zwar abgerechneten, aber schon im Vormonat ausgezahlten Vorschüsse (die nicht im aktuellen Monat zugeflossen sind) und ggf unter Hinzurechnung von im Abrechnungsmonat gezahlten - aber erst im Folgemonat abzurechnenden - Vorschüssen. Diese Einnahmen sind als Bruttoeinnahmen der Ermittlung des Erwerbstätigenfreibetrags zugrunde zu legen und sodann um diesen errechneten Freibetrag, den Grundfreibetrag und die (sich aus der Abrechnung ergebenden und in dieser Höhe "abfließenden") Aufwendungen für Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und ggf weitere noch absetzbare Aufwendungen zu mindern. Der verbleibende Betrag ergibt das zu berücksichtigende Einkommen. In diesen Konstellationen naturgemäß auftretenden Schwankungen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist durch zunächst vorläufige Entscheidungen auf der Grundlage des § 41a SGB II Rechnung zu tragen. 32 Von dem Erwerbseinkommen des S im Monat Februar 2015 iHv 355 Euro waren danach der Grundfreibetrag von 100 Euro und ein Erwerbstätigenfreibetrag von 51 Euro (20 Prozent von 255 Euro) abzusetzen, sodass sein zu berücksichtigendes Einkommen 204 Euro betragen hat. 33 Damit errechnet sich für den Monat Februar 2015 ein Leistungsanspruch der Klägerin zu 1 iHv 471,66 Euro und des Klägers zu 2 iHv 212,20 Euro. Unter Berücksichtigung des Umstands einer Bedarfsgemeinschaft mit S beträgt für die Klägerin zu 1 (ebenso wie für S) der Bedarf 574,08 Euro (360 Euro Regelbedarf nach Stufe 2 gemäß § 20 Abs 4 SGB II; 8,08 Euro Mehrbedarf für Warmwasser nach § 21 Abs 7 SGB II; 206 Euro Bedarf für KdU). Für den Kläger zu 2 beträgt der Bedarf 442,28 Euro (234 Euro Regelbedarf nach Stufe 6 und § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 6 RBEG; 2,28 Euro Mehrbedarf für Warmwasser nach § 21 Abs 7 SGB II; 206 Euro Bedarf für KdU). Auf den Bedarf nur des Klägers zu 2 ist das für ihn gewährte Kindergeld iHv 184 Euro anzurechnen (§ 11 Abs 1 Satz 3, 4 SGB II). Entsprechend der sich danach ergebenden Bedarfsanteile in der Bedarfsgemeinschaft (mit S) ist ein Einkommen des S iHv 204 Euro und ein Einkommen der Klägerin zu 1 iHv 46,92 Euro (150 Euro Elterngeld abzüglich eines Freibetrags nach § 10 Abs 5 Satz 2 BEEG in Höhe des Vorverdienstes im Jahr vor der Geburt des Klägers zu 2 von monatlich durchschnittlich 73,08 Euro, der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt, und abzüglich weiterer 30 Euro nach § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V) zu verteilen, was zu einer Einkommensberücksichtigung bei der Klägerin zu 1 (und bei S) iHv 102,42 Euro und bei dem Kläger zu 2 iHv (weiteren) 46,08 Euro führt. 34 Weil der Klägerin zu 1 Grundsicherungsleistungen iHv 546,87 Euro und dem Kläger zu 2 iHv 247,35 Euro bewilligt wurden, ist die Aufhebung der Leistungsbewilligung, verbunden mit einem entsprechenden Erstattungsanspruch (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X) gegenüber der Klägerin zu 1 iHv 75,21 Euro und gegenüber dem Kläger zu 2 iHv 35,15 Euro, berechtigt. Soweit die jeweilige Aufhebung über diese Beträge hinausgegangen ist und höhere Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden, sind die Verwaltungsakte des Beklagten rechtswidrig. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Meßling Burkiczak Söhngen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE193030205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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