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BSG B 5 R 3/23 B

KSRE193330205 ECLI:DE:BSG:2023:170423BB5R323B0 BSG 5. Senat 20230417 B 5 R 3/23 B Beschluss § 62 SGG, § 106 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 227 Abs 1 ZPO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK,

zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 RdNr 26; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 - juris RdNr 23). Deshalb kann eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur angenommen werden, wenn das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (

BVerfG aaO; s auch BSG Beschluss vom 20.4.2017 - B 6 KA 13/17 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9). Nach den eigenen Angaben des Klägers ist in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vorgetragen worden, "dass nach dem Versicherungsverlauf vom 22.11.2022 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung ab dem 01.04.2022 nicht vorlägen". Dass dieser Gesichtspunkt, auf den sich das anschließend verkündete Urteil des LSG maßgeblich gestützt hat, nicht erörtert worden wäre, ergibt sich daraus nicht (zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises als geeignetes Mittel zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung

BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 1 KR 50/21 B - juris RdNr 12 mwN). 8 Der Kläger sieht eine Gehörsverletzung vielmehr hauptsächlich darin begründet, dass er wegen der kurzfristig eingetretenen Entwicklung keine Möglichkeit gehabt habe, in der mündlichen Verhandlung adäquat zur Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Stellung zu nehmen (

zu diesem Gesichtspunkt BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 1/21 B - juris RdNr 24 mwN; BSG Beschluss vom 9.11.2022 - B 5 R 17/22 B - juris RdNr 20). Insoweit lässt die Beschwerdebegründung jedoch nicht erkennen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um sich durch Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten Möglichkeiten ausreichend Gehör vor Gericht zu verschaffen (

zu diesem Erfordernis bei der Rüge einer Gehörsverletzung zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 = juris RdNr 28; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9). Zwar meint der Kläger, das LSG hätte die mündliche Verhandlung vertagen müssen, um ihm mehr Zeit zur Prüfung und sachgerechten Stellungnahme zu geben. Seine Ausführungen lassen aber nicht erkennen, dass er (bzw sein Prozessbevollmächtigter) einen entsprechenden Vertagungsantrag gegenüber dem LSG angebracht hat (

dazu zB BSG Beschluss vom 27.10.2020 - B 1 KR 42/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 9). Wird ein solcher Vertagungsantrag - insbesondere von einem sachkundig vertretenen Beteiligten - nicht gestellt, darf das Gericht selbst nach Erörterung völlig neuer Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, sich zur Sach- und Rechtslage substanziell zu äußern. 9 Entsprechendes gilt, soweit der Kläger aufgrund der vom LSG unterlassenen Vertagung des Rechtsstreits auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (

Art 2Abs 1 i

Vm Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK) verletzt sieht. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass das LSG die ihm gegenüber in der konkreten Situation gebotene Rücksichtnahme außer Acht gelassen hätte (

dazu BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.9.2018 - 2 BvR 1731/18 - juris RdNr 22 ff mwN). Eine Rücksichtnahme auf die Situation des Klägers durch Vertagung des Rechtsstreits war jedenfalls ohne einen darauf zielenden Vertagungsantrag nicht geboten. § 106 Abs 2 SGG fordert nicht zuletzt im Interesse der Beteiligten, den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Soll davon ausschließlich mit Rücksicht auf die persönliche Situation eines Beteiligten ausnahmsweise abgewichen werden, so widerspricht es nicht der Fairness, wenn von dem Beteiligten erwartet wird, dass er einen Vertagungsantrag stellt, falls er meint, dass das zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist. 10 Den weiteren Vortrag der Ehefrau des Klägers, die sich unter Berufung auf eine Vollmacht im Schreiben vom 30.3.2023 zur Sache geäußert hat, darf der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen (

§ 73Abs 4 SGG).

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (

§ 160aAbs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 i

Vm § 193 Abs 1 und 4 SGG. Düring Körner Gasser http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE193330205&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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